Archiv für jüdische Familienforschung, Kunstgeschichte und Museumswesen
- Journal
- Archiv für jüdische Familienforschung, Kunstgeschichte und Museumswesen
- Volume
- 2 (1916)
- Issue
- 4, 5 und 6 (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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7 'S•־. 16. Soll meine Tochter, Frau Ester, die Ehegattin meines gelehrten Schwiegersohnes R lecheskel Spitzer als ein männliches Erbteil eines gewöhnlichen Sohnes f nehmen, obwohl ich ihr eine Schrift aufgestellt habe d. d. 15. Oktober 1822 über ihr Erbteil im Betrage von 2500 fl. Wiener Währung. Nunmehr habe ich einen andern Willensentschluß gefaßt: sie nehme aus meinem Nachlaß von allem, was es auch sei, ein volles Erbteil eines gewöhnliehen Sohnes. Dies seie ihr als Geschenkף gegeben, welches eine Stunde vor meinem Tode in Kraft treten soll. 18.* 2 *) Ersuche ich besonders meinen Sohn mhrr Asriel, im ersten Jahre nach meinem Tode jeden Tag zum Heile meiner Seele Mischnajoth zu lernen und Kadisch zu sagen ״Du sollst das Gute, dem es frommt, nicht vor enthalten usw.s) und höre mein Kind auf die Rede deines Vaters“4•) und lerne jeden Tag einige Blatt im Werke ״Pflichten des Herzens“ von unserem Lehrer Bachje, wenn auch anfangs widerwillig, so wirst du am Ende, so Gott will, daran deinen Gefallen finden. 19. Meinen gelehrten Schwiegersohn R. Jecheskel ersuche eben 5) da auch ich meinen Schwiegersohn als Sohn ansehe, gegen mich ein Liebeswerk zu üben: im ersten Jahre zum Heile meiner Seele zu lernen und Kadisch zu sagen und so lange er lebt, an meinem Todestage ein Wachslicht in der Synagoge zu brennen. Ebenso soll er an diesem Tage zum Heile meiner Seele Mischnajoth lernen und Kadisch sagen. Ich traue seiner Frömmigkeit, daß er meinen Auftrag erfüllen wird. 20. Recomandire nochmals, daß von niemand kein Eingriff in meinem Hause gemacht werde und nicht Gott behüte gegen die Ehre meiner teuern Gattin Frau Sara gehandelt werde. Sie allein hat alles anzuzeigen was mein gehör und was das ihrige ist und überhaupt soll sie in allem nnd jeden die erste Stimme haben, soll bei allem zu Rate gezogen werden und soll mit möglichster Achtung und Hochschätzung behandelt werden. Dann ich kann es nicht hinlänglich anempfehlen, wie sie Achtung und Zutrauen verdient und hoffe, daß sie auch nach meinem Tode meinen Kindern nicht fremd sein wird. 21. Bitte ich hiemit einer jeder löblichen Behörde, diese meine letzte Willensmeinung wider alle Antastungen und Einwendungen zu schützen und ohne mindester Abänderung voll zu ziehen. Zu mehrere Bekräftigung habe ich diese meine letzte Willensmeinung eigenhändig geschrieben und unterfertigt und absichtlich in deutscher Sprache verfaßt, damit es verständlich seie für jedermann. Auch habe ich die Herren Zeugen gebeten, diese meine letzte Willensmeinung mit ihr eigenhändige Unterschrift und Insiegel zu bekräftigen und schließe im Namen des Gottes Israels und folgt meine eigenhändige Unterschrift und Insiegel hier zu Moor am 4. (Wochen-)Tage, 19. Menachem 592 nach der kleinen Zahl, der geringe Gottlieb Saphir aus priesterlichem Geschlechte. Nach christlicher Zeitrechnung: Moor, 15. August 1832. Gottlieb Saphir. Siegel: G. Saphier. Vor uns gefertigte erbetende Zeugen hat Herr Gottlieb Saphir eigenhändig geschrieben und sich unterfertigt, welches wir mit unsere Unterschrift und Insiegel bezeugen und bekräftigen. Hier zu Moor, am 4. (Wochen-)Tage, 19. Menachem 592 nach der kleinen Zahl. Nach christlicher Rechnung: Moor, den 15. August 1832. Der geringe Itzik Gran Sterenfeld, Rabbiner der Gemeinde Moor una des Umkreises.6) — Isak Sternfeld, Juden Rabiner, alhir. Siegel: Itzik Gran.7) J St. Der geringe Mordechai Hahn — Max Hahn, erbetener Zeuge, Siegel: M. H. Der geringe Itzik Reitlinger — Ignaz Reitlinger als erbetener Zeuge, Siegel: lg. Reitlinger. Der geringe Jukub, Vorbeter und Beglaubigter der hiesigen Gemeinde Moor — Jacob Schreiber, Judenbeglaubigter. Siegel: J. Schreiber. J) Die Tochter ist nach dem Gesetze nicht erbfähig, weshalb man auf den Gedanken kam, ihr das Erbteil in der Form eines Geschenkes, das unmittelbar vor dem Tode des Schenkers fällig wird, zuzusichern. Dies geschah in der Regel am Hochzeitstag durch die Ausstellung einer Schenkungsurkunde auf einen bestimmten Betrag, der von den Erben gegen die Gewährung eines halben Erbteiles eines gewöhnlichen (nicht erstgeborenen) Sohnes abgelöst werden konnte. Hinweise siehe Landau und Wachstein 1. c. S. 10 n. 21. In der Zeit unseres Dokumentes haben es die Frauen vielfach zu einem ganzen männlichen Teil gebracht. 2) 17. im Originale übersprungen. s) Proverb. 3, 27. 4) Proverb. 1, 8. 5) ebenfalls; siehe S. 6, Note 5 die Bemerkung zu ״dann“. 6) Vgl. Schwartz 1 שם הגדולים מארץ הגר s. 100, Nr. 225 und S. 136. יז> In jüdischer Kurrentschrift.