Sabbath-Blatt
- Journal
- Sabbath-Blatt
- Volume
- 1843
- Issue
- 10 (11.3.1843)
- Date
- 1843-03-11
- Page
- Seite 39 (sequence 3)
- Language
- German
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39 daß Abrahams Metallstücke noch keine Bezeichnung (keine Prägung) hatten, und nur durch Darwägung erkannt wurden. Zst auch kein Beweis vorhanden, daß schon zu Abrahams Zeiten gemünztes Geld, d. h. Merallstücke mit Bezeichnung des Gewichtes im Gebrauch gewesen, so läßt sich kaum Ln Zweifel ziehen, daß man sehr bald, um das umständliche Wägen zu vermeiden, in die Metattstücke die Bezeichnung des Gewichtes eingegraben habe. Übrigens heißt es auch schon 2. Mos. 30, 13, in Bezug auf die Steuer, die jeder Israelit von zwanzig Zähren an, zu geben hatte: »Ein Zeder bringe \ Schekel,” was wohl mehr auf ein Zählen als ein Wägen hindeutet, wie überhaupt für die kleineren Metallstücke, welche circulirten, eine Gewichtsbezeichnung unumgänglichnvthig war. — Kleinere Silbermünzen waren: 1) der Schekel, (der heilige Schekel). 2) der Beka, d. h. dev halbe heilige Schekel oder der gewöhnliche Schekel, endlich 3) die Gera, des heil. Schekels. — Zm babylon. Erile lernten die Hebräer die perfische Goldmünze kennen, Len Dariken, QltXDTl), Esra 2, 69. Neh. 7, 10. Münzen aus der Zeit vor der babyl. Gefangenschaft sind nicht mehr vorhanden, aber wohl hat man jüdische Münzen aus den Zeiten der Makkabäer. Der Makkabäerfürst Simeon schlug Münzen (1.Makk.15, 6), und zwar Silbermünzen. Dieselben haben als Inschrist die Worte יתשלם קדשה , oder auch dieselben Worte in 13 Buchstaben WHprt ירלשלים. Der (heil.) Schekel aus dem ersten Jahre der Regierung des Simeon hat zur Bezeichnung ein א über einer Urne, aus dem Zweiten Jahre ein 2. Das Gewicht des noch vorhandenen (heiligen) Schekels aus der Simeoni'schen Zeit ist — 274 paris. Gran gefunden worden. 1) Auf diese Weise, da das Gewicht des heiligen Schekels gefunden worden, ist das Gewicht der an- Lern Silbermünzcn leicht zu berechnen. So wiegt ein Beka, oder gewöhnlicher Schekel: 137 Paris. Gran, eine Gera 13/0 p. Gran. 1) Lertkau: Zur Geschichte der Israeliten zwei Abhand, lungen. S. 33. Der preußische Thaler wiegt c. 314 Paris. Gran, mithin beträgt der heilige Schekel (— 274 Paris. Gran) ungefähr 26 Sgn, der gewöhnliche Sehe־ kel 13 Sfr'. , die Gera ungefähr 1 Sfyn 4 W-. — (8—k —a.) vvwivm Lesefrüchte. [Petition der ifraelit. Gemeinde zu Dresdens Der Correspvndent der Rhein. Zeitg. v. 22. Febr. theilt darüber Folgendes mit: Die isräelit. Petition bedauert sagen zu müssen, Laß: 1) der Gesetzentwurf von 1837 an sich dem Sinne eines Emancipaüonsgesetzes, wie die Eingangs gedachte ständische Schrift solches verlangte, wenig entsprach; 2) daß er durch mehre in der hohen 2ten Kammer nur mit geringer Majorität angenommene Amendements die drückenden Verhältnisse der hierländischen Israeliten in mancher Beziehung fast verschlimmerte, im Allgemeinen nur sehr wenig verbesserte, und endlich, Laß Derselbe 3) den jetzt Lurch die Erfahrung dargethanen Bedürfnissen und dem ausgesprochenen Ziele einer, sowohl im Interesse der jüdischen als der christlichen Bevölkerung, nothwendigen Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Juden bei weitem nicht genügt. Sie macht, den Grundsatz weiser Mäßigung festhaltend, vorläufig nur auf 7 drückende Bestimmungen des Gesetzes vom 16. August 1838 aufmerksam und birtet um deren Beseitigung. Dazu gehört: j) §. 5. des Gesetzes, nach welchem auch Juden, die das Bürgerrecht erlangt haben, keinen Anspruch machen können auf die im §. 65 der Städteordnung gedachten Rechte. — Ist, sagen die Motive hierzu, die gesetzliche Vorschrift, Laß Juden zum Betriebe eines Gewerbes oder wegen Grundbesitzes das Bürgerrecht erlangen müssen, eine Vergünstigung, so muß man ihnen auch die damit verbundene Ehre gönnen, denn was ist das Leben ohne Ehre? Ist cs aber eine Verpflichtung, so steht ihr Las Recht gegenüber, denn »keine Pflichten ohne Rechte" ist wohl das Grundaxiom jedes sozialen Verbandes! Schließt man aber die Juden noch längor von Kommunämtem aus, die ihnen doch in Preußen, Baden, Hessen-Darmstadt und Jllyrien zuftehen, so wird die Regierung selbst wider ihren Willen die Unduldsamkeit und die Verachtung gegen Die jüdischen Glaubensgenossen befördern. L) §. 6, schließt die Juden von mehren Erwerbszwei-