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Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel · 1966-10-01 · 10 (Octubre, 1966) · p. Seite 7

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Journal
Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
Volume
XXVIII (1966)
Issue
10 (Octubre, 1966)
Date
1966-10-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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OCTUBRE 1966 BOLETIN INFORMATIVO 7 Dr. Abner Nechuschtan, Tel—Aviv STAATSVERFASSUNG IN TEILLIEFERUNGEN “Auf Saeulen ruht das Haus”, das seiner Bestimmung als Heim der Knesseth, des israelischen Parlaments, jetzt feierlich uebergeben wurde, auf dem westlichen Huegelgelaende1 Jerusalems in der Naehe des Regierungsviertels, des Nationalmuseums und der verwirrenden Vielzahl von Gebaeuden der Hebraeischen Universitaet. In der Tat, naehert man sich dem sechsstoeckigen Neubau ueber den grosszuegig angelegten Vorplatz mit dem riesigen siebenarmigen Leuchter, der aus dem Stadtinnem muehevoll hierher gebracht worden ist, den Reihen der Oelbaeume und weiten Rasenflaechen, so fesselt den Blick zunaechst die lange, dem klassischen Stil dorischer Saeulen nachgebildete Reihe der Stuetzpfeiler, die zum Dachfirst hochragen Umso israelischer, moechte man sagen, wirkt das Innere bei all seinem Formenreichtum,zu dem erstklassige Kuenstler mit Marc Chagall an der Spitze im Wunsch beigetragen haben, die Saele fuer das Plenum der Knesseth und ihre repraesentativen Empfaenge, die Couloirs, Wandelgaenge und hunderte groesserer und kleinerer Sitzungszimmer geschmackvoll auszuschmu e c k e n, Dem Selbstbewusstsein der Staatsfuehrer eine Volkes, das sich dies Sinnbild seiner Wiedergeburt nach mehrtausendjaehrigem Exil geschaffen hat, mag es zugute gehalten werden, dass sie fuer das neue Gebaeude das hebraeische Wort “Mischkan” vorgesehen haben, das an das biblische Tabernakel anklingt, die Bundeslade. Es fehlte dagegen denn auch nicht an Verwahrungen strengglaeubiger Fraktionsmitglieder in der ersten Sitzung, die - mitten in den Parlamentsferienam Tage nach der “Weihe des Hauses” durchgefuehrt wurde. Aber mit den beruhigenden Erklaerungen des Knessethvorsitzenden Kadisch Luz gaben sie sich umso bereitwilliger zufrieden, als es auch ihnen wichtiger war, unverzoegert zur Behandlung des einzigen, auf die Tagesordnung dieser Festsitzung gesetzten Punktes zu schreiten, der Regierungsvorlage des vierten israelischen “Grundgesetzes”. DAS VIERTE “GRUNDGESETZ” — soll der Staatsverfassung Israels, die noch immer eine Verfassung im Werden ist, einen weiteren Baustein hinzufuegen. Mit der ersten “Teillieferung” hatte das Abgeordnetenhaus im Jahr 1958 gleichsam sich selbst konstitutionell definiert: “Die Knesseth” hatte dieses Grundgesetz geheissen. Zwei weitere hatte es spaeter unter den Titeln “Der Staatspraesident” und “Der Boden des Landes” (als National — und Privatbesitz) verabschiedet. Es konnte nicht ausbleiben, dass in den drei Faellen vornehmlich die schon eingebuergerten verwaltungsmaessigen und gfeschaeftsordnungs technischen Gepflogenheiten sanktioniert wurden, statt dass neues Recht geschaffen wurde. So bestaetigt auch das nun in erster Lesung angenommene Verfassungsgesetz im wesentlichen eine Praxis, die seit langem beispielsweise aus den Modalitaeten der Regierungsbildung — nach Neuwahlen — besteht, oder des entweder freiwilligen oder durch ein parlamentarisches Misstrauensvo tum erzwungenen Ruecktritts der Regierung. Einzelheiten, die diese Prozeduren klaeren bezw. ihre Anwendbarkeit je nach dem erweitern oder einengen, seien im Einzelnen hier nicht dargelegt. Als folgenschwerer koennte sich aus grundsaetzlicher Sicht der an die Spitze des Textes gestellte Satz erweisen: “Als Executivorgan des Staates ist die Regierung befugt, in seinem Namen, im Einklang mit den bestehenden Gesetzen, alles durchzufuehren, was in diesen Gesetzen keiner anderen Vollzugs - Instanz Vorbehalten ist”. Mit seinem Hinweis auf andere, vorkommendenfalls nicht weniger “Exekutionsbefugte” Instanzen schraenkt der letzte Teil des Satzes diesen Ausschliesslichkeitsanspruch der Regierung ersicht lich derart ein, dass hier in Israel schon deshalb nicht von der klassischen “Dreiteilung der Gewalten” in Exekutive, Legislative und Rechtssprechung die Rede sein kann. Sie besteht fast von Staatsbeginn an denn auch nur mit gewichtigen Abstrichen. Zwar zieht — um es vorwegzunehmen — die israelische Staatsexekutive auch Nutzen aus den faktischen Einschraenkungen der von Montesquieu stipulie r t e n “Gewalten — Teilung”. So uebernahm 1949 die erste aus Wahlen hervorgegangene Regierung eine Reihe von “Emergency Regulations” der englischen Mandatszeit und sicherte sich — wichtiