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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1927-08-30 · XV (1927) · p. Seite 25

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XV (1927)
Date
1927-08-30
Page
Seite 25 (sequence 33)
Language
German
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IRI
…/9038125-9038422--1382-9038453
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c) Er muß seine Absicht erklären, in Palästina zu wohnen, d) Er muß der Palästina-Regierung den Bürgereid leisten oder eine entsprechende feierliche Erklärung abgeben. Die Gewährung eines Naturalisationsizertifikates liegt in der absoluten Diskretion des High Commissioners. Vorbehaltlich der Genehmigung des Staatssekretärs für die Kolonien*) kann ein Staatsbürgerschafts- oder Naturalisationszertifikat vom High Commissioner widerrufen werden, wenn es sich zeigt: a) daß das Zertifikat durch falsche Angaben oder Betrug erlangt wurde, b) oder daß der Inhaber während mehr als drei Jahren dauernd außerhalb von Palästina gewohnt hat, c) oder daß er sich feindselig oder unloyal gegenüber der Palästinaregierung gezeigt hat. 2. Gemeindewahlrecht: Eine zweite wichtige und grundlegende gesetzgeberische Bestimmung in der Berichtszeit war der „Erlaß über das Gemeindewahlrecht", der einen sehr beträchtlichen Schritt in der Entwicklung lokaler Selbstverwaltung bedeutet. Das Gemeindewahlrecht wird allen männlichen palästinensischen Staatsbürgern von mehr als fünfundzwanzig Jahren erteilt, die Werko (Grundsteuer) von mindestens 50 Piastern jährlich für unbewegliches Eigentum im Gemeindegebiet oder Gemeindesteuern von 100 Piastern für solche Objekte bezahlt haben, die während der zwölf Monate vor den Wahlen von ihnen innegehabt wurden. Für das passive Wahlrecht gilt bezüglich der Steuerleistung die doppelte Qualifikation wie für das aktive. Die Mandate in den Gemeindevertretungen werden auf Basis der Religionsgemeinschaften verteilt. Die Regierung bestimmt die Zahl der Mandate, die in einer bestimmten Körperschaft den verschiedenen Gemeinschaften zugewiesen werden sollen, im Verhältnis zu der Zahl ihrer registrierten Wähler. Jeder Kandidat muß von wenigstens zwanzig Wählern seiner eigenen Gemeinschaft nominiert werden, doch hindert nichts die Wähler einer Gemeinschaft, über die Kandidaten der anderen abzustimmen. Die Bürgermeister werden von der Regierung aus der Mitte der gewählten Vertreter ernannt. 3. Einwanderung: Im September 1925 wurden revidierte „Einwanderungsbestimmungen" veröffentlicht. Im Effekt sanktionierten diese Bestimmungen bloß die seit einiger Zeit geübte Praxis. Sie sahen vor, daß die folgernden Einwandererkategorien nach Palästina zugelassen werden, abgesehen von Reisenden, Touristen oder Pilgern, deren Aufenthalt im Lande in der Regel nicht mehr als drei Monate dauert; *) Der in der britischen Qesetzesliteratur so oft wiederkehrende Ausdruck „Einer der Hauptstaatssekretäre Seiner Majestät" wird hier sinngemäß immer durch „Der Staatssekretär für die Kolonien" wiedergegeben. D. Übers. - 25 -

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