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Archiv für jüdische Familienforschung, Kunstgeschichte und Museumswesen · 1913-01-01 · 4, 5 und 6 (1913) · p. Seite 5

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Journal
Archiv für jüdische Familienforschung, Kunstgeschichte und Museumswesen
Volume
1 (1912-1913)
Issue
4, 5 und 6 (1913)
Date
1913-01-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Jüdin geblieben ist, anfänglich mit Erfolg dem Uebertritt ihrer Kinder entgegen zu wirken trachtete. Als nur noch der älteste Sohn dem Beispiele seines Vaters nicht gefolgt war, sah sich dieser genötigt, in sein Testament7) vom 2. V. 1778 folgende Bestimmungen hineinzunehmen: Da die Erbeinsetzang die Grundveste eines jeglichen Testaments ist, so benenne zu meinen wahren Universalerben meine lieben Kinder zu zehen gleichen Theilen, und da neun hievon bereits zur christkatholischen Religion sich bekennen, mein ältester Sohn hingegen nahmens Herz Wezlar bis nun nicht getauft, eben derowegen aber zu dem Besitz meines unbeweglichen Vermögens unfähig ist, so sollen die Herrschaften Neuenlengbach und Plankenberg samt Zugehörde gerichtlich geschätzet und der meinem gedachten Sohn betrefende Anteil ihm in baarem oder annehmlichen Obligationen hinausgezahlet werden, jedoch solle dieser mein Sohn jene dreitausend Ducaten, welche er von mir bei seiner Verehelichung empfangen, zu conferieren schuldig sein. Der neue Freiherr hatte nämlich in der richtigen Voraussetzung, dass nur Grundbesitz ihn seinen neuen Standesgenossen ebenbürtig mache, einen Teil seines mobilen Kapitals festgelegt und die in Niederösterreich gelegenen Herrschaften Plankenberg und Neulengbach erworben. Noch unter Maria Theresia erlangte er 1779 die Belehnung, die Josef II. 1782 mit folgendem Lehensbrief8) erneuerte: Wir Joseph der Zweyte etc. etc. Bekennen, dass für Uns kommen ist, der Wohlgebohrne unser lieber getreuer Karl Abraham Wezlar. 'Freiherr von Plankenstern Herr deren Herrschaften Neuenlengbach, alt Lengbach, Reipoltenbach, Kristophen, Ossern, Vestenleuten, Thum, Plankenberg, Rust, Mühl und Mitterndorf und bat Uns unterthänigst, dass Wir ihm das Amt Christopen 9) mit seiner Zugehörung so zu dem Gut Sitzenburg gehörig gewest, zu Lehen zu verleihen gnädiglich geruheten. Wenn das hievor von weyland Ihro k. k. Maj. Maria Theresia hochlobl. und seel. Gedächtnis unserer hochstgeehrt-geliebtesten Frauen und Mutter zn deroselben Regierungszeiten vermög fürgebracht und den 14.ten Tag Monats Maji verschienen 1779ten Jahrs gefertigten Lehensbriefs derselbe für sich und seine zur Christkatholischen Religion bereits übergetretene oder noch übertrettende Descendenten mit der alten Lehens Gnade auch zu Lehen empfangen hätte, inmittelst aber wegen allerhöchst ernannt in Gott ruhend kays. Maj, Abieiben solches Lehen auf das nur zu ersuchen sich gebühret, das haben Wir gethan, und Eingangs ernannten Karl Abraham Wetzlar Freih. v. Plankenstern wie gehört, das angeregte Amt Christophen zu Lehen gnädiglich verliehen; Verleihen ihme das auch wissentlich mit dem Briefe, was wir von Recht daran zu verleihen haben, also dass Er, und seine nunmehro, sämmentlich zur Christlich Katholischen Religion übertrettenen Erben, das nun hinführo von Uns und unseren Erben Lehensbrief innen haben, nuzen und nüssen solle und möge, auch Uns davon getreu, gehorsam und gewärtig seyn, als Lehensleuthe ihrem Lehensherren das 7) Landrechtsarchiv. 8) N.-Ö. Statthaltereiarchiv. 9) Die übrigen Lehensbriefe sind mit dem abgedruckten fast gleichlautend.

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