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Sabbath-Blatt · 1843-04-08 · 14 (8.4.1843) · p. Seite 55

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Journal
Sabbath-Blatt
Volume
1843
Issue
14 (8.4.1843)
Date
1843-04-08
Page
Seite 55 (sequence 3)
Language
German
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55 geleitet von deiner Liebe durch die irdische Vorhalle des ewigen Lichtes wandeln mögen. Amen. 8-2. Lesefrüchte. sZur Iudentrage.^ Einige Worte der fächs. Abgeordneten mögen hier Raum finden. v. Watzdorf sprach- ״Die Emancipation, die vollständige Gleichstellung des israelitischen Glaubensgenossen mit dem christlichen-ist Lurch die christliche Religion und durch eine vernünftige Staats- Politik geboten. Ich für-meine Person hoffe für die Bedrückungen, deren sich auch Sachsen gegen die Ju- Len schuldig gemacht hat, noch die Genugthuung zu haben, einen Israeliten als meinen Kollegen in diesem Saale zu erblicken. Ich werde mit der Deputation stimmen, mir aber noch besondere Anträge Vorbehalten. ’' _ Zn Bezug auf die Petition gegen die Emancipation läßt sich ein Artikel der Rhein. Zeitung also aus: »Bekanntlich sind Dresden und Leipzig die beiden einzigen Orte, wo die 890 Juden Sachsens Leben und leben dürfen. Es hat sich aber von jeher bei uns mehr Antipathie gegen dieselben gezeigt, als in Leipzig. Und so steht denn auch jetzt wieder eine Dresdner Petion gegen Emancipation der Israeliten auf der ständischen Registrande, gleichsam eine anticipirte Gegenschrift gegen die vor einiger Zeit vom Dr. v. Mayer der 2. Kammer überreichte, auch im Druck, aber nicht im Buchhandel erschienene Eingabe der hiesigen Juden, nicht um Emancipation, sondern kluger Weise nur um Beseitigung einiger Beschränkungen, nämlich um ״Gewährung der Lheilnahme an den bürgerlichen Ehrenrechten," welche den Christen nur in Folge wirklich erlittener Zuchthausstrafe verloren gehe, so daß, wie der Adlige durch Verlust seines Adels bürgerlich, der Bürger durch Verlust seiner Bürgerrechte Jude wird. So lange der Jude bürgerlich ehrlos dasteht, so lange seine Abkunft für ihn ein Makel ist, kann und muß er dieser willkührlichen Ausschließung aus Len Rechten der civilisirten Gesellschaft auch Willkühr entgegensetzen im Denken, Handeln , vorzüglich in der Beurtheilung der Christen. Hält man den Juden für eine Kreatur, die, ihrer Ketten entledigt, den Ruin des Staates herbeiführt, gut, so lasse man sie aussterben, oder zwinge sie zur Auswanderung in andere deutsche Staaten, wo sie, in Folge der Gleichstellung mit Len Christen, längst Menschen geworden sind. Stößt man sich an die jüdische Gesetzgebung, an den Talmud, so fordere man jüdische und christliche Theologen auf, in diesem langwierigen Streite endlich ein Schlußvotum zu geben. Das jetzige Verhältniß gereicht den Christen viel mehr zur Schande als den Juden. Denn es ist für den christlichen Staat eine wahre Schmach, Zeloten unter sich zu dulden, Leibeigene unchristlichen Glaubens. Steht nun das Christenthum über Lern Staat, so müssen sie entweder exmittirt oder christianisirt werden. Steht aber der Staat über dem Chriftenthume, so muß er aus den Zeloten Staatsbürger machen. Ferner petitionirt man um Hinwegräumung des »Verbots des zünftigen Klein- und AusschnittshanLels.״ Diese Beschränkung befand sich ursprünglich gar nicht im Gesetzentwürfe von 1837, »die Verbesserung der bürgerlichen Lage der Juden betreffend," — einem Entwürfe übrigens, der die Emancipation nur sehr mäßig anbahnte — sondern ward erst durch ein Amendement beider Kammern eingefügt. Es ist aber ungerecht, dem Juden das zu verbieten, worauf er sich von Hause aus am besten versteht. Denn der Kleinhandel bleibt so lange sein nationelles Erbtheil, als ihm der Grossohandel nur beschränkt gestattet, der Staatscivil-, Militär-, Communal-Dienst ganz verboten und das Erlernen und Ausüben der Handwerke eben alles mit allerlei Schwierigkeiten verbunden ist. Auch hat die Sache schon in hypotliesi viel weniger in Sachsen auf sich, weil wir keine unbeschränkte Gewerbefreiheit haben, wie in Preußen. Es ist daher eine lächerliche Furcht und ein sehr übelverstandener Egoismus, wenn man von der Beantheiligung der Juden am Detailhandel den Ruin der christlichen Kaufleute erwartet, da doch die christlichen Vanquiers und Grossisten trotzder Juden Geschäfte machen. Als Widerspruch erscheint es zugleich, wenn andere deutsche Juden auf der Leipziger Messe Geschäfte treiben dürfen, die dem Inländer verboten sind, und illegislativ ist es, wenn ein Gesetz nicht nur Exemtionen gestattet, sondern auch di Umgehung auf alle Art erleichtert. — Ferner geht das Gesuch auf ״Beseitigung des drückenden Zwanges, Daß die Zahl der jüdischen Handwerter nur nach dem Verhältnisse der jüdischen zur christlichen Bevölkerung normirt werden darf, und daß die Ju- Len nur Judenknaben als Lehrlinge annehmen und nur mit selbstgefertigten Maaren Handel treiben dürfen." Die Ungerechtigkeit liegt hier auf der Hand, schon weil die Juden blos in Dresden und Leipzig wohnen dürfen,, kurz, weil Alles gethan ist, um den Juden vom Handwerksstände fort und zum Schacher zu treiben. — Endlich pelitionirt man noch um Aufhebung der Beschränkung, »daß ein Jude nur ein Grundstück in der Stadt, wo er heimathsangehörig, besitzen, und solches vor Ablauf von 10 Jahren freiwillig nicht veräußern darf." Diese Norm zu umgehen, giebt es Mittel und Wege genug, und so geht denn die Würde des Gesetzes ganz verloren. Alle diese beschränkenden Bestimmungen des Gesetzes von 1837 zeigen eben nur vom Mißtrauen nicht gegen die Juden — denn gegen diese besteht theilweife Haß, weil man sich ihrer nicht zu entledigen weiß, theilweife Ärger darüber, daß man vorkommenden Falls nicht eben so rücksichtslos

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