Mannheim
Compact Memory

Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1923-01-01 · XIII (1923) · p. Seite 15

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XIII (1923)
Date
1923-01-01
Page
Seite 15 (sequence 24)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
98% known words query
IRI
…/9038125-9047323--0639-9046852
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

ausdrücken könnten, in einen Zweckverband für die Regelung der Zölle oder sonstiger Angelegenheiten einzutreten, mit dem Ziele der schließlichen Bildung einer Föderation, dies eine Angelegenheit, picht eines besonderen Teiles der palästinensischen Bevölkerung, sondern der Regierung ist. Es ist bereits offiziell angedeutet worden, daß keine Veränderung in der politischen Stellung Palästinas im Vertrag angedeutet ist, und es darf ruhig angenommen werden, daß auch keine erwogen wird. Kurz, es ist nicht die geringste Veranlassung für die Annahme vorhanden, daß Großbritannien irgendwelche Absicht habe, seine Verpflichtungen aus dem Mandat zu verringern oder sich in eine Lage zu versetzen, in der es sie nicht mehr erfüllen könnte. Im Augenblick der Abfassung dieses Berichtes ist der Vertrag noch nicht endgültig abgefaßt, es mag aber, in welcher Form er auch veröffentlicht werden möge, zuversichtlich vorausgesagt werden, daß dieser Text nichts enthalten wird, was mit der loyalen Ausführung des Mandats, sowohl im Buchstaben als im Geist, im Widerspruch steht. Die Verfassung für Palästina. Am 3. Juni 1921 erklärte Sir Herbert Samuel in seiner Eede zu Königs Geburtstag, daß „gegenwärtig Sr. Majestät Regierung sich aufmerksam mit der Frage beschäftigt, wie der Volksmeinung freier und autoritativer Ausdruck gegeben werden könne". Im Februar 1922 wurde eine offizielle- Darstellung der vorgeschlagenen Konstitution veröffentlicht, und am 10. August 1922 — unmittelbar nach der Bestätigung des Mandats — wurde die Verfassung in Form von zwei Kabinettsorders veröffentlicht. Von diesen behandelt die wichtigere — die Palästinakabinettsorder — ausführlich die richterliche, die gesetzgebende und die Exekutivgewalt, während die Verordnung über die Wahl des gesetzgebenden Rats das Stimmrecht und das Wahlsystem behandelt. Zu Beginn des Jahres 1923 wurden Wahlen veranstaltet, und eine Anzahl von Wahlmännern wurde gewählt. Die mohammedanischchristliche Gesellschaft organisierte jedoch einen Boykott, und es gelang ihr, die Wahlen in vielen, wenn auch nicht in allen Wahlbezirken ergebnislos zu machen. Nach offiziellen Zahlen, die am 27. März 1923 im Oberhaus mitgeteilt wurden, ergab die Wahl in 128 von den vorhandenen 436 Bezirken, daß 213 Wablmänner gewählt wurden gegenüber der vorgesehenen Höchstzahl von 823. Am 1. März bewilligte der .Staatssekretär eine Verlängerung der Periode, in welcher die endgültigen Wahlen vorgenommen werden sollten. Am 29. Mai wurde in Jerusalem eine amtliche Erklärung veröffentlicht, wonach der arabische Boykott die Errichtung des Gesetzgebenden Rats unmöglich gemacht habe, weshalb die frühere beratende Körperschaft wieder berufen werden solle. Die Regierung ersuchte den Waad Leumi, zwei Kandidaten als Mitglieder der neuen beratenden Körperschaft vorzuschlagen. Die Kabinettsorder, welche die in Palästina abgehaltenen Wahlen als nichtig erklärt und die neue beratende Körperschaft einsetzt, wurde am 4. Mai im Buckingham Palace erlassen und Ende Mai veröffentlicht. 15

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.