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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1927-08-30 · XV (1927) · p. Seite 106

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XV (1927)
Date
1927-08-30
Page
Seite 106 (sequence 106)
Language
German
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6. Die Wahlvorschläge, die in der HWK nicht vertreten sind, haben das Recht, Vertrauensmänner mit beratender Stimme in die HWK zu entsenden. b) Wahlvorstände und Wahlleitungen. 7. Die Kreiswahlvorstände und Ortswahlleitungen bestehen aus einem von der HWK bestellten Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern, die den stärksten *Wahlparteien entnommen . werden, wobei die Landesverbände, Sonderverbände und die Fraktionen des 14. Kongresses zu berücksichtigen sind. Andere Wahlparteien sind berechtigt, Vertrauensmänner mit beratender Stimme in diese Wahlkörperschaft zu entsenden. B. Stichtag. 8. Stichtag ist der 10. Juni. Dieser Stichtag muß dem Kongreßbeschluß gemäß streng eingehalten werden. Eine Ausdehnung des Stichtages um höchstens 5 Tage ist in besonderen Fällen zulässig. In dem Jahr, in dem der Beginn des Kongresses vor dem 16. August cder nach dem 15. September angesetzt ist, hat die Exekutive den Stichtag, entsprechend zu verschieben u. zw. so, daß zwischen ihm und dem Tag der Eröffnung des Kongresses zwei Monate verstreichen. 9. Sämtliche Fristen des Wahlreglements u. zw. die bereits vorgesehenen, als auch die etwa noch erforderlichen sind so festzusetzen, daß eine ordnungsmäßige Durchführung der Wahlen gewährleistet wird. Die Ergebnisse der Kongreßwahlen müssen spätestens 15 Tage vor der Eröffnung des Kongresses beim Büro der Exekutive eingehen. C. Wählerlisten. 10. Die HWK sollen event, in Zusammenarbeit mit der Landes- Schekelkommissioh bestimmen, daß das Wahlrecht der einzelnen Schekelzahler der einzelnen Ortschaften von der ordnungsmäßigen Abführung der Schekelgelder an die Landes-Schekel-Kommission abhängt. D. Schriftliche Wahl. 11. Die Wahlinstruktionen dürfen die schriftliche Wahl zulassen für den Fall, daß der Wähler von seinem Wahlort zur Wahlzeit abwesend ist. Die Zusendung des Wahlzettels darf in diesem Falle nur durch die Post erfolgen, die Geheimhaltung der Wahl muß gewährleistet werden. E. Wahlvorschläge. 12. Jeder Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. In Wahlgebieten, in denen nicht mehr als zwei Delegierte gewählt werden sollen, genügen 50 Unterschriften. Keine Person darf in demselben Wahlkreis auf mehr als einer Liste kandidieren. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr als zweimal so viele Namen enthalten, als Delegierte zu wählen sind. F. Wahlsystem. 13. In Wahlgebieten, die zwei und mehrere Delegierte wählen, haben die Wahlen wie bisher nach einem System zu erfolgen, welches auch den Minderheiten die Möglichkeit einer Vertretung gibt. In Ländern mit proportionellem Listenwahlsystem, in denen mehrere Wahlkreise bestehen, muß, falls das Wahlsystem nicht für die volle Besetzung aller Mandate innerhalb eines jeden Wahlkreises sorgt, eine Bestimmung in die Wahlinstruktion aufgenommen werden, nach der die Besetzung der etwa in den einzelnen Kreisen unbesetzten Mandate unter Belücksichtigung der Reststimmen aus allen Wahlkreisen dieses Wahlgebiets erfolgt. Q. Entfall der Wahlhandlung. 14. In Wahlgebieten mit Proportionalwahlrecht dürfen die Wahlinstruktionen folgende Bestimmung wegen event. Entfalls der Wahlhandlung enthalten: falls

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