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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1927-08-30 · XV (1927) · p. Seite 236

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XV (1927)
Date
1927-08-30
Page
Seite 236 (sequence 236)
Language
German
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IRI
…/9038125-9038422--1585-9038656
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Während des jetzt laufenden Zeitraumes (April—Septembei 1927) erhielten wir 500 Zertifikate, die nur für Familienangehörige bestimmt waren, und von denen unser Departement nur die Hälfte bestätigte. Den Vorschlag, 225 Zertifikate an Ghaluzim auszugeben, leitete unser Departement zwecks Beschlußfassung nach London über, wo in der Sitzung des A. C. ein negativer Beschluß darüber gefaßt wurde. Bei allem Schaden, der uns durch die unendliche Verzögerung der Prozedur für eine Einreisebewilligung dahin erwächst, daß viele, die zur Zeit ihrer Gesuchstellung eine Möglichkeit sahen, im Lande eine Existenz zu finden, eine solche nicht mehr finden können, wenn sie mit unendlicher Verspätung ihr Visum bekommen, und andererseits nach monatelanger Vorbereitung ihre Übersiedlung nicht mehr ganz aufzugeben imstande sind, möchten wir doch die Tatsache erwähnen, daß uns die Regierungsbehörden einen Wunsch erfüllt hatten, nämlich die Zertifikate nicht im voraus nach Berufen und nach Geschlecht auszustellen, was unsere Tätigkeit bisher so sehr gestört hatte. Doch in allerletzter Zeit ist die Regierung auch davon wieder abgekommen. Die Unmöglichkeit, die Einwanderung in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des Landes und unserer Arbeit zu bringen, wird so lange noch andauern, so lange die Regierungsbehörden uns nicht das Quantum von Zertifikaten für ein ganzes Jahr aushändigen mit der Vollmacht, sie auf vollkommen eigene Verantwortung der Zionistischen Organisation zu verteilen. Auch ist es nötig, daß die auf Grund der Zertifikate erteilten Visen ein volles Jahr Gültigkeitsdauer erhalten. 4. Einwanderer, deren Staatsangehörigkeit nicht klar ist. Das Ein wander angsgesetz von 1925 bestimmt in Par. 4, Abs. 1.: „Jeder Einwanderer nach Palästina (E.-J.) muß einen gültigen Paß besitzen, oder ein anderes Dokument, das seine Staatsangehörigkeit und seine Rechte auf eine Weise klärt, die den High Commissioner zufrieden stellt. Ebenso muß er ein seitens eines britischen Konsuls oder eines Paßbeamten erteiltes Visum nach Palästina (E.-J.) haben, sowie ein vom Obersten Einwanderungsbeamten in Jerusalem ausgestelltes Einwanderungszeugnis." Diese Bestimmung führte zu schweren Störungen bei der Organisierung der Einwanderer in verschiedenen Ländern Ost-Europas, in denen die Staatsangehörigkeit der jüdischen Bürger mitunter nicht geklärt ist. In Rumänien z. B. wirkte diese Bestimmung zu Ungunsten derjenigen Ghaluzim und anderer Einwanderer, die früher unter ukrainischer Oberhoheit lebten und rumänische Pässe nicht bekommen konnten. Das Einwanderungs-Departement der Regierung bestätigte in einem Briefe vom 22. Jänner 1926 die Begrenzungen, die infolge dieser Bestimmung auf diejenigen Gesuchsteler zur Anwendung kommen, die keine regulären, gültigen Pässe ihres Ursprungslandes - 236 -

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