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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1923-01-01 · XIII (1923) · p. Seite 43

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XIII (1923)
Date
1923-01-01
Page
Seite 43 (sequence 52)
Language
German
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2. zu § 25, Abs. 5: Das im Abs. 5 festgelegte Recht eines Landesverbandes, sich mit Landesgruppen der Sonderverbände zu verbinden, gilt auch für die Landesgruppen der Sonderverbände untereinander. 3. zu §25, Abs. 6: In Erledigung aufgetauchter Zweifel erklärt das Statutenkomitee folgendes: ,,§ 25 bestimmt in den Abs. 1, 2 und 4 dreierlei verschiedene Wahlschlüssel, nämlich den normalen Wahlschlüssel des Abs. 1, die Ausnahme des Abs. 2 für gewisse Länder und die Ausnahme des Abs. 4 für ein bestimmtes Land, nämlich Palästina. Unter dem Ausdruck „Schlüssel" des Abs. 6 sind diese Wahlschlüssel (Zahlen) des Abs. 1, 2 und 4 zu verstehen. Hiervon ausgehend, ist auch der Ausdruck ,,in demselben Lande" zu verstehen. In Ländern, für welche der Abs. 1 gilt, ist der Schlüssel dieses Abs. 1 sowohl für die Landesverbände wie für die Landesgruppen der Sonderverbände maßgebend. In Ländern, die unter den Abs. 2 fallen, gilt der Schlüssel dieses Abs. 2 gleichfalls für die Landesverbände und die Landesgruppen der Sonderverbände. In Palästina ist der Schlüssel des Abs. 4 sowohl auf den Landesverband wie auf jede Landesgruppe eines Sonderverbandes anzuwenden." 4. zu §40, Abs. 2: Da in dem Organisationsstatut, soweit nicht besondere Spezialbestimmungen getroffen sind, allgemein der Grundsatz des § 14 gilt, daß alle für die Landesverbände maßgebenden Normen auch auf die Sonderverbände als organisatorische Einheiten Anwendung zu finden haben, ist das Statutenkomitee der Ansicht, daß die Bestimmung des § 40, Abs. 2 sinngemäß auf die Sonderverbände als organisatorische Einheiten anzuwenden ist. b) Wahlreglement. In Ausführung des Kongreßbeschlusses arbeitete die Exekutive die Entwürfe eines Wahlreglements und einer Geschäftsordnung für den Kongreß und den Zentralrat aus. Alle Entwürfe wurden vom Statutenkomitee beraten und mit geringen Änderungen angenommen. Der Zentralrat, dem der Entwurf des Wahlreglements in dessen Tagung vom 1. September 1922 vorgelegt wurde, beschloß, ihn dem A.C. zur Beschlußfassung zu übergeben. Das A.C. befaßte sich in der Sitzung vom 14. Januar 1923 mit dem Gegenstande und betraute mit dessen Erledigung eine Kommission (bestehend aus den Herren Dr. A. Barth, Dr. A. Hantke und Dr. A. Katznelson), die den Entwurf mit manchen Modifikationen endgültig beschloß. Die Publikation des Wahlreglements wurde im Zionistischen Bulletin Nr. 13 vorgenommen. c) Geschäftsordnung des Kongresses. Die Geschäftsordnung des Kongresses wurde vom Zentralrat auf Grund des von der Exekutive im Einvernehmen mit dem Statutenkomitee vorgelegten Entwurfes in der Sitzung vom 1. September 1922 angenommen und im Zionistischen Bulletin Nr. 8 kundgemacht. d) Geschäftsordnung des Zentralrates. In der Sitzung des Zentralrates vom 1. September 1922 (Jahreskonferenz) wurde auch ein von der Exekutive und dem Statutenkomitee vorbereiteter Entwurf einer Geschäftsordnung für den Zentralrat vorgelegt, konnte jedoch wegen Mangel an Zeit nicht mehr in Beratung gezogen werden. 43

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