Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIII (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 28 (sequence 37)
- Language
- German
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„Der Zentralrat anerkennt die Einberufung eines jüdischen Weltkongresses für den Wiederaufbau Erez Israels als den Weg zur Verwirklichung dieses Prinzips und beauftragt die Exekutive als das Organ der Jewish Agency, die notwendigen Schritte zur Vorbereitung dieses Kongresses zu unternehmen und bis Ende dieses Jahres dem Aktionskomitee Bericht zu erstatten, um eine Wahlordnung vorzuschlagen." Damit war der Exekutive eine Kichtlinie für ihre Arbeit gegeben. Um die Möglichkeiten der Abhaltung eines jüdischen Weltkongresses für Palästina festzustellen, wurden zunächst Enqueten veranstaltet, und die Exekutive legte das Resultat ihrer Untersuchungen dem Aktionskomitee in den Sitzungen vom Januar und Juni 1923 vor. Gleichzeitig unternahm die Exekutive gewisse Schritte, um die Meinung führender Kreise der westlichen Judenheit über die Frage der Erweiterung der Jewish Agency zu erforschen. Mit Rücksicht darauf, daß Großbritannien das Mandat über Palästina akzeptiert hat und die Verwaltung Palästinas eine englische Verwaltung ist;, hielt es die Exekutive für zweckmäßig, zunächst mit den maßgebenden Kreisen der englischen Judenb,eit zu verhandeln. Am 29. März 1923 richtete die Exekutive das folgende Schreiben ah die Anglo-Jewish Association und den Board of Deputies: Sehr geehrter Herr! iL Ich bin von der Exekutive der Zionistischen Organisation beauftragt, mitzuteilen, daß sie die Maßnahmen erwogen hat, die sie in Ausführung des Artikels 4 des Palästinamandats zu unternehmen hat, von dem eine Kopie beigefügt wird. 2. Wie daraus zu entnehmen ist, sieht dieser Artikel die Anerkennung einer geeigneten Jewish Agency als einer öffentlichen Körperschaft vor, welche die doppelte Funktion hat, die Regierung von Palästina in Angelegenheiten, die jüdische Interessen betreffen, zu beraten und mit ihr zusammen zu wirken, sowie an der Entwicklung des Landes teilzunehmen. Es wird erklärt, daß die Zionistische Organisation diese Agency ist, deren Rechte und Pflichten weiterhin in den Artikeln 6 und 11 des Mandats dargelegt sind. 3. Andererseits obliegt es der Zionistischen Organisation in ihrer Eigenschaft als Jewish Agency, alle Juden zur Mitarbeit einzuladen, die bereit sind, an der Errichtung des jüdischen nationalen Heims mitzuhelfen. Ganz unabhängig von ihren aus dem Mandat hervorgehenden Verpflichtungen hält es die Exekutive an und für sich für angemessen, daß eine solche Mitwirkung in jeder Weise erleichtert wird, und zu diesem Zwecke und in Verfolg der vom Zentralrat der Zionistischen Organisation am 1. September 1922 in Karlsbad angenommenen Resolution hält die Exekutive für nötig, daß die Agency auf einer möglichst breiten Basis errichtet werde. Es ist daher der Wunsch der Exekutive, dafür zu sorgen, daß in der Agency diejenigen Juden vertreten sind, die zur Mitwirkung bereit sind, und die in geeigneter Weise mit der Zionistischen Organisation bei der Erfüllung der ihr anvertrauten verantwortungsvollen Aufgaben zusammenwirken können. 4. Die Errichtung eines jüdischen nationalen Heims in Palästina gemäß den Bestimmungen des Mandats ist nach Ansicht der Zionistischen Organisation eine die Juden der ganzen Welt betreffende An- 2S