Archiv für jüdische Familienforschung, Kunstgeschichte und Museumswesen
- Journal
- Archiv für jüdische Familienforschung, Kunstgeschichte und Museumswesen
- Volume
- 2 (1916)
- Issue
- 4, 5 und 6 (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/8823644-8824830-8824838--160-8824809- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
6 Unrecht dort geblieben ist, dann J) in jedem Falle — hat er ihm damals nicht bezahlt, so׳ hätt er mich fordern sollen und die Sache ist 8, 9 bis 10 Jahr 2) angestanden und mein Schwager R. Simeon mir keine Erwähnung gemacht, inzwischen aber hat mein Schwager R. Simeon mehrmal viele Tausende mein Geld unter seiner Hand gehabt, da ich immer von meinen Schuldnern an ihm habe erlegen lassen. Ich habe ihm sogar die Schriften von der Wiener Feuerversicherungsanstalt in Händen geben und ersucht, er möcht mir dem Ersatz für mein in Alt-Ofen abgebranntes Haus von 10 bis 11.000 fl. W. W.. einkassieren, folglich kann man sich denken, daß er an mir was zu fordern hatte? Außerdem ist allgemein bekannt, daß ich mein Lebtag mir nicht Geld ausgeliehen habe, besonders. von meinem Schwager R. Simeon nicht, im Gegenteil, er hatte von mir öfter Gelder in seiner Kassa zu Verwahrung. Nun nach alledem, welch ein Tor müßte es sein, der geneigt wäre anzunehmen,3) daß dieser Wechsel auf mein Person das Mindeste von Wert habe, wie ich hiermit vor Gott und Menschen mein Unschuld diesfalls erkläre und Gott verzeihe wegen der unbilligen Handlung ihrerseits, daß dieser Wechsel nicht längst vernichtet wurde, da er ohnehin auf mir aus den oben angeführten Gründen nicht gelten kann. Nun aber sei es, wie es wolle, sollt dennoch dieser Wechsel müssen bezahlt, werden, so muß es mein Sohn R. Löb aus seiner Tasche und seinem Gelde zahlen, nachdem vermög es sich entwickelt, mein Sohn R. Löb damal, nachdem er diese 2000 fL gezahlt hat, abermal nach seiner Gewohnheit 2000 fl. genommen hat und diesen Wechsel — mit Unrecht seitens des Schuldners wie des Gläubigers — dort gelassen hat; folglich, sollen meine andere Kinder diesfalls nicht verkürzt werden. Diesen Wechsel muß mein Sohn R. Löb aus Eigenem zahlen und muß diesen Wechsel kassierter an die Erben zurückstellen, damit selber vernichtet werde. 11. Soll mein Sohn R. Löb soeben an der Massa meiner Verlassenschaft zahlen achthundert Gulden Wiener Währung, sage 800 fl., die ich für ihm an ein gewissen Friedmann in Pest am 23. Dezember 1824 bzahlt habe und die Pfänder, die mein Sohn R. Löb bei ihm hatte, herausgenommen habe, welche dato bei mir sind, folglich diese 800 fl. W. W. hat mein Sohn R. Löb an der Massa zu zahlen oder würde ihm im Erbteil eingerechnet. 12. Finden sich in meiner Hand zwei Wechsel von meinem Sohne mhrr Asreil, der einer von 24. April 1817 auf den Betrag von fünftausend Gulden Wiener Währung, sage 5000 fl., der anderer Wechsel von 15. März 1819 auf den Betrag von tausend Gulden Wiener Währung, sage 1000 fl., folglich macht der ganze Betrag aus sechstausend Wiener Währung, sage 6000 fl. Von dieser Schuld im Betrage von sechstausend Gulden Wiener Währung schenke ich jetzt meinem Sohne mhrr Asriel unwiderruflich zwei Dritteil mit 4000 fl., folglich soll mein Sohn R. Asriel an der Massa zahlen für diese Schuld den Betrag von zweitausend Wiener Währung, sage 2000 fl. 13. Erkläre ich hiemit, daß, wann sich von meinem gelehrten Schwiegersohn R.Jecheskel Spitzer, Wechseln finden sollten, solche Wechseln seien ganz ungiltig, dasen. mein Schwiegersohn R. Jecheskel ist mir nicht einen Heller schuldig, sondern immer bis zum letzten Heller gezahlt hat; soeben alle Wechseln von meinen anderen Kindern, außer denen, welche oben erwähnt sind, nämlich bei meinem Schwager R. Simeon Boskowitz und 800 fl. von meinem Sohne R. Löb und von meinem Sohne R. Asriel die jetzige Schuld im Betrage von zweitausend Gulden W. W. seien nulliert und kassiert, ganz ungiltig und sollen vernichtet werden. 14. Diejenige 800 fl. W.W., die mein Sohn R. Löb für die Pfänder in der Massa zu ersetzen hat, solche 800 fl. W. W. gebe ich als unwiderrufliches Geschenk meiner teueren Schwiegertochter, Frau Hindel, der Ehegattin meines Sohnes R. Löb, ihrer Person als ihr Eigentum ganz, damit sie nach ihrem Gutdünken damit schalten und walten möge. 15. Die Verteilung von meiner sämtlichen Verlassenschaft soll folgendermaßen geschehen: Es werde alles aufgenommen, sowohl was im Baren ist, als mein Haus in Alt-Ofen, oder sollte ich sonst Realitäten besitzen, wie auch Silber und Gold, Effekten,. Bettgewand, Möbel, Bücher, Thorarollen, Kleinodien, Uhren und Ausstände, kurz es sei was es wolle, dies alles soll gleichmäßig behandelt werden, das heißt es werde alles in Rechnung genommen und soll folgendermaßen verteilt werden: Mein gelehrter Sohn mhrr Asriel als Erstgeborener, soll nach dem Rechte unserer heiligen Thora, den zweifachen Teil bekommen, dahero soll er doppelt als ein gewöhnlicher Sohn nehmen, und zwar in gleicher Weise von dem fest in der Hand befindlichen, sowie von dem erst einzubringenden Vermögen,4•) wie oben gemeldet, sowohl von Ausständen,4) als von was immer Namen habendes Vermögen.4)!) =denn. Die Scheidung von dann und denn, die ursprünglich gleichbedfeutend waren, ist nach freundlicher Mitteilung Dr. A. Landaus noch bei Goethe und Herder nicht ganz durchgeführt. ף Vgl. Note 2. ) Der Testator gebraucht in diesem Sinne Prov. 9, 4. 4) מן הראוי כבמוחזק also mehr als ihm von Gesetzeswegen zukommt. Nach dem Gesetze erbt der Erstgeborene zweifach nur vom מוחזק, nicht aber vom ראוי, wobei Schulden größtenteils als ראוי angesehen werden. Bechoroth 52a, Baba Bathra 124b; C.