Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- III (1866)
- Issue
- 5 (1.3.1866)
- Date
- 1866-03-01
- Page
- Seite 36 (sequence 4)
- Language
- German
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36 O e h l e. — Steht er Anfangs auch allein — für die Gotteslehre ein; — sieh da bald — Sieg erschallt, — schallet weit ins Land hinein! Die vorletzte Strafe schließt: Licht, das ist die Gotteölehr'! — Ist'ö auch düster rings umher — zündet fort — doch das Wort — bis eS wird zum Lichtermeer. Wer sieht auS diesem Allem nicht klar und deutlich, daß mir die Chynukah-Sage nur die poetische Hülle der historischen Thatsachen sei? Sagte ich nicht: die Glaubensflamme wäre bald erloschen, in Israel fand sich nur ein einzig Krüglein von reinem Oehle, welches natürlich und wie später deutlich ausgesprochen ist, die Lehre selbst d arst e l lt, und dieses Krügelein von r c i n e m O c h l e, welches noch allein die Glaubensflamme nährte war Mathatiaö? Wer dieß nicht sieht, glaube ich, .hat Augen und sieht nicht." Nun frage ich, ist die Idee nicht ganz die des Hr. Rabbiner Haller? Hat er was Anderes gesagt, als daß der Talmud durch die Sage die Geschichte der Makabäer allegorisiren will? Doch h-ckt, fast hätte ich ihm doch Unrecht gethan, in der Deutung der Einzelnheiten gehen wir auseinander; mir z. B. ist Oehl als Symbol der, den Glauben nährenden, die Seele erleuchtenden Gotteslehre, ihm jedoch ist es das der Seele selbst; mir ist das Krüglein Mathatias ihm jeder menschliche Körper namentlich Iudah; auch bringt er Belege zu seiner Ausdeutung und ich brachte keine. Nun die verehrten Leser werden mir wol glauben, daß ich wol auch einen Beleg aus dem Perek etc. beizubrimen im Stande gewesen wäre; es hat mir nur nicht paffend geschienen bei jeder neuen Wendung im Liede hinzuzufügen: Die Belege dazu such, — in dem Makabäerbuchl oder: Willst die Ursach', du ergründen — wirst du sie im Jalkut finden u. dgl. m. Bezüglich der Divergenz in der Deutung will ich es den verehrten Lesern gerne überlaffen, zwischen meiner und seiner Deutung zu wählen; doch muß ich bemerken, daß aus der angeführten Jalkutstelle, so wie Rabbah zum hohen Liede Cap. 1 v. 2 und 3 gerade meine Deutung, der Vergleich des Oehles mit der Thora ..|öpS iSpbj *n"i" gar oft vorkömmt. Darum eben habe ich in meinem Prioritä sanspruch nur gesagt .die Idee ist mein." Denn das Verdienst der reinen Ausdeutung und der Belegebeibringung überlaffe ich ja ganz gerne dem Hr. Kreisrabbiner Haller: .Das Wort müssen sie uns doch lassen stan." Suum cuique. M. Stößel. Lemrrkung. Geehrte st er Herr Redakteur! In Ihrem geschätzten Blatte No. 4. sagt Herr Professor Ör. Wessely in seinem trefflichen Aufsatze „wie dachte Saadia über das Verhältniß der Philosophie zur Offenbarung," folgendes: „Dahin zählt Saadia den Glauben an Seelenwanderung niov'in obschon in Talmud und Midrasch an vielen Stellen auf im!?2 hingewiesen wird." Meines geringfügigen Wissens ist mir keine einzige Stelle im Talmud und Midrasch bekannt, wo nio^rr als angenommen oder daraus hingewiesen wird, denn wenn in späteren Jahrhunderten mancher Autor diese oder jene Stelle vermög jener vermeintlichen Annahme erklärt, wie z. B. im Midrasch Samuel zu i*»i iw» rvnx wo sich zu dem auch merkwürdiger Weise die Worte finden '"p y'n nana nipon dieß begreiftZkeineswegs, daß die Mischna in Wirklichkeit darauf hingewiesen, siehe a3"Ti piNM tr’o zur Stelle. So wollte auch ein bedeutender Talmud- Gelehrte welcher noch zu Anfang dieses Jahrhunderts lebte, die Stelle h japn Sxiot? «ipj noS 2"' nnbn a"a naio »oStm .'noin fjxioro |ap ",i apov> auf diese Art erklären. Was wurde aber nicht alles dem Talmud vindicirt. Der Glaube an Seelenwanderung