Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XV (1927)
- Date
- 1927-08-30
- Page
- Seite 26 (sequence 34)
- Language
- German
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a) Personen mit unabhängigen Mitteln (Kapital von wenigstens 500 ägypt. Pfund oder gesichertes Einkommen von wenigstens 60 ägypt. Pfund jährlich), b) Personen, die in einem Gewerbe oder Handwerk ausgebildet sind, mit einem Kapital von mindestens 250 ägypt. Pfund, c) Personen, die bestimmte Aussichten auf Beschäftigung in Palästina haben (Einwanderer auf Grund des Zertifikatsystems), d) Waisen oder Studenten, für deren Erhaltung in Palästina bis zu der Zeit gesorgt ist, wo sie sich selbst erhalten können, e) Personen mit religiöser Beschäftigung, deren Erhaltung gesichert ist, . f) Angehörige von Personen, die ständig in Palästina wohnen, oder von zugelassenen Einwanderern, deren Erhaltung gesichert ist. Auf Grund der Bestimmungen wird kein Einwanderer nach Palästina zugelassen, wenn er nicht im Besitz eines Passes (oder eines gleichwertigen! Dokumentes) und eines von der Palästinare^ gierung ausgestellten Einwanderungszertifikates ist. Mit der Wirkung dieser neuen Bestimmungen beschäftigt sich das Kapitel „Anwendung der neuerlassenen gesetzlichen Bestimmungen" noch ausführlicher. 4. Organisation der jüdischen Gemeinschaft: Im April 1926 wurde der „Erlaß über die Organisation der Religionsgemeinschaften" kundgemacht. Es ist dies ein Ermächtigungserlaß, der der Regierung in allgemeinen Ausdrücken die Vollmacht gibt, Bestimmungen für die Organisation religiöser Gemeinschaften in Palästina zu erlassen, wenn von der in Frage stehenden Gemeinschaft ein Gesuch um Festsetzung solcher Bestimmungen vorliegt. Bestimmungen für die Organisation der jüdischen Gemeinschaft auf Grund dieses Erlasses sind seit Monaten im Entwürfe vorhanden und standen dauernd zwischen der Palästina-Exekutive und der Palästiniaregierung sowie zwischen der Exekutive in London und dem Kolonialamt in Diskussion. Es besteht Grund anzunehmen, daß sie jetzt ihre endgültige Form erhalten haben und in Kürze kundgemacht werden. 5. Boden. Gesetzliche Bestimmungen, die vorsehen, daß Bodentransaktionen, die in den Grundbüchern der jüdischen Dörfer verzeichnet sind, in die Regierungsgruwdbücher übertragen werden können, wurden im Jahre 1926 durch den „Erlaß über die Grundbücher" getroffen. Es wurde entsprechende Kundmachung der Eintragungen vorgesehen, um Personen, die Einwände gegen ihre Richtigkeit erheben wollen, die Möglichkeit zu geben, diese vorzubringen, und' nunmehr wurden entsprechend1 den Bestimmungen des Erlasses die Grundbücher der jüdischen Dörfer der Regierung übergeben, damit die darin enthaltenen Eintragungen in die amtlichen Grundbücher übertragen werden. 6. Polizei: Die Berichtsperiode brachte die Erlassung von Bestimmungen über die Reorganisation der Verteidigungs- und Sicherungsftruppen in Palästina. Sowohl die britische als auch die palä- - 26 -