Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIII (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/9038125-9047323--0633-9046846- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
des Mandats, welcher den Hauptgegenstand der Diskussion bildete, eine neue Fassung, und in der Zeit vom Mai bis Juli 1922 gab sich die ■britische Eegierung die größte Mühe, diesen Artikel in eine allen Beteiligten annehmbare Form zu bringen. Selbstverständlich hatte die Zionistische Organisation mit diesen Verhandlungen nichts zu tun. Die Organisation hat wiederholt erklärt, daß das Problem der christlichen und mohammedanischen Heiligen Stätten sie nicht berührt, und daß sie keinen Anspruch hat oder erhebt, an der Lösung dieses Problems teilzunehmen. Die zionistischen Interessen wurden nur insoweit berührt, als die Bestätigung des Mandats im ganzen wegen der Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Artikelsl4 aufgehalten wurde. Schließlich wurden diese Schwierigkeiten durch ein allen beteiligten Mächten annehmbares Kompromiß überwunden, und der Zeitpunkt für die Bestätigung des Mandats war schließlich erreicht, als die Sitzung des Völkerbundsrats am 17. Juli 1922 in London eröffnet wurde. Kurz vor dieser Sitzung wurde ein Memorandum, welches den zionistischen Standpunkt ausführlich darlegte und die Notwendigkeit schleuniger Bestätigung des Mandats begründete, durch das Sekretariat des Völkerbundes allen Mitgliedern des Bates übermittelt. Am 22. Juli gelangte der Bat zum Einverständnis über alle Punkte, und am 24. Juli wurde die Bestätigung des Mandats in einer öffentlichen Sitzung des Bats im St. James Palace formell verkündet. Der schließlich bestätigte Mandatstext unterscheidet sich in einigen Einzelheiten von dem endgültigen Entwurf, der im August 1921 von der englischen Eegierung veröffentlicht worden war. Die zionistischen Bestimmungen des Mandats wurden jedoch, abgesehen von ein oder zwei rein stilistischen Änderungen, dadurch nicht berührt. Der vollständige Text des Mandats, wie er schließlich genehmigt wurde, findet sich in dem gedruckten Bericht der zionistischen Exekutive an die Jahreskonferenz in Karlsbad von 1922. Die Bestätigung des Mandatstextes durch den Völkerbundsrat war endgültig. Es wurde deutlich erklärt, daß der Bat das Mandat ein für allemal erledigt habe. Jedoch entstand eine Schwierigkeit bezüglich des Zeitpunkts, an welchem das Mandat als tatsächlich in Kraft getreten zu betrachten sei. Diese Schwierigkeit ergab sich aus Umständen, die mit Palästina nichts zu tun hatten. Die Mandate für Palästina und Syrien wurden zusammen behandelt, und aus einer Beihe von Gründen wurde es für wünschenswert erachtet, daß sie gleichzeitig in Kraft treten sollten. Soweit es sich um Palästina handelte, war ein befriedigender Modus vivendi hinsichtlich aller schwebenden Fragen erreicht worden. Wegen Syrien dagegen gab es noch gewisse Angelegenheiten, über deren Begelung Verhandlungen zwischen den Begierungen von Frankreich und Italien im Gange waren. Vor Abschluß dieser Verhandlungen konnte das syrische Mandat formell nicht in Kraft treten. Es wurde daher beschlossen, daß nachdem der Text beider Mandate durch den Völkerbundsrat formell bestätigt war, beide Mandate automatisch und gleichzeitig in Kraft treten sollten, sobald die französich-italienischen Verhandlungen wegen Syrien befriedigend erledigt seien. Abgesehen von diesem technischen Vorbehalt kann die Bestätigung des Palästinamandats praktisch als erfolgt und wirksam betrachtet werden. Der Hauptpunkt ist, daß nach langer Prüfung die Bestimmungen des Man- 9