scheint mir so länge nicht eine untrügliche offenbare Stelle im Talmud oder Midrasch die diesen Glauben unzweideutig ausspricht, nachgewiesen wird, nur' kabalistisch, woran übrigens bekanntlich auch die Hindu glauben. Wäre eine derartige Stelle im Talmud vorfindig, würde ihr 'nyc '1 nicht so energisch entgegen getreten, und diesen Glauben einen tollen genannt haben. Es wäre wünschenswerth wenn Sie hochgeschätzter Herr Redackteur! hierüber die Meinung unseres verehrten Oberrabiners den Veteranen Rapopport einzuhohlen, die Güte haben wollten, wenn ich nicht irre, wird dieser Gegenstand, von demselben an irgend einer Stelle seiner Werke berührt.*) Simon Ausch. Zoll der Verlust der staatsbürgerlichen Ehrenrechte den Verlust der MitgU edschast eirus Vereines nach stch ziehen? Die jüdischen Gemeinden sollten Verordnungen haben, die, vom Staate sanktionirl, maßgebend blieben für sümmtliche Gemeinden ein und desselben Staatsverbandes; allerdings müßten solche Verordnungen in je einem Staate andere ^sein, inwiefern sie, von den zeitweiligen Statsgesctzen spezifisch bedingt, mit ihnen modifizirt werden können. Einzelne Punkte würde es immerhin geben, die überall und zu allen Zeiten ihre volle Kraft behielten; zu solchen gehört vor Allem die Bestimmung, daß jeder Israelit einer Gemeinde angehören muß. Was die politische Prellung der Juden von den Gemeinden als naturgemäßen Anspruch erhebt, und was das Billigkeitsgefühl als selbstverständlich mauisestirt, mag hier auch Rechtsbestimmung werden: cö darf eine Gemeinde weder ein Mitglied ausstoßen, noch einem neuen den Eintritt versagen; selbst der Verbrecher dars nach erlittener Strafe seiner Mitgliederschaft nicht verlustig werden. Eine Gemeinde gleicht durchaus nicht einem Vereine, wie es z. B. eine Ohevra- Kadischa ist, sondern jede Gemeinde ist ein Staat er» miniature; würde der Staat sich als einen Verein im Großen betrachten können, dann müßte er allerdings dem abgestraften Jndividium die Mitgliederschaft d. h. den ferneren Aufenthalt versagen; — nun giebt es bekanntlich keinen civilisirten Staat, der.solches zum Gesetze hätte. Der Staat entzieht dem Verbrecher selbst nach der überstandenen, eigentlichen Strafe auf gewisse Zeiten oder nach Umstünden auf immer noch manche Rechte des politischen Bürgers, wie z. B. das active und passive Wahlrecht, — wollte eine jüdische Gemeinde einem solchen Individuum analoge Rechte, die ihm der Gemeinde gegenüber zustehen, abschneiden, so wäre dies eine tendenziöse Verletzung ihrer Autonomie, inwiefern es als eine Vergrößerung des staatlichen Strafausmaaßes gelten müßte, zu der eine Gemeinde nicht berechtigt ist. Anders verhält es sich mit den Vereinen innerhalb einer Gemeinde; sämmtliche Vereine in einer jüdischen Gemeinde verfolgen gemeinnützige Zwecke: es gibt selten eine Gemeinde ohne Chevra- Kadischa. Mehr, als jeder andere Verein dars eine 6hevra- Kadischa die Tendenz des „Gemeinnützigen" für sich in Anspruch nehmen: mehr als jeder andere Verein wird sie deshalb das Ausschließungsrecht behaupten; denn je gemeinnützigere Zwecke ein Verein anstrebt, desto entschiedener muß er Individuen von sich stoßen, deren Character mit dem Begriffe eines gemeinnützigen Wirkens in Widerspruch stehen. Betrügen und Wohlthun sind einmal Widersprüche, die auszugleichen eine Chevra wahrlich nicht berufen sein kann. Mit der Bestimmung aber, daß ein staatlich abgestraftes Individuum weder in den Verein ausgenommen, noch, wenn es bereits Mitglied ist, darin weiter belassen werden kann, laufen zwei Extreme zusammen: daß In spätem Midraschim, von denen es allerdings zweifelhaft ist, ob sie Saadia bekannt waren, wird viel von M0D21'212 gesprochen. Die Redaktion.