Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- II (1865)
- Issue
- 16 (10.8.1865)
- Date
- 1865-08-10
- Page
- Seite 132 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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132 desselben einen Mittelpunkt zu bilden, um das Bewußtsein ihrer religiösen Zusammengehörigkeit zu befestigen, und durch seine thatkräftigen Bestrebungen nach allen Richtungen hin für das Interesse des Judenthums fördernd zu wirken. §. 2. Zur Erreichung dieses Zweckes wird er darnach trachten, die Erhaltung und Verbreitung jüdischen Wissens, sowie eine wissenschaftliche Vertretung des Judenthums durch zweckmäßige Anstalten und Lehrinstitute zu bewirken. Er wird ferner dafür Sorge tragen, daß richtige Ansichten über das Judenthum verbreitet und gegen dasselbe etwa gerichtete Angriffe abgewchrt werden. §. 3. Der Verein wird alljährlich Versammlungen veranstalten, deren Ort und Zeit von der je vorhergehenden bestimmt wird. In denselben werden, außer der Berichterstattung über die Thätigkeit des Vereins Fragen allgemeinen jüdischen Interesses angeregt und besprochen, die Ansichten ausgetauscht über die Verhältnisse der Schule, des Kultus der Gemeinde, wie über die Stellung der Synagoge und ihre Bekcnner im Staate und in der Gesellschaft, die Verständigung angestrebt über die Mittel, welche den Zwecken des Vereines entsprechen. §. 4. Außerdem sollen Lokal- und Bezirksvcreine gegründet werden, welche für ihren engen Kreis dieselben Zwecke verfolgen und mit dem Gesammtvereine in ununterbrochener Verbindung stehn. §. 5. Indem nähere Normen sowohl für den Gcsammt-- verein, als auch für die einzelnen Vereine Vorbehalten bleiben, wird in der gegenwärtigen Versammlung ein Komite von mindestens 9 Personen ernannt, welches die Ausgabe hat, die Konsolidirung des Vereines zu bewirken, die Gründung von Lokal- und Bczirksvereineu anzuregen, eine Ansprache über die Zwecke des Vereins zu verbreiten und für die nächste baldige Generalversammlung in Frankfurt a. M. einen vollständigen Statuten - Entwurf mit genauer Angabe über die Organisation des Vereins vorzubcreitcn. Der Verein ist hiermit konstituirt und wird vorläufig estaestcllt: . Mitglied des Vereines wird ein Jeder durch einer? lvon Juli d. I. an gerechnet) jährlichen Beitrag von mindestens 1 Thlr. preuß. Eourr.— 1 fl. 45 kr. ö. W. Wir treten mit dem vollen Vertrauen vor unsere Glaubensbrüder hin und legen es einem Jeden dringend ans Herz, durch seinen eigcuen Beitritt, wie durch die Anregung nach weiteren Kreisen hin die Zwecke des Vereins zu fördern. Möge unser Vertrauen sich bald als richtige Voraussicht bewähren, aus dem schwachen Saatkorne, das wir unseren Brüdern hiermit übergeben, ein reiches, ergiebiges Gcistesfcld werden! Diesen allgemeinen Grundgedanken, auf welchenr der Verein beruht, mögen sich noch folgende Erklärungen anschließen: Der Verein geht von Deutschland aus, ist durch die Stellung, die Geschichte, die bisherigen Leistungen der Juden Deutschlands begründet; allein weit entfernt, eine Begrenzung auf dieses bestimmte Land sestzuhaltcn, will er im Gegenthcil eine engere Verbindung mit allen sonstigen Vereinen, die ähnliche Zwecke verfolgen, anstrebcn und Herstellen. Die gegenseitigen Mittheilungen und Versuche, wie auch die ineinander greifende Unterstützung und Förderung in allen Angelegenheiten, welche das Judenthnm seiner vollen Bedeutung der Erfüllung seines menschheitlichcn Berufes cntgegenführen, wird gerade mit eine der Hauptaufgaben des Vereines sein. Der Gesammtverein, wie seine lokalen und bezirklichen Abzweigungen hat die Bestimmung, ein Band um alle zu schlingen, welche dem Judcnthumc eine ernste Thcilnahme zuwendcn, mögen sie auch sonst unter sich noch so sehr in ihrer Auffassung abwcichcn. Er schließt keine Richtung ans, er will im Gcgentheile Allen das Bewußtsein verschaffen, daß es gemeinsame Aufgaben im Judcnthume gibt eine gemeinsame Liebe zu demselben; er hofft, durch seine freien Besprechungen in engeren Kreisen wie in weiteren, gegenseitige Anerkennung, thcilweise auch Verständigung zu erzielen. Seine Aufgabe ist die des wahren Bauens; denn Wissen und thatkräftige Bcthciligung sind neben den Licbeszwccken die großen Grundlagen, auf denen das geistige und religiöse Leben beruht. So mag der Versuch denn unter Gottes Beistand unternommen werden, unsere rüstige Arbeit sein Gelingen fördern! Im Juli 1865). Das provisorische Komite: Dr. Adler iu Kassel. Dr. Anb in Mainz. Leopold Beer in Frankfurt a. Main. Dr. Geiger daselbst. Dr. Goldschmied iu Leipzig. Raphael Kirchheim in Frankfurt a. M. Dr. Philippson in Bonn. Philipp Wertheim in Breölau. Dr. Wolf in Gothenburg. Gedanken über Lehre und Leben. Bon D. Kohn Rabbiner in Hrischtow. lll. Wir kommen nun zu der wichtigen Frage: Wer ist berechtigt und berufen das überflüssige, beengende Bollwerk und die Thatkraft der Judcnheit lähmende und erdrückende, alte Rüstung zu beseitigen? Schon in den Vierzigerjahrcn wurde diese wichtige Frage vv, verschiedenen Seiten angeregt nnd beantwortet. Die Rabbinervcrsammlung, welche damals in Deutschland >gte, usurpirte dieses Recht für sich, erklärte sich als compete>< — von hierarchischem Gelüste nicht ganz frei — mit dem Balten Bau deS JudcnthumS Veränderungen willkührlich vornehmen, und erlaubte sich, dem Riesen mit der Rüstung auch Haut und Fleisch abzuziehcn. Dagegen erhoben sich damals im Judcnthume anerkannte Autoritäten, welche dieses Recht nur dem Volke einräumten. Die Folgt davon war, die Entstehung der Rcformvereme. Ein Winz»; kleiner Theil der Judcnheit pro- Nannrte sich als das Vox eignete sich das Recht zu aufznbauen nnd niederzureißen. Auf dem Schutte der positiven Religion wurde ein erbärmlichmenschliches Machwerk errichtet, über die Trümmer des belebenden und beseligenden Glaubens wandelte ein leerer, alles religiöse Gefühl tödtender Rationalismus stolz sah brüstend dahin! Rach unserer innigsten Ueberzeugung sind weder die Rabbiner noch das Volk allein berechtigt und berufen im Judcnthume eine Veränderung vorzunchmen. Das Volk war der Bauherr, die Rabbiner die Baumeister. Nur mit Genehmigung des Bauherrn haben die Baumeister das Werk gegründet, vollendet und erweitert, nur mit Einwilligung des Bauherrn sind die Baumeister berechtigt, das Gebäude zu ändern, zu verengen oder zu erweitern. DaS rabbinische oder geschichtliche Judenthum, ist Eigenthum des Volkes, ist mit seinem Gefühle, Denken und Leben eng verwachsen; cs entstand im Jntresse des Volkes zur Erhaltung des Glaubens, znm Heile seiner ewigen und zeitlichen Entwicklung. Alle rabbinischcn Gebote, Einrichtungen und Gesetze, die im Verlaufe der Zeiten nnd durch verschiedenartige Verhältnisse entstanden, find Zeugen von dem Streben, diesen erhabenen Zweck zn erzielen, ohne dadurch das zeitliche Wohl des Volkes zu stören, ohne ihm matriellen Schaden zu verursachen, ohne die Ehre und Würde des JudenthumS und der Judcnheit nach Außen oder nach Innen zu verletzen und ohne seine Lebensfreude zu trüben. Wer daS rabbinische Judenthum kennt, den Geist deS Talmuds