Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIII (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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dats, welche die Errichtung des jüdischen nationalen Heims vorsehen, durch die Autorität des Völkerbundes sanktioniert worden sind. Die ständige Mandatskommisssion des Völkerbundes hat der britischen Regierung einen ausführlichen Fragebogen übermittelt, mit dem Ersuchen, eine Reihe von Fragen bezüglich der Ausführung der verschiedenen Mandatsbestimmungen zu beantworten. Eine weitere Entwicklung des Mandatssystems bedeutet der Beschluß des Völkerbundsrats vom 29. Januar 1923 in Paris betreffend die Ermöglichung von Vorstellungen der Bewohner der Mandatsgebiete beim Völkerbund. Die diesbezüglichen Bestimmungen lauten: ,,Alle Petitionen von Gruppen oder Teilen der Bevölkerung der Mandatsgebiete an den Völkerbund sollen durch die betreffende Mandatarregierung an das Sekretariat des Völkerbundes gesandt werden; die Mandatarregierung soll diesen Petitionen die von ihr gewünschten Erläuterungen beifügen. Wenn Petitionen betreffend die Einwohner von Mandatsgebieten nicht von diesen Einwohnern selbst, sondern von irgendwelchen anderen Stellen eingehen, so sollen dieselben dem Vorsitzenden der ständigen Mandatskommission mitgeteilt werden. Dieser wird darüber entscheiden, ob dieselben und welche davon wegen ihres Inhalts oder wegen der Befugnis oder der Uneigennützigkeit ihrer Urheber Anspruch auf Behandlung erheben können. Derartige Petitionen sollen der Regierung der Mandatarmacht übermittelt werden, und diese soll ersucht werden, die von ihr für wünschenswert gehaltenen Bemerkungen, zu machen." Transj or danien. Artikel 25 des Mandats ermächtigt die Mandatarmacht, mit Zustimmung des Völkerbundsrats diejenigen Bestimmungen des Mandats, die mit Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse nicht anwendbar erscheinen, in dem Gebiet zwischen dem Jordan und der Ostgrenze von Palästina nicht anzuwenden oder ihre Anwendung zu verschieben. In Verfolg dieser Bestimmung erteilte der Völkerbundsrat am 16. September 1922 seine Zustimmung zu einem Memorandum der britischen Regierung, worin ausgeführt wird, daß gewisse Bestimmungen des Mandats nicht anwendbar sind auf das Gebiet, welches als Transjordanien bekannt ist, und welches alles Gebiet umfaßt, das östlich einer Linie liegt, die von einem Punkt zwei Meilen westlich der Stadt Akaba an dem Golf des gleichen Namens bis zur Mitte des Wadi Araba, des Toten Meeres und des Jordanflusses bis zu seiner Vereinigung mit dem Fluß Jarmuk und von dort durch die Mitte dieses Flusses bis zur syrischen Grenze gezogen wird". Die Bestimmungen, welche demnach als unanwendbar für Transjordanien erklärt werden, sind diejenigen, welche sich auf das jüdische nationale Heim und auf die Heiligen Stätten beziehen. Am 25. Mai 1923 gab Sir Herbert Samuel namens der britischen Regierung in Amman, der Hauptstadt von Transjordanien, die formelle Erklärung ab, daß mit dem Emir Abdullah folgendes Abkommen getroffen worden sei: „Vorbehaltlich der Zustimmung des Völkerbundes erkennt Seiner Majestät Regierung die Existenz einer unabhängigen Regierung in Trans - jordanien unter der Herrschaft des Emir Abdullah an, vorausgesetzt, daß diese Regierung konstitutionell ist und Seiner Majestät Regierung durch ein Abkommen, das zwischen den beiden Regierungen abzuschließen ist, die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen in bezug auf dieses Territorium ermöglicht." 10