Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIII (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 197 (sequence 206)
- Language
- German
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möglichkeiten im Lande und nach Verhandlungen mit der Zionistischen Exekutive festgesetzt, und dann unter den Palästinaämtern der verschiedenen Emigrationszentren verteilt. Dieses System ist dem vor der Verordnung vom 3. Juni 1921 bestehenden sogenannten „Zertifikatsystem" in vielen Hinsichten ähnlich, unterscheidet sich aber von dem letzteren in folgenden Punkten: 1. Es wird den Palästinaämtern nicht wie früher nur die Zahl der ,,permits" zugewiesen, sondern innerhalb dieser Zahl werden die Berufsklassen der Einwanderer genau spezifiziert, was die Freiheit der Auswahl durch die Palästinaämter sehr beschränkt und auch die Feststellung der drei monatlichen „schedules" erschwert; 2. Die Auswahl der Kandidaten für diese ,.permits" durch die Palästinaämter ist nicht endgültig, da die Konsuln formell nicht gebunden sind, die Visen gemäß dieser Auswahl zu erteilen; 3. Die Zahl dieser ,,permits" ist gering. 4. Die Zahl (schedule) wird für eine zu kurze Periode (3 Monate) fixiert. Trotz dieser wesentlichen Nachteile bedeutet diese Zulassung von Gruppen auf Grund eines für drei Monate festgestellten Plans eine wesentliche Besserung der Einwanderungsregulierung, wie sie sich auf Grund der Verordnung vom 3. Juni 1921 gestaltet hatte, und wird von den Palästinaämtern als Surrogat des früheren „Zertifikatsystems" betrachtet. Tatsächlich ist der größte Teil der Immigranten während des letzten Jahres entweder auf Grund von behördlich genehmigten Einladungen palästinensischer Verwandter (Drischot) oder auf Grund dieser besonderen Erlaubnisse („Zertifikate") nach Palästina eingewandert. Die Bedeutung der oben erwähnten Gesamtzahl dieser speziellen Einreisebewilligungen erhöht sich, wenn man in Betracht zieht, daß diese Bewilligungen für Familien erteilt werden. Von den 1673 Bewilligungen, die während der 10 Monate Juni 1922 bis März 1923 erteiW; wurden, waren 998 für Nichtfachleute und 675 für Fachleute. Sie wurden (viermal) in folgender Weise unter die Palästinaämter verteilt: Polen 598, Konstantinopel 211, Bumänien: Czernowitz 110 und Bukarest 115, Deutschland 110, Lettland 80,Wien 80, Litauen 80, Italien (Tripolis) 15, Ägypten 15, Aden (Yemen) 17, Mesopotamien 30, Persien 9, Moskau 15, Tschechoslowakei 55, Belgien 3, Argentinien 5, Holland 3, Bulgarien 14, England 20, Amerika 30, Jugoslawien 20, Syrien 5, Griechenland (Saloniki) 23, Frankreich 10. .„. (Einige Palästinaämter, die aus verschiedenen Gründen ihre Bewilligungen nicht rechtzeitig ausnutzen konnten, überwiesen diese an andere.) Seit März 1923 wurden weitere 429 solcher speziellen Erlaubnisse auf die Palästinaämter verteilt. Die bestehenden Immigrationsbestimmungen schränken die Einwanderung nicht nur ein, sondern führen in mancher Hinsicht noch besondere Nachteile mit sich. So ist z. B. gemäß der geltenden Interpretation der Kategorie ,,D" (Verwandte, die von Palästinensern gänzlich abhängig sind) die Zulassung dieser Verwandten hauptsächlich dann gestattet, wenn es sich um Greise, Kinder oder Krüppel handelt, nicht aber, wenn es kräftige junge Leute sind. Von Handwerkern und Händlern, die sich häufig mit einem sehr geringen Kapital in Palästina mit Erfolg etablieren könnten, wird der Vorweis des außerordentlich 197