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Sabbath-Blatt · 1843-03-11 · 10 (11.3.1843) · p. Seite 40

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Journal
Sabbath-Blatt
Volume
1843
Issue
10 (11.3.1843)
Date
1843-03-11
Page
Seite 40 (sequence 4)
Language
German
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40 gen, besonders vom zünftigen »Klein- und Ausschnitt- Handel" aus. Gegen diesen in der ersten Kammer nur mit geringer, in der zweiten Kammer nur mit Majorität von einer Stimme angenommenen Paragraphen bemerkt die Vorstellung, daß die körperliche oder geistige Beschaffenheit viele Jünglinge von Professionen oder von den Wissenschaften ausschließe und sie zum Handel dränge, dem ^doch bei der geringen Zahl der Juden wahrlich keine Uberfüllung drohe." 3) §. 7. setzt fest, daß die Zahl der jüdischen Meister in Dresden und Leipzig das Verhältniß der jüdischen zur christlichen Bevölkerung nie übersteigen soll, so daß in ersterer Stadt 27, in letzterer 3 Meister sein dürfen. »Will man aber die Juden nicht ferner als Adepten einer Trödler käste ansehen, so muß die Wahl eines bürgerlichen Gewerbes ihnen frei ftehm, denn eine festgesetzte Anzahl jüdischer Meister in einer Profession kann natürlich das Erlernen derselben nur verhindern, da vor dem Aussterben der gesetzmäßigen Meister kein Geselle das Meisterrecht erlangen darf. 4) Derselbe Paragraph bestimmt zugleich, daß der jüdische Meister nur jüdische Lehrlinge aufnehmen soll. Hier wird zuerst bemerkt, daß Proselytenmacherei nicht zu fürchten sei, daß aber häufig der'jüdische Meister in Verlegenheit kommen werde, wenn er kein taugliches Subjekt seines Glaubens zum Lehrjungen finde und doch dringend desselben bedürfe. 5) Zu diesem Paragraphen drängte sich noch ein Amendement der ersten Kammer, das den Juden verbot, mit anderen als selbstgefertigten Maaren zu handeln, sobald sie ein zünftiges Gewerbe treiben. »Diese Bestimmung ist bei dem heutigen Ilmschwung der Handelsverhältnisse gar nicht mehr ausführbar, man bedenke z. B. die Gewerbe des Glasers, Messerschmieds u. a. — Ich füge noch hinzu, daß dieser Umstand während der sogenannten Leipziger Meßfreiheit um so schmerzlicher fühlbar wird, La in dieser den auslänrischen Juden der Handel völlig freisteht zum Nachtheile der hierländrschm. 6) §. 8. bestimmt, daß ein Jude nur ein Grundstück in einem der beiden Stände besitzen darf und daß er unter 10 Jahren, ausgenommen im Fall einer Erbtheilung, dasselbe freiwillig nicht verkaufen darf. Der Häuserwucher, sagen hierzu die Petenten, ist wohl nicht zu befürchten, da er ja auch jetzt bereits mit Ilmgehung der Gesetze getrieben werden könnte, wenn die Juden ein Gewerbe daraus machen wollten. Die Forderung eines 1! 0jährigen Besitzes aber könne leicht das Vermögen des Besitzers ruiniren, der nicht zu rechter Zeit den zweckdienlichsten Gebrauch von seinem Eigenthum machen dürfe. 7) Endlich bitten die Juden, daß die Bestimmung des Gesetzes vom 3. Nov. 1840, Laß Juden nie in den Besitz eines ihnen verpfändeten Grundstücks imminirt werden können, aufgehoben werde, und zwar so, daß sie, wie in Ostreich, ein Grundstück, das ihnen Lurch Pfandrecht außerhalb ihres gesetzlichen Wohnortes zugefallen ist, jedenfals erlangen und dasselbe erst nach zwei Jahren zu veräußern genöthigt sind. Am Schlüsse machen nun die Petenten ihr Recht auf Abbestellung dieser Bedrückungen geltend, die sich weder mit dem geistigen Fortschritt der Interessenten selbst, noch mit der Constitution, noch mit dem Rechlsinne des sächsischen Volkes vereinigen lassen. Die 3. Deputation der 2. Kammer glaubt nun in ihrem Lurch den Referenlen, Freiherrn v. Gablenz ausgearbeiteten Bericht, die Bestimmungen des erst so kurze Zeit bestehenden Gesetzes von 1838 nicht so unbedingt aufheben zu können, und schlägt folgend» Modifikationen vor: Zu 1) Die Ertheilung der im §.'65. der Städteordnung bestimmten Ehrenrechte und zwar a) das Stimmrecht bei der Wahl der Vertreter der Stadtgemeinde, b) die Wählbarkeit zu Len städtischen Ämtern und c) die Theilnahme an den gemeinsamen Städtenangelegenhellen; ist den Juden unbedingt zu gewähren zu eigner moralischer Erhebung, und ist noch dazu auch ohne Nachtheil für die christliche Bürgerschaft. Zu 2) Die Regierung möge den Juden, im Verhältniß der Zahl der jüdischen zur christlichen Bevölkerung und, unter verhältnißmäßiger Verthcilung auf die einzelnen Branchen des Klein - und Ausschnitthandels die selbstständige Betreibung dieses Handels unter den bei den christlichen Kausieuten bestehenden Be- Lingungen gestatten. Zu 3) Der §. möge zwar bcibehalten werden, die Repartition der Meisterzahl auf die einzelnen Innungen aber nicht fernerhin so streng obwalten. Zu 4) Abgesehen von aller Proselytenmachern, von der sie die Juden frei spricht, kann die Deputation diesen Punkt doch nicht bevorworteü. Zu 5) Die Regierung möge unter Beaufsichtigung der Zunft- und, Junuugsrechte diesen Wunsch gestatten. Zu 6) Ja, dis Juden können mehr als ein Grundstück erwerben, und es genügt zum Wiederverkauf desselben eine Besitzesdauer von fünf Jahren. Den7)Punkt endlich läßt die Deputation auf sich beruhen, da dieses Recht bereits aus der Annahme des vongen §. hervorgeht." Der berühmte Violinvirtuose Ernst, ein mährischer Jude, hat jüngst vom Könige von Hannover die goldene Ehrenmedaille für Wissenschaft und Kunst erhalten. Druck und Verlag von Ncum a rin - Harturann in Elbing.

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