Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIII (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 195 (sequence 204)
- Language
- German
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/ Passiva. 1. Grundkapital: £E £E a) Vorzugsaktien der Zionistischen Organisation 15 000,— b) Gewöhnliche Aktien (vollständig verkauft). 15 000,— 30 000 — 2. Darlehensfond der Zionistischen Organisation . 27 346,193 Zinsen für das Rechnungsjahr........ 746,146 28 092,359 3. Depots................... 10189,043 4. Bank-Kontokorrente............. 12 993,485 5. Conto transitorio.............. 1 642,239 6. Wertzuwachs der Aktien (5 Piaster über Nominalwert und Kursdifferenz gegenüber den Aktiven Nr. 8) . ...... 365,960 7. Gewinne, im nächsten Jahr zu erwarten . . . 499,488 8. Reingewinn des Rechnungsjahres _675.— Summa 84 457,574 Ich habe alle Rechnungsbücher der Arbeiterbank m. b. H. vom Jahre 1922 geprüft, die Wechsel, Beglaubigungen und Belege eingesehen, ich erhielt alle gewünschten Aufklärungen, verglich die Bilanz vom 31. Dezember 1922 mit den Rechnungsbüchern, den vorhandenen Wechseln und der Kasse und fand alles in Ordnung. Die" Bilanz ergibt eine richtige Darstellung des Standes der Geschäfte der Bank, und daher lege ich sie der allgemeinen Versammlung zur Bestätigung vor. gez: Dr. A. Heilman, Offizieller Rechnungsrevisor in Palästina. Tel Awiw, den 16. Februar 1923. B. Immigration. 1. Die Einwanderung nach Palästina seit dem XII. Kongreß. I. Die Einwanderungsbestimmungen. Seit dem letzten Kongreß bis zum Tage der Abfassung dieses Berichtes wurde die jüdische Einwanderung nach Palästina auf Grund der Bestimmungen vom 3. Juni 1921 reguliert. Diese Bestimmungen, die, wie bekannt, von dem High Commissioner unter dem Eindruck der Maiereignisse des Jahres 1921 als zeitweilige Maßregel erlassen und nachher von der englischen Begierung genehmigt wurden, sind leider noch bis jetzt in Kraft. Sie erlitten bisher nur unwesentliche Abänderungen und nicht immer zugunsten unserer Einwanderer. Gemäß diesen Bestimmungen werden folgende Kategorien von Einwanderern zugelassen: A. Touristen, d. h. Personen, die sich nicht länger als drei Monate in Palästina aufhalten werden. B. Materiell unabhängige Personen. C. Angehörige der freien Berufe, die in Palästina ihrem Berufe nachgehen wollen. D. Erauen, Kinder und andere Personen, die von in Palästina lebenden Personen gänzlich abhängig sind. E. Personen, die definitive Aussicht haben, in Palästina bei bestimmten Personen oder Unternehmungen Arbeit zu finden. F. Personen, die einen religiösen Beruf haben, einschließlich bemittelter Juden, die nachweisen können, daß sie genügend Mittel zu ihrem Unterhalt in Palästina besitzen. 13* 195