Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- II (1865)
- Issue
- 4 (8.2.1865)
- Date
- 1865-02-08
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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37 Prag im Januar. Die israelitische Cultusrcprüsentanzsitzung vom 5. d. ward zwar spät aber zahlreich sreqncntirt und dürste zu den intcressantestcu der Wiutersaisou zählen. Nach der gewöhnlichen Verlesung des Protocolls der letzten Sitzung brachte der Präses mehrere Einläufe zur Kcnntniß der Anwesenden. Unter anderem legte er den erhaltenen Jahresbericht dcö Seminürs in Breslau vor, in welchem auch der Beiträge der Prager Enltnsgcmeindc wie der böhmisch-jüdischen Landesrcprüsentanz Erwähnung geschieht und welcher eine von dem Dircctor dieser Anstalt Herrn Dr. Zacharias Frankel trefflich verfaßte Abhandlung enthält, die wir in nnserin Blatte zu bringen nicht ermangeln werden. — Für eine Gemeinde in Amerika ist die Prager Repräsentanz um eine Thorarolle angegangen worden und hat die Klaussynagogc sich bereit erklärt, ein älteres Exemplar zu diesem Bchuse unentgeltlich abgegeben. — Der erste Programmspunkt kommt dahin znm Beschlüße, daß der bisher bestandene Verein rhi nDjDr. und non mbn da er selbstständig weder überwacht werden noch bestehen kann, mit der bestehenden Becrdignngsbrüdcrschaft vereint werden soll, da die Zwecke dieser beiden Vereine einander analog sind. Ein Referat des Repräscntanzmitglicdes Herrn Adolf Schwab über ein Pensionsstatnt für die Beamten und Diener der Cultusgemeindc nahm eine längere Zeit in Anspruch, und war der Eingang dieses Referats, der die Nothwendigkett sowohl des Pcnsionwcsens im Allgemeinen als besonders für die fragliche Gemeinde und deren Diener, wie überhaupt die Dringlichkeit einer Regelung desselben in der Cnltnsgemeindc, prägnat und in das Wesen scharf eingehend behandelt, eine ausgezeichnete Arbeit, und lehnt sich das vorgeschlagene Pensionsnormalc an jenes der Sparkassa an, das auch als ein Muster in seiner Art allgemein anerkannt wird, "Nach demselben kann die normalmäßige Pensionirnng eines Beamten oder Dieners nach zehnjähriger Dienstleistung beginnen,, worüber die Cultusrepräsentanz zu bestimmen hat, doch ist nach vierzigjähriger ausgezeichneter Dienstleistung dem Betreffenden, selbst wenn er noch dienstfähig wäre, der ganze Gehalt als Pension zu ertheilen. Rach zehnjähriger Dienstleistung beträgt die Pension den vierten Theil des Gehaltes und steigt dieselbe mit jedem Dienstjahre um 21/,, pCt., dabei wird die Dienstzeit unter einem halben Jahre gar nicht, jene über einem halben Jahre als ein volles Jahr in Anrechnung gebracht, und darf die Pension im Ganzen niemals den vollen Gehalt übersteigen. Bei Witwen muß nachgewicsen werden, daß sic wenigstens die letzten drei Jahre mit ihrem Manne friedlich gelebt, demnach auch der Verstorbene wenigstens drei Jahre verheiratet gewesen sein muß. Für dieselben werden dann drei Kategorien angenommen; je nach dem Gehalte des Mannes erhält die Witwe, wenn sie in einem Alter bis 40 Jahren, wenn der Verstorbene einen Gehalt bis 500 fl. bezogen, eine Pension von 100 fl., bis 1000 fl. Gehalt 125 fl. und über 1000 fl. Gehalt 150 fl., bei einem Alter bis 65 Jahren nach der Gehaltsbeziehung des Mannes 200, 250, 300 fl. und ist sie über 65 Jahre alt, erhält sic 250, 300, 400 fl. Pension. Hintcrlassene Kinder erhalten einen Sustcntationsbeitrag, der sich nach der Zahl der Kinder und nach der Beamtenkatcgorie richtet und deren höchster Betrag 80 fl., der mindeste 30 fl. betragen würde, so z. B. würden vier Kinder nach einem mit 506 fl. angestellt gewesenen Beamten zusammen 120 fl. erhalten n. s. w. steigend nach dem Gehalte; beim Absterbcn von Kindern treten die überlebenden in die höhere Rangsclasse, und beim Absterbcn der Mutter wird der Sustcntationsbeitrag mn 50 Procent erhöht. Die Pension soll monatlich an jedem 15. ausgczahlt werden, und kann dieselbe ans keine andere Person übertragen, noch über dieselbe exccutiv oder sonst wie verfügt werden. Es ward beschlossen, das Elaborat umsomehr einer vom Herrn Präses zu wühlenden Drcierkommission zur Prüfung und Begutachtung zu übergeben, als Herr Stadtrath Dr. Wiener vorher eine Bestimmung über das Disziplinarverfahren, über die Ausnahme und Kündigung der Beamten ins Leben gerufen haben wollte, und ist die Annahme daher einer nächsten Sitzung Vorbehalten. Die Bauobjekte der Enltusgcmeinde werden nach einem weiteren Beschlüße bei der städtischen Assekuranz versichert, und wurde ferner auch eine neue Dcpositcnsührnng in Vorschlag gebracht. * Die hiesige israelitische Bccrdignngsbrüderschaft feierte wie alljährlich den statutenmäßig vorgcschricbencn Buß- und Fasttag am Vorabende des Ncumondscstes Schewat. Die schöne Sitte, daß am Nachmittage dieses Fasttages zur Erbauung der Mitglieder im Saale der Brüderschaft eine Predigt abgchalten wird, hat seit einigen Jahren, wo diese Predigt von Sr. Ehrwürden Herrn Professor l)r. Kämpf abgehalten wird, an allseitiger Theilnahmc bei allen Schichten gewonnen. Abends nach Mincha und Jom Kipur Katan hielt der Nestor der jüdischen Gelehrten Sr. Hochwürdcn Herr Obcrrabbincr S. L. Rappoport einen durch geistvolle Apercus interessanten gelehrten Vortrag, wodann nach dem Maariv-Gebet der Vorstand der Brüderschaft und die Herrn Prediger Professor Dr. Kämpf, Dr. Stein und Dr. Hübsch beim Herrn Oberrabbincr zu einer Soiree geladen wurden. Der Entwurf zur Abänderung des Wahlmodns bei der Vorstandöwahl ist in der General-Versammlung der Senioren cap* nur thcilweise dnrchgcdrungcn. Es war nämlich bis jetzt üblich, daß der zeitweilige Vorstand ans dem Status der Senioren 10 Personen auslostc, welche dann 15 Wahlmänner wählten, diese 15 Wahlmünner wählten dann den Vorstand. Von diesem Verfahren soll es nun sein Abkommen haben. Die Senioren werden künftig die 15 Wahlmünner direct mittelst Stimmzettel wählen, dagegen ist der Antrag ans directe Wahl des Vorstandes durch die Senioren ans Gründen der Pietät verworfen worden. Auch der Antrag auf eine Erweiterung der Wahlberechtigung auf die ordentlichen Mitglieder □ icmn fiel selbstverständlich bei dem starren Eorporationsgeist, dessen die Senioren sich befleißigen. Die General-Versammlung war sehr zahlreich besucht, was für das volle Leben des Vereines ein schönes Zeugniß gibt. Wien 3. Februar. Die Petition betreffs der Gestattung der "Niederlassung von Israeliten in der Militärgränze wurde vom Reichstage der Regierung empfohlen. — Pest, 30. Jan. Wir besitzen eine Verfassung, besitzen auch Toleranzgcsctze von möglichster Tragweite, z. B. in Bezug aus das Recht der Freizügigkeit ohne Unterschied des Glaubens. Diese Gesetze sind in bestimmter Form abgesaßt: den Protestanten und Inden, die österreichische Untcrthanen sind, ist gestattet, sich au allen Orten der Monarchie bleibend nicderznlassen. Seitdem dieser Erlaß veröffentlicht wurde, sind Jahre verflossen, aber noch immer sind zwei Drittheile des österreichischen Staats den Inden und ein Drittel den Protestanten verschlossen. Tirol versteht cs, seine „Glaubcnscinhcit" zu wahren; in Salzburg, Steiermark und Jllyricn hat der Jude sehr zu kämpfen, ehe es ihm gelingen mag, eine bleibende Wohnstätte zu erhalten; aus der Militürgrenzc wurden Petitionen an das Ministerium abgcschickt, daß den jüdischen Soldaten gestattet werde, daselbst zu verbleiben, wenn sie ihre Dienstzeit vollendet. Selbst in Ungarn befinden sich noch viele Städte, die auf ihre verbrieften Privilegien pochend, den Juden ihre Thore verschlossen halten. Wir könnten mehrere solche Fälle nennen, wollen aber nur einen anführen. Auf der großen Schüttinsel befinden sich mehrere Orte, die früher Patrimonialgüter waren, und als solche nur von Katholiken bewohnt werden. Ferner haben daselbst Ortschaften, wie z. B. Sommcrein und andere, wegen besonderer patriotischen Leistungen von der Kaiserin Maria Theresia das Privilegium erhalten. Protestanten und Inden ans der Gemeinde ausschlicßcn zu dürfen, und diese Privilegien sind durch keine spätere Verordnung aufgehoben oder außer Kraft und Wirksamkeit gesetzt worden. Wol hat der Fürst-Primas Alexander von Rndnay