Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XV (1927)
- Date
- 1927-08-30
- Page
- Seite 105 (sequence 105)
- Language
- German
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Struck und Israel Matz werden die Herren Col. E. H. Kisch, Hermann Struck und Dr. A. H. Silver zu Mitgliedern des Direktoriums des KKL gewählt. 4. Das Actions-Comité nimmt zur Kenntnis, daß die Exekutive die Herren Col. F. H. Kisch und S. Schocken zu Governors des KKL bestimmt hat. XX. Ort und Zeit der Actions-Çomité-Sitzûng. Das Actions-Comité beschließt, daß seine nächste Tagung im Frühjahr 1927 in Palästina stattzufinden hat. XXI. Revision des Wahlreglements. I. Auf Grund der vom 14. Kongreß beschlossenen Ermächtigung beschließt das Actions-Comité auf Antrag der Exekutive das Wahlreglement gemäß den unter IV. angeführten Grundsätzen zu ändern. II. Die Exekutive wird beauftragt und ermächtigt, nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt den Text des Wahlreglements diesen Grundsätzen entsprechend zu ändern und zu ergänzen und etwa vorhandene Lücken sinngemäß auszufüllen. III. Die Veröffentlichung des Wahlreglements hat bis spätestens Ende Oktober 1926 zu erfolgen. IV. Ä. Wahlorgane. a) Hauptwahlkommissionen. 1. In jedem Wahlgebiet (Landes-Schekelverband) wird eine Hauptwahlkommission gebildet u. zw. nach denselben Grundsätzen, die vom Actions-Comité im Oktober 1925 für die Zusammensetzung der Landes- Schekelkommissionen (LSK) festgelegt worden sind. 2. Es ist zulässig, daß die Funktionen der Hauptwahlkommission und der Landes-Schekelkommission in einer Körperschaft vereinigt werden. 3. In den Ländern, in denen es nach Feststellung der Exekutive, die darüber bei den Zentralen der Sonderverbände Erkundigungen einholen wird, keine Landesgruppe eines zionistischen Sonderverbandes bestehen, bildet der Landesverband eine Hauptwahlkommission (HWK) nach den Grundsätzen, die in Par. 1, Abs. 1 und 2 des bisherigen Wahlreglements festgelegt sind. 4. Die Exekutive ist berechtigt, für jede HWK einen Hauptwahlkominissär zu ernennen, der die Ausführung des Wahlreglements und die ordnungsmäßige Durchführung der Wahlen zu überwachen hat. Die Exekutive kann den Hauptwahlkommissär zum Vorsitzenden der HWK ernennen in Fällen, in denen die HWK sich nicht auf einen Vorsitzenden einigen kann. Überdies bleibt auch die Bestimmung des Par. 4 des Wahlreglements aufrecht. 5. Mitglieder der HWK und Hauptwahlkommissäre und Mitglieder der Kreiswahlvorstände und Ortswahlleitungen sollen, wenn irgend möglich, nicht innerhalb ihres Wahlgebietes als Kandidaten für den Kongreß aufgestellt werden. - 105 —