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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1927-08-30 · XV (1927) · p. Seite 28

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XV (1927)
Date
1927-08-30
Page
Seite 28 (sequence 36)
Language
German
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IRI
…/9038125-9038422--1385-9038456
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C. Anwendung der neu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. 1. Verordnung über die Staatsbürgerschaft: Die zuerst auf Grund der „Regierungsverordnung über die palästinensische Staatsbürgerschaft" festgesetzten Naturalisationsgebühren beliefen sich auf 50 Piaster für Personen, die im Jahre 1922 optiert hatten, und auf 100 Piaster für Neubewerber. Während des ganzen Verlaufs der Verhandlungen mit der Regierung in Bezug auf diese Verordnung hat die Zionistische Organisation gegen die Festsetzung der außerordentlich hohen Gebühren protestiert und darauf hingewiesen, daß sie mit Bezug auf einen sehr erheblichen Teil der Bevölkerung geradezu prohibitiv winke. Dieser Gesichtspunkt wurde auch anerkannt und die Gebühren wurden auf die Hälfte der ursprünglichen Höhe reduziert, also auf 25 Piaster für Optanten von 1922 und auf 50 Piaster für Neubewerber. Eine der schwierigsten durch die Verordnung aufgeworfenen Fragen war die der Stellung von Studenten, die im Jahre 1922 optiert, aber nach der Kundmachung der Verordnung wegen ihrer ausländischen Studien ihren Wohnsitz außerhalb Palästina gehabt hatten. Nach langen Verhandlungen gestand die Palästina-Regierung zu, daß Gesuche um Naturalisation von diesen Studenten auch angenommen werden können1, während sie noch im Ausland sind, vorausgesetzt, daß die Bewerber unverheiratet und weniger als 25 Jahre alt sowie mit Studien an einer anerkannten Universität oder technischen Hochschule beschäftigt sind. Eine weitere Schwierigkeit, die sich bald zeigte, entstand in Verbindung mit Personen, die im Jahre 1922 optiert, aber die provisorischen Zertifikate, die sie damals erhalten hatten, verloren oder sie auch gar nicht von der Regierung gefordert hatten., als es bekannt geworden war, daß diese Zertifikate wertlos seien. Nach Verhandlungen mit der Exekutive gestand die Regierung schließlich zu, daß das Vorhandensein eines Vermerks in den Amtsprotokollen, wonach ein Gesuch um ein Zertifikat eingebracht wurde, genügen solle, um die Zuerkennung der palästinensischen Staatsbürgerschaft auf Grund des betreffenden Artikels der Regierungsverordnung zu begründen. Angesichts der Tatsache, daß die „Verordnung über die palästinensische Staatsbürgerschaft" Bestimmungen über die Erweibung der palästinensischen Staatsangehörigkeit ganz ohne Rücksicht auf die Haltung der Regierungen trifft, deren Untertan der Bewerber früher gewesen ist, wandte sich die Exekutive im Wege der Konsularbehörden in Palästina an einige Regierungen, um die Entlassung früherer Angehöriger der betreffenden Staaten zu erleichtern, die die palästinensische Staatsbürgerschaft erwerben wollen. In diesem Zusammenhang wurden wichtige Ergebnisse in dem Fall der polnischen Regierung erzielt, die nur verlangt, daß ein polnischer Angehöriger, der Palästinenser werden will, ein - 23 -

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