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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1927-08-30 · XV (1927) · p. Seite 12

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XV (1927)
Date
1927-08-30
Page
Seite 12 (sequence 538)
Language
German
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IRI
…/9038125-9038422--1887-9038958
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die Rente an den JNF als die Verzinsung der K.H.-Anleihe niedriger anzusetzen sind. Wir sind auch zum Schluss gelangt, dass in den Zonen ohne Bewaesserungsmoeglichkeit (Ackerbau-Zone des Emek) in den ersten 8-10 Jahren, bis zur Erreichung gewisser Minimalertraege, die Bodeneinheit von 100 D. pro Familie nicht ausreicht und eine Reserve von 20o/0 erforderlich ist. Die Berechnungen haben auch die Grundlage fuer die wirtschaftlichen Bestimmungen des Vertragsentwurfes mit den Siedlern abgegeben. 3. VERTRAEGE MIT DEN SIEDLERN. Nach nahezu zweijaehrigen Verhandlungen mit dem Landafbeiterverband, der die Mehrheit unserer Ansiedler vertritt, wurde ein mit diesem vereinbarter Vertrags-Vorschlag im Juli 1926 von der Leitung des Kolonisations-Departements und dem Merkas-Haklayi gezeichnet. Er bedarf der Ratifikation der Exekutive, des Aktionskommittees oder des Kongresses. Die Grundzuege des Vertrages sind in der Oeffentlichkeit bekannt und koennen daher hier in aller Kuerze zusammengefasst werden. Der Vertrag wird im Moschaw (der einzelbaeuerlichen Siedlung) mit jedem Ansiedier und seiner Frau, in der Kwuzah (der kollektiven Wirtschaft) mit der gesetzlich eingetragenen Genossenschaft geschlossen! (obwohl auch hier an die Mitunterzeichnung des Vertrages durch jedes Mitglied der Kwuzah gedacht wird.) Die Hoehe der Schuld des Darlehnsnehmers wird bei den vor dem Jahre 5685 (vor Oktober 1925) gegruendeten Siedlungen nicht nach Buchwert, sondern auf Grund einer realen Schaetzung des gegenwaertigen Wertes der Wirtschaft bestimmt. Soweit angaengig, soll eine Schaetzung durch neutrale Kommissionen—ein langwieriges und schwieriges Verfahren -vermieden und der Schuldbefrag im direkten Einvernehmen zwischen Kolonisations-Departement und den Ansiedlern errechnet werden, wobei der "Ansiedlungsschluessel", d. h. der gegenwaertig zur Anlage der betreffenden Wirtschaft erforderliche Betrag als Richtschnur zu dienen hat. Bei den nach Oktober 1925 angelegten Siedlungen gilt der Buchwert der K. H. — Investitionen, wenn die Anleihe ordnungsgemaess nach dem vereinbarten Anlageplan zur Auszahlung gelangte. Fuer neue Siedler gilt der vorliegende Vertrag nur bis zum Jahre 1930,

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