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Sabbath-Blatt · 1842-07-16 · 3 (16.7.1842) · p. Seite 11

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Journal
Sabbath-Blatt
Volume
1842
Issue
3 (16.7.1842)
Date
1842-07-16
Page
Seite 11 (sequence 3)
Language
German
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11 Beamten (§. 20) und der Erhaltung der Synagoge und der Religions-Schule, entweder durch Ausmittelung besonderer Kirchenfonds oder durch Anordnung regelmäßiger Beiträge der Kirchengenossen sicher gestellt sey. sDa sich hier nur Vorschläge und harmlose Wünsche vernehmen lassen, so wäre es, im Einklänge mit §. 27, nicht übersiüssig gewesen, gleichfalls als unmaßgeblichen Wunsch hinzuzufügen, daß Israelitische Volks- und Jugend-Lehrer Gehalt oder doch einen Zuschuß aus der Staatskasse erhalten mochten, wie Lies in andern Ländern, als in Frankreich, zum Theil auch in Österreich der Fall ist, wo der Rabbiner in Preßbürg, so viel ich weiß, einen jährlichen Zuschuß von 600 Gulden Conv.-Münze erhält. Die religiöse und sittliche Bildung der Israelitischen Unterthanen muß dem Staate, von seinem Standpunkte aus, eben so wichtig feyn, als die der christlichen, da Israelitische Verbrecher nur eben so gefährlich für das Ganze seyn können. Es ist aber nur Mangel an den nöthigen Mitteln, welcher bis jetzt viele Israelitische kleinere Gemeinden zwingt, ihre Jugend ohne genügenden Unterricht aufwachsen zu lassen. Eine kleine Hülfe aus der Staatskasse würde also hier ein gnadenreiches, dem Ganzen segenbringendes (und, im schönsten Sinne des Wortes, »christliches") Werk seyn. R e f.j §. 18. Zu einer Synagogen - Gemeinde können die Juden mehrerer Ortschaften gehören. §. 19. Jeder jüdische Unterthan, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, ist Mitglied der Synagogen-Gemeinde seines Wohnorts. Wer an mehreren Orten verschiedener Synagogen-Gemeinden seinen Wohnsitz hat, ist Mitglied aller dieser Synagogen-Systeme, und als solches einer jeden derselben verpflichtet. Z. 20. Jede Synagogen-Gemeinde muß eine Syuagoge, eine Religions-Schule und einen Beerdigungsort; und als Gemeinde - Beamten einen Rabbiner und einen Religionslehrer haben. sEs muß ganz besonders auffallen, daß sowohl hier als auch im Folgenden mit keinem Worte des P redigt-Amtes erwähnt wird. Welche Ansichten auch, sey es nun außerhalb oder innerhalb der Israel. Gemeinden, über Lies Amt walten mögen, auf welche der vorsichtige Verf. vielleicht Rücksicht nehmen wollte — wir können diese Weglassung in keiner Weise billigen, Lurch welche, wie es uns scheint, manches Unhaltbare . auch in die folgenden Bestimmungen gekommen ist. Vom Israelitischen Standpunkte aus, und hierüber wird der Verf. gewiß mit uns übereinstimmen, muß das Pre- Ligt-Amt durchaus als ein freies, selbstständiges, nicht etwa als Anhängsel eines andern Amtes betrachtet werden, gleichwie wir die Thatsache festhalten und geltend machen müssen, daß dieses Amt ein in Israel, seit Len ältesten Zeiten, einheimisches sey. Selbst aus Stellen des neuen Testamentes gehet hervor, daß im Tempel zu Jerusalem Vorträge über Schrift-Texte gehalten wurden und bekannt ist der Ilmstand, daß ein eigner Beamter (Methurgeman) für Übersetzung und auch eigentliche Erläuterung der. Schrift angestellt war. Es war demnach ein Mißversiändniß, dem man in keiner Weise Vorschub leisten darf, daß dis Anstellung eines eigenen Predigers eine irreligiöse Neuerung sei, zumal da die meisten polnischen Gemeinden selbst ihren Barsch an, d. h., wenn gleich verdorbenes, Deutsch redenden Prediger haben. Auch dürfte jetzt wohl kaum noch irgendwo gegen das Predigt-Amt selbst etwas eingewendet werden. Unstreitig denkt sich nun zwar der Verf. das Predigt- Amt mit dem Rabbiner- oder Neligionslehrer-Amte verbunden. Es hätte aber, wenn das letztere der Fall ist, wohl bemerkt werden müssen, daß unter Religionslehrer (denn auf den Namen kommt es hier nicht an) nicht nur der Lehrer an der Religions-Schule, sondern, wie z. B. in Österreich, auch der (geistliche) Lehrer der Gemeinde verstanden werde. Oder denkt der Verf. sich Las Predigt-Amt mit dem des Rabbiners verbunden, so ist es wohl wahr, daß die Prediger an manchen Orten jetzt zugleich Rabbiner sind, aber diese Verbindung, mag sie auch hier und dort eine glückliche und, namentlich in kleinen Gemeinden, durch die Verhältnisse geboten sein, ist doch stets nur als zufällig zu betrachlen. Diese Verbindung beider Ämter in einer Perfon verstehet sich nicht von selbst, sie ist keine nothwen- Lige, vielmehr sind beide Ämter an und für sich etwas durchaus Verschiedenes, sie haben ursprünglich einen verschiedenen Wirkungskreis, eine verschiedene Geschichte (geschichtliche Basis). Das Rabbiner-Amt ist aus dem R i ch t er-Amte hervorgegangen, dahingegen das Amt des Volkslehrers, seinem Wesen nach, auf die Wirksamkeit der Propheten zurückführt (wenn gleich bei beiden die unmittelbare göttliche Berufung allmählig aufhorte), und es ist in vieler Hinsicht gut, wie wir in einem spätem Artikel zu zeigen versuchen werden, wenn beide Ämter getrennt bleiben, wo dies die Verhältnisse der Gemeinde nur irgend gestatten. Als nöthige Beamte müßten also, unseres Erachtens, aufgeführt werden: Der Rabbiner und der Prediger, wobei es natürlich Gemeinden, deren Mittet nicht ausreichen, unbenommen bleibt, nicht bloß diese Ämter, sondern mit ihnen auch noch anders zu verbinden. Durchaus unzweckmäßig aber scheint es uns, das Amt des Predigers und das des Religionslchrers im engern Sinne, von einander zu reißen. Nichts kann in- Niger zusammengchören, als Liese beiden Wirksamkeiten, Nichts kann segensreicher wirken, als wenn der Knabe, der Jüngling und die Jungfrau, dem Manne, der sie in der Jugend für das göttliche Wort begeisterte, auch im reifer» Leben als ihrem geistlichen Lehrer und Freunde gegenüber stehen. Bei der Anhörung seiner öffentliche» gottesdienstlichen Vorträge, oder wenn heilige, ernste Au-

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