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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1927-08-30 · XV (1927) · p. Seite 24

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XV (1927)
Date
1927-08-30
Page
Seite 24 (sequence 32)
Language
German
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IRI
…/9038125-9038422--1381-9038452
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bensbediîigungen infolge der Anwendung gewisser Bestimmungen des Palästinamandates raschen und grundlegenden Änderungen unterworfen sind. 1. Palästinensische Staatsbürgerschaft: Durch eine vom 24. Juli 1925 datierte Verordnung wurden Bestimmungen über die Erwerbung der palästinensischen Staatsbürgerschaft und über die Erteilung von Staatsbürgerschafts- und Naturalisationszertifikaten vcri Seiten der Palästinaregierung erlassen. Der erste Teil der Verordnung sieht gemäß den Bestimmungen des Vertrages von Lausanne die automatische Erwerbung der palästinensischen Staatsbürgerschaft durch ottomanische Untertanen, die am 1. August 1925 ihren ständigen Wohnsitz in Palästina hatten, vor. Es wird auch die Erwerbung der Staatsbürgerschaft durch Option vorbehaltlich der Zustimmung der Palästinaregierung im Falle von Personen ottomanischer Staatsbürgerschaft vorgesehen, die in Palästina geboren, aber am 1. August 1925 im Ausland ansässig waren. In der Praxis wurden Gesuche dieser Kategorie nur bewilligt, wenn der Beweis erbracht wurde, daß der Bewerber ständige Interessen in Palästina hat und beabsichtigt, seinen Wohnsitz hierher zu verlegen. Der zweite Teil der Verordnung beschäftigt sich mit den Bedingungen, unterdenen die palästinensische Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben wird, die kurz so zusammengefaßt werden können, daß die folgenden Klassen von Personen als Palästinenser?nerkannt werden: a) Personen, die in- oder außerhalb von Palästina als Kinder eines Palästinensers geboren werden, b) Personen, die (gleichgültig welche Staatsbürgerschaft ihre Eltern haben) in Palästina geboren werden, vorausgesetzt, daß sie nicht bei der Geburt oder später Untertanen eines anderen Staates werden, c) Personen, die zwar in Palästina geboren, aber zur Zeit do/c Inkraftsetzung der Verordnung im Ausland gewohnt haben, vorausgesetzt, daß sie innerhalb von zwei Jahren von diesem Zeitpunkt an nach Palästina zurückkehren und hier wenigstens sechs Monate wohnen, sowie daß sie ein Gesuch um Anerkennung als palästinensische Staatsbürger einbringen; derartige Gesuche mußten demnach spätestens bis zum 1. August 1927 eingebracht werden. d) Personen, die auf Grund der Verordnung von 1922 über die Wahlen des palästinensischen Gesetzgebenden Rates für die palästinensische Staatsbürgerschaft optiert und seither ihren ständigen Wohnsitz in Palästina gehabt haben, vorausgesetzt, daß sie um die Anerkennung als Staatsbürger ansuchen (der High Commissioner hat in diesen Fällen Vollmacht, ein Gesuch zurückzuweisen, wenn ihm der Bewerber unerwünscht scheint). Der dritte Teil der Verordnung beschäftigt sich mit den Naturalisationszertifikaten, die im allgemeinen unter folgenden Bedingungen erlangt werden können: a) Der Bewerber muß wenigstens zwei Jahre innerhalb der dem Gesuchsdatum unmittelbar vorhergehenden drei Jahre in Palästina gewohnt haben, b) Er muß von gutem Leumund sein und eine entsprechende Kenntnis einer der drei offiziellen Sprachen besitzen, - 24 -

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