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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1927-08-30 · XV (1927) · p. Seite 237

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XV (1927)
Date
1927-08-30
Page
Seite 237 (sequence 237)
Language
German
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IRI
…/9038125-9038422--1586-9038657
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besitzen, in das sie zurückkehren können. Als Folge dieser Bestimmung wurde an die britischen Konsulate die Anweisung gegeben, an Reisende nach Palästina, die keine gültigen Pässe besitzen, keinerlei Laissez Passer auszustellen. Nach langwierigen Verhandlungen wurde den Konsulaten erlaubt, die Visen auf folgende Reise- Dokumente zu gewähren: 1. „Nansen-Pässe", die vom Völkerbund für frühere russische Staatsangehörige anerkannt wurden, 2. Reise- Dokumente an Emigranten, die seitens polnischer Behörden ausgestellt wurden, 3. Emigranten-Dokumente, die seitens rumänischer Behörden ausgestellt wurden, 4. jemenitische Reise-Dokumente, die durch die britische Vertretung in Aden ausgestellt wurden, usw. Die Erteilung der Visen auf derartige Dokumente ist an besondere Bedingungen geknüpft. Die Frage der Reise-Dokumente für Emigranten, die keine gültigen Pässe bekommen können, hat auch den Völkerbund beschäftigt. In der Internationalen Konferenz für Paß-Fragen, die im Mai 1926 in Genf stattfand, wurde eine besondere Kommission zur Untersuchung dieser Frage geschaffen, und zur Ausarbeitung eines besonderen „Emigranten-Dokumentes", das von Seiten aller Regierungen als Reise-Dokument für solche Emigranten anerkannt wird. (Siehe die „Nachrichten des Internationalen Arbeitsbüros über Emigration." Genf 1927, Band 2, Ziffer 4, Kapitel 1.) Die Bestimmung jedoch, daß jeder Einwanderer ein seitens des Obersten Einwanderungsbeamten erteiltes Einreisezeugnis besitzen muß, führte dazu, daß Einwanderer, die auf Grund eines von einem bevollmächtigten britischen Konsulat ordnungsgemäß erteilten Einreisevisums ins Land kommen wollten, vom Einreise-Hafen aus zurückgeschickt wurden, weil sie solch ein Zeugnis nicht besaßen. In Fällen, in denen bei solchen Gelegenheiten die Zionistische Organisation dem betreffenden Einwanderer eines ihrer Zertifikate übergeben wollte, wurde der Betreffende trotzdem zurückgeschickt und mußte im Ausgangslande oder in einem der europäischen Häfen darauf warten, bis ihm dieses besondere Einwanderungszeugnis aus Jerusalem zugesandt wurde. Im Jahre 1925 gab es 731 Fälle von Zurücksendung von Einwanderern aus den Hafenorten des Landes wegen Nichterfüllung aller Bestimmungen der Einwanderungsgesetze; im Jahre 1926 gab es 300 solche Fälle. Daraus geht hervor, daß die Anzahl der nach all den überwundenen Schwierigkeiten von den Toren des Landes aus Zurückgeschickten immer noch 2—3% beträgt. Die Schwierigkeiten, die das „Einbürgerungsgesetz" für diejenigen bietet, die bereits genügend lange im Lande waren und sich zeitweise außerhalb des Landes aufhalten, erschwerten ebenfalls vielen die Einreise. Das Gesetz bestimmt nämlich, daß nur im Lande selbst Gesuche um Einbürgerung eingereicht werden können und nicht durch irgend ein englisches Konsulat. Der Zionistischen Organisation ist es gelungen, wenigstens für im Auslande befindliche Schüler eine Ausnahme zu erwirken. — 237 —

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