Sabbath-Blatt
- Journal
- Sabbath-Blatt
- Volume
- 1842
- Issue
- 5 (30.7.1842)
- Date
- 1842-07-30
- Page
- Seite 19 (sequence 3)
- Language
- German
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19 stehe. Im §.28. ist von »Religions- und Elementarschulen " die Rede. Es ist also möglich, daß beide Benennungen nur eine und dieselbe Anstalt bezeichnen sollen, dann wäre der Lehrer, von dem unser § handelt, auch eigentlich nur ein Elementarlehrer. In diesem Falle hätten wir gegen den Inhalt des § Nichts einzuwenden. Zndeß wäre auf solche Weise weder der Wirkungskreis eines Religionslehrers, noch der Begriff einer Religionsschule genügend aufgefaßt. Wir haben schon oben (zu §. 20) bemerkt, daß die wirkliche Religions-Schule nur sehr uneigentlich den Namen Schule führt, daß sie zwar mehrere Classen umfaßt, aber deren jede nur für wenige, etwa so viele Stunden in Anspruch nimmt, als in den öffentlichen Anstalten auf den entsprechenden Unterricht gewendet wird, da sie lediglich die Bestimmung hat, für die jüdischen Schüler der Gymnasien und andern öffentlichen Lehranstalten das zu leisten, was für die andern Schüler der christliche Religions-Unterricht leistet. Die Religions-Schule hat also einen Wirkungskreis, der in ihrem Gegenstände auf der geistigen Höhe des Gymnasial-Unterrichtes stehet. Der Religionslehrer demnach, der nicht nur gebildete Schülerinnen von vorgerücktem Alter, sondern auch Schüler aus den obersten Gymnasial-Classen zu unterrichten hat, wird die wissenschaftliche Bildung eines Gymnasial-Oberlehrers am wenigsten entbehren können, also das Gymnasium und die Universität besucht haben müssen. Ja, mehr noch als bei der Predigt, als einem von anderer Seite nicht unterbrochenen Vortrage über einen willkührlich ausgewählten Gedanken, wird bei dem Unterrichte, dem lebendig wechselnden Gespräche über das ganze Gebiet der Religion und Moral, bei der Erklärung der Schrift, zur Beantwortung unvorherzusehender Fragen, bei einem Gegenstände, der am klarsten aufgefaßt und erläutert, am eindringlichsten und geistig anregendsten vorgetragen werden muß, erforderlich seyn, daß der Lehrer höhere klassische Bildung besitze, daß das allgemeine wissenschaftliche Material ihm geläufig sey, daß ihn seine Schüler, auch nachdem sie seinen Unterricht verlassen und bereits akademische Würden erlangt haben, stets als einen ihnen Ebenbürtigen anerkennen und die von ihm vorgetragenen Lehren und Ansichten ihnen nie als etwas erscheinen, was nur eben für die unreife Kindheit gut genug war. Er wird also namentlich fein Fach gründlich und selbstständig erforscht haben und fähig seyn müssen, den geistigen Fortschritten der Zeit und der Wissenschaft zu folgen, um seine religiösen und sittlichen Lehren nicht nur Kindern einzuprägen, sondern gebildeten Jünglingen und Männern gegenüber vertreten zu können. So nur wird er, namentlich in den schwierigen Verhältnissen der Gegenwart, dem Gegenstände, in welchem er unterrichtet, und feinem Unterrichte selbst Achtung verschaffen und auf seine Schüler nachhaltig wirken können. Es zeigt sich also auch von dieser Seite, daß die Verbindung des Religionslehrer-Amtes mit dem Predigt-Amte durchaus natürlich und den an beide gleichartig zu stellenden Forderungen, wie der Stellung, auf welche sie in gleicher Weise'Anspruch machen müssen, gemäß sey. Die Vereinigung auch noch des Rabbiner-AmteS in derselben Person wird, in großem Gemeinden, abgesehen von den andern Rücksichten, auch schon aus dem Grunde unzuläßig seyn, weil die erstem beiden Ämter die Kraft und Zeit eines Mannes, der sich ihnen gewissenhaft hingiebt, allein vollkommen in Anspruch nehmen, zumal da noch einige andere Mühewaltungen gewöhnlich dazu zu kommen pflegen. Es scheint also nur in dem wohlverstandenen Interesse der Gemeinden zu liegen, das eigentliche Rabbiner-Amt in den gesetzlich an dasselbe zu stellenden Forderungen nicht zu etwas Anderm zu machen, als es seiner Natur nach ist (eS nicht aus seiner ursprünglichen Sphäre zu reißen) und die anderweitigen Forderungen deutlich dorthin zu richten, wo sie nothwendig hingehören. Sonst könnten die Gemeinden leicht bei etwa künftig eintretenden Fällen, die sich nicht immer vollständig voraussehen lassen, einen neuen Zwang, den sie sich unnöthig aufgelegt, zu bereuen haben, und dies um so mehr, als sie, wie bereits gesagt, auch ohne Gesetz, bei der Anstellung neuer Beamten, durch Nichts gehindert werden, ihren Ansichten, als freie Männer, selbstständig zu folgen. Ein neues Gesetz bezeichnet stets eine neue Beschränkung, es greift hemmend in irgend ein Bereich des freien Willens ein, es ist demnach überall, wo es nicht unumgänglich nöthig ist, wo man auch ohne dasselbe auskommen könnte, als ein Übel zu betrachten, oder kann doch leicht zu einem solchen werden. R ef.f §. 27. Die Rabbiner und Religionslehrer der Gemeinde werdm von der Staatsbehörde bestätigt und soll denselben diejenige Befreiung von Kommunallasten zu Statten kommen, welche nach den Landesgesetzen christlichen Geistlichen und Lehrern zusteht. §. 28. In Betreff der Religions- und Elementarschulen der jüdischen Gemeinden finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über das Schulwesen überhaupt ihre Anwendung. Dahin gehören besonders die im Allg. Landrecht Th. II. Tit. 12. §. 3 — 53 enthaltenen Vorschriften und deren spätere gesetzliche Ergänzungen und Erläuterungen. §. 29. Der regelmäßige Besuch der Religions-Schulen von Seiten der jüdischen Kinder steht unter der Kontrolle der Staatsbehörden. §. 30. Sämmtliche Gebäude, liegende Güter, Kapitalien und Einkünfte, welche zur Erhaltung der Synagogen und Schulen und zur Besoldung der Gemeinde-Beamten bestimmt sind, gehören zum Vermögen der Synagogen-Gemeinde. Dasselbe, wie das etwaige Stiftungsvermö^en der Gemeinde ist von der Stempelsteuer befreit. Die Gebäude genießen die Vorrechte der dem Staate angehörenden öffentlichen Gebäude und sind von den gemeinen Lasten des Staates frei.