Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIII (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 196 (sequence 205)
- Language
- German
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G. Bewohner Palästinas, die nach Hause zurückkehren. H. Händler und Handwerker, denen die Einreise gestattet werden kann, wenn sie gesicherte Aussichten haben, sich in Palästina eine Existenz schaffen zu können. Bezüglich der unter C, D, E, F und H genannten Personen sind die englischen Konsuln angewiesen, alle Gesuche ausnahmslos an das Einwanderungsdepartement der Regierung in Jerusalem weiterzuleiten, dem die Entscheidung über die Zulassung der betreffenden Einwanderer zusteht. Die Bestimmung (vom Ende März 1922), daß selbst Einwanderer der Kategorie C (Angehörige freier Berufe) nur mit Zustimmung des Einwanderungsdepartements der Palästinaregierung ihre Einreiseerlaubnis erhalten dürfen, bedeutet eine wesentliche Erschwerung, selbst im Vergleich zu den ursprünglichen Bestimmungen vom 3. Juni 1921, da gemäß den letzteren solche Personen ohne weiteres von dem betreffenden Konsul ihre Einreisevisen zu erhalten berechtigt waren. Andererseits stellt die oben angeführte Kategorie H (Händler und Handwerker), die erst nachträglich auf Grund von Vorstellungen der Zionistischen Exekutive hinzugefügt wurde, eine gewisse Erleichterung der Einwanderung dar, die jedoch bis jetzt leider nur in geringem Maße angewendet wurde. Die Auslegung der Bestimmungen betreffend die Kategorie D (Leute, die von in Palästina lebenden Personen gänzlich abhängig sind) wechselte, und die Deutungen widersprachen sich zum Teil. Eine Zeitlang wurden darunter nur Frauen und Kinder der in Palästina lebenden Personen verstanden, und erst nach energischen Vorstellungen seitens der Palästina-Exekutive und des Waad Haleumi wurde diese Bestimmung in ihrer ursprünglichen Bedeutung wieder hergestellt. Danach umfaßte sie Frauen und unverheiratete Schwestern und Töchter, Söhne und Brüder unter 18 Jahren, Eltern und Schwiegereltern, Bräute und Adoptivkinder und andere nahe Verwandte, die von den in Palästina wohnenden Personen gänzlich abhängig sind. Die verhängnisvolle Bestimmung vom 19. Dezember 1921, wonach Einwanderer, die den bestehenden Einwanderungsbestimmungen nicht entsprechen, von den palästinensischen Häfen zurückgeschickt werden, auch wenn sie im Besitze eines ordnungsmäßigen englischen Visums sind, ist bis jetzt noch in Kraft. In jedem Monat wird eine Anzahl von Einwanderern nach ihrem Eintreffen in die Häfen Palästinas zurückgeschickt, zuweilen aus sehr unwesentlichen formellen Gründen. Eine bedeutende Erleichterung der Immigration und zugleich eine teilweise Wiederherstellung des Einflusses der Zionistischen Organisation wurde dadurch herbeigeführt, daß die Palästinaregierung in letzter Zeit spezielle Einreiseerlaubnisse für Gruppen von Handwerkern und Arbeitern erteilte, die von den Palästinaämtern ausgewählt werden. Die Regierung griff zu diesem System am Ende des Sommers 1922, und seither sind über 2100 solcher Einreiseerlaubnisse erteilt worden. Während der 10 Monate Juni 1922—März 1923 erhielten die Palästinaämter 1673 Bewilligungen dieser Art. Die Zahl dieser Einreisebewilligungen wird durchschnittlich einmal in 3 Monaten von der Palästinaregierung auf Grund einer genauen Untersuchung der Beschäftigungs- 196