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Sabbath-Blatt · 1843-11-18 · 46 (18.11.1843) · p. Seite 183

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Journal
Sabbath-Blatt
Volume
1843
Issue
46 (18.11.1843)
Date
1843-11-18
Page
Seite 183 (sequence 3)
Language
German
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183 mens und Standes verbargen. Mit noch größerer Unredlichkeit wurde niemals irgend ein Zeugniß erwähnt, das im Laufe der Untersuchung, sich zu seinen Gunsten hatte vernehmen lassen. Es war ihm allerdings erlaubt, sich einen Sachwalter aus einer ihm von seinen Richtern vorgelegten Liste zu wählen. Doch diese Eclaubniß nützte wenig, da es beiden Theilen nicht gestattet war, sich zu besprechen, und dem Sachwalter keine anderen Quellen zur Einsicht angegeben wurden, als die man seinem Schutzgenofsen eröffnet halte. Die Ungerechtigkeit dieser Verfahrungsarl steigere sich noch mehr dadurch, daß jede Abweichung in den Angaden der Zeugen zu einer besonvern Anklage gegen den Gefangenen ward, der so, statt eines Verbrechens, mehrerer beschuldigt wurde. Alles dies brachte Im der Geheimhaltung von Zeit, Qct und Umständen der Anklagen, eine solche Verwirrung hervor, daß wenn der Angeklagte nicht ungewohnliche Schärfe und Gegenwart des Geistes besaß, er gewiß war, sich bei seinen Veriheidigungsversuchen in unauflösliche Widersprüche zu verwickeln. Weigerte sich der Ge« fangene, seine Schuld zu bekennen, oder, was gewöhnlich geschah, war ec in Verdacht zu entkommen, oder die Wahrheit zu verbergen, so wurde er der Folter unterworfen. Diese wurde in den tiefsten Gewölben der Inquisition vorgenommen, wo das Schreien des Schlachtopfers kein Ohr, ausgenommen das des Peinigers erreichen konnte, und der Geheimschreiber des Heiligen Amtes, der die zuverlässigsten Berichte über dessen Verfahren geliefert hat, giebt zu, daß dieselben in keiner der vielfachen Schilderungen übertrieben sind, welche diese unterirdischen Greuel ans Licht gezogen haben. Wenn die Heftigkeit des Schmerzes dem Leidenden ein Geständniß erpreßte, erwartete man, daß er, wenn er am Leben blieb, was nicht immer der Fall war, es am folgenden Tage bestätigen werde. Falls er sich dessen weigerte, wurden seine verstümmelten Gliedmaßen zu einer Wiederholung derselben Qualen verurtheiir, bis seine Hartnäckigkeit (man hätte es Heldenmuth nennen sollen) besiegt würde. Vermochte indeß die Marter nicht, das Geständniß seiner Schuld zu erzwingen, so war er doch soweit davon entfernt seine Unschuld festgestellt zu haben, daß er, mit einer von keinem andern Gerichtshöfe, wobei die Folter gestattet war, gekannten Grausamkeit, und die an sich selbst ihre gänzliche Unzulänglichkeit zu dem beabsichtigten Zwecke beweist, nicht selten, auf die Aussagen der Zeugen hin, als überführt betrachtet ward. Nach Beendigung dieses Scheingerichts wurde der Gefangene wieder in seinen Kerker zurück gebracht, wo er, ohne ein Stückchen Holz, die Kälte zu vertreiben, oder die Finsterniß der langen Winlernacht zu erhellen, gelassen wurde, um, in ununterbrochenem Stillschweigen, das Urtheil zu erwarten, dbs ihn zu einem schmählichen Tode, oder zu einem kaum weniger schmählichen Leben verurtheilen sollte. Das Verfahren des Gerichtshofes, wie ich es beschrieden, war durchaus mit der schreiendsten Ungerechtigkeit und Unmenschlichkeit gegen den Angeklagten gezeichnet. Statt seine Unschuld anzunehmen bis seine Schuld erwiesen wäre, ging man gerade umgekehrt zu Werke. Statt ihm den von jedem andern Gerichte zugestanbenen Schutz zu gewähren, den seine verzweifelte Lage besonders erheischte, wurden die listigsten Künste angewendet, ihn zu betrügen und ins Verderben zu stürzen. Es stand ihm kein Mittel gegen die Böswilligkeit und den Mißverstand seiner Ankläger, oder gegen die wider ihn auftretenden Zeugen, die seine bittersten Feinde sein konnten, zu Gebote; denn sie wurden dem Gefangenen weder genannt noch ihm gegenüber gestellt, noch einem Kreuzverhör unterworfen, wodurch absichtliche Entfiellung oder Jrrrhum am Besten an den Tag kommen. Selbst die elenden Rechtsformen, die man in diesem Gerichtshöfe beobachtete, kann man füglich unerwähnt lassen, da sein Verfahren dem Auge der Oeffentlichkeit durch einen fürchterlichen Eid des Geheimnisses, der Allen, sowol Beamten, wie Zeugen und Gefangenen auferlegt war, die seine Grenze betraten, undurchdringlich verborgen blieb. Der letzte aber nicht weniger gehässige Zug des Ganzen war, daß die Verurtheilung des Angeklagten mit dem Vortheile seiner Richter in Verbindung stand; indem die V rmögcnseinziehungen, welche die allgemeine Strafe für die Ketzerei waren, nicht eher in den königlichen Schatz fließen durften, als bis erst daraus die Kosten die in Gestalt von Gehalten, oder anderweitig dem Heiligen Amte zufallen, berichtigt waren. Der letzte Auftritt dieses schrecklichen Trauerspiels war die ״Glaubens Hand lung" (auto dafej, wahrscheinlich das ergreifendste Schauspiel, das seit dem alten römischen Siegeszuge erlebt ward, und womit man, wie einspanischer Schriftsteller auf eine etwas unheilige Weise andeutet, deabsichtigte, die Schrecknisse des jüngsten Gerichts darzustellen. Die stolzesten Granden des Landes, die bei dieser Gelegenheit die schwarze Kleidung der Diener des Heiligen Amtes anlegren und dessen Fahnen hoch empor schwangen, ließen sich herab, die Schirmwache seiner Diener zu bilden; und nicht selten wurde die Feierlichkeit von der königlichen Anwesenheit beehrt. Es muß indeß bemerkt werden, daß man kein Beispiel solcher Handlungen der Herablassung, oder eigentlicher gesagt, der Erniedrigung, zu einer spätem Zeit erlebt har, als zu der der gegenwärtigen Regierung. Noch ferner wurde der Eindruck durch die Anwesenheit der Geistlichen in ihren priesterlichen Gewändern erhöht, und die prachtvollen Aufzüge, welche die römische Kirche bei passenden Gelegenheiten so wohl anzuordnen versteht, womit sie beabsichtigte, dies blutige Opfer durch das Ansehen einer Religion zu heiligen, die ausdrücklich erklärt, daß sie Gnade und nicht Opfer begehrt. Die vornehmsten Theilnehmer bei dem Schauspiele waren die unglücklichen Missethater, die nun zum ersten Male von den Kerkern des Gerichtshofes ausgeworfen wurden. Sie waren in grobe wollene Kleider gehüllt, 8an bevibos genannt, die ihnen dicht um den Hals gingen, und gleich einem kurzen Ueberrocke bis zum Kniee reichten. Diese waren von gelber Farbe, mit einem rochen Kreuze gestickt,

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