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Sabbath-Blatt · 1842-07-23 · 4 (23.7.1842) · p. Seite 15

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Journal
Sabbath-Blatt
Volume
1842
Issue
4 (23.7.1842)
Date
1842-07-23
Page
Seite 15 (sequence 3)
Language
German
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15 -famt wohl nicht die Rede ftyn, da jede derselben einen Mann braucht und auch wirklich hat, der rituelle Fragen des Augenblickes über Las, was erlaubt und unerlaubt ist, entscheidet, so wie jede dieser Gemeinden auch ihren eigenen Gottesdienst hat, da der Besuch meilenweit entfernter Synagogen an Festtagen Israelitischen Gemeinden nicht (wie etwa christlichen) gestattet ist. So hat z. B. Oletzko eine Gemeinde, die nur aus 7 Mitgliedern bestehet, im vorigen Jahre eine eigene Synagoge gebaut, nicht daran Lenkend, etwa mit den nahe liegenden Gemeinden Lyck und Goldap gemeinsam eine Synagoge, einen Rabbiner und Religionslehrer haben zu wollen, (§. 18, 20). Natürlich muß der Mann, der in solchen Gemeinden Rabbiner-Stelle vertritt, da ihre Mittel nicht ausreichen, außerdem noch einen Schächter und Vorbeter anzustellen, auch diese Ämter mit übernehmen. Auf Liese nun, da sie in der Regel auf eine kurze Contraktzeit angestellt sind, würde das Gesetz §§. 24. 25 zuerst Anwendung erleiden. Diese Männer müßten in der Folge das Gymnasium besucht haben, in Griechischer und Römischer Literatur wohl bewandert seyn, und drei Jahre auf der Universität zugebracht haben, um daselbst etwa die Entscheidung ritueller Fragen nach den Bestimmungen des Schulchan Aruch, das Schächter-Amt und die Kunst des Vorbetens zu erlernen! — Der geistreiche Verfasser vorliegender Schrift vergebe uns, daß wir so viele Worte machen, es geschieht, um alle Klassen von Lesern seines Buches und unseres Blattes auf den rechten Standpunkt der Beurtheilung zu stellen. Daß er selbst nur an größere Gemeinden gedacht habe, ist klar. Aber eben darum, weil dies Gesetz kein allgemeines seyn kann, weil es z. V. unter 44 Gemeinden nur etwa auf eine paßte, wenn man nicht Gemeinden und Personen einen unerträglichen Zwang auflegeu will, darum ist es, unseres Erachtens, unausführbar. Um so mehr müssen wir 2. fragen: ist ein solches Gesetz, als Staatsgesetz, nochwendig? Ist der eigene Wille der wenigen größer» Gemeinden, auf die dasselbe allein Anwendbarkeit hätte, ist ihr freier Entschluß für sie selbst nicht genügend, so daß sie sich selbst oder ihre Nachfolger noch dazu unter die Vormundschaft eines neuen Gesetzes stellen müssen? Sind die Gemeinden einig, über das, was ihre Beamten sein und leisten sollen, so bedarf es keines äußerlichen Gesetzeszwanges, fehlt diese Einigkeit, so wird sie durch einen solchen Zwang nicht hergestellt werden, und ihn zu versuchen ist unsere Regierung zu edel und zu erleuchtet. Denn 3. welches ist der Zweck dieses Gesetzes-Vorschlages? Doch offenbar, den Gemeinden gebildete Lehrer und Führer zu geben. Wie nun aber, wenn z. B. eine jener großem Gemeinden selbst sagte: die Rabbiner wurden bis jetzt von der Regierung gewissermaßen als die Lehrer und Gesetzgeber der Gemeinden angesehen. Dies konnte Manche zu grundlosem Eigensinn und geistlichem, herrschsüchtigem (hierarchischem) Stolze führen und ihre Gewalt in Bezug auf die freie Bewegung der Gemeinden sehr bedenklich machen. Wir sehen uns aber vor solchen Übergriffen und vor solcher Herrschsucht (Hierarchie) durch den Umstand nicht genugsam gesichert, daß die Rabbiner fortan die Universität besucht haben sollen und wir werden in solcher nöthigen Vorsicht auch durch neuere Vorfälle bestärkt. Sey es immerhin, daß es jetzt eine Reihe tüchtiger Männer unter den gebildeten Rabbinern giebt — wir wissen nicht, was ihre Nachfolger werden können, wenn die Stellung sich erst mehr gefestiget hat und einflußreicher geworden ist, denn gelehrte Studien schützen bekanntlich nicht vor geistlicher Herrschsucht. Wir wollen daher keinen geistlichen Gesetzgeber in der Gemeinde und wir finden es noch weniger angemessen, daß eine solche Macht in den Händen ihres Lehrers sey, der nur durch Liebe und Überzeugung wirken soll. Wir müssen daher, auch dem Staate gegenüber, die einzig richtige Ansicht geltend machen, daß der Rabbiner, als solcher, nicht Gesetzgeber, sondern nur Dolmetsch des (rituellen) Gesetzes sey, daß er dieses Gesetz bis auf seine kleinsten Bestimmungen kennen müsse, um denjenigen, die ihn fragen, nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach der'Vorschrift der gedruckten und anerkannten Gesetzesbücher, die Antwort zu ertheilen, und bei wichtigen Fragen, dem Vorstände gegenüber, auch ersucht werden könne, den Paragraphen des Gesetzbuches zu nennen, auf den seine bejahende oder verneinende Antwort sich gründet. Die Verkennung dieses Verhältnisses hat nicht nur für die Gemeinden, sondern auch für den Rabbiner selbst bisher manche unangenehme Folgen gehabt. Einerseits sahen sich die Gemeinden in ihren wichtigsten Unternehmungen, selbst wo sie gar nicht ungesetzlich waren, dadurch gehemmt, daß der Rabbiner seine Einwilligung versagte, und dieser wiederum nahm oft Anstand, diese Einwilligung zu geben, weil er andern Rabbinern so wie Den streng Orthodoxen, jeder Änderung Widerstrebenden, gegenüber, auch wohl für sich selbst, nicht die persönliche Verantwortlichkeit für die neue Einrichtung übernehmen wollte. Ist es aber Jedermanne klar, daß der Rabbiner nur Dolmetsch des anerkannten Gesetzes ist, dessen Paragraphen anzugeben er ersucht werden kann, daß er außerdem, persönlich nur noch seinen Rath geben könne, dann wird die Stellung des Rabbiners selbst eine behaglichere, den jetzigen Verhältnissen gemäßere seyn, und er wird aufhören, den Gebildeten der Gemeind^ die das Zeitgemäße wollen, wiewohl auf dem Grunde d es G efetzes, als ein Stein des Anstoßes zu erscheinen. Wir wollen also einen frommen und redlichen Mann dieser Art anstellen, der durch seine gründlichen Kenntnisse des rabbinischen Gesetzes auch den orthodoxesten (vielleicht zum Iheil polnischen) Mitgliedern unserer Gemeinden Vertrauen einflöße, so wie den Fremden und

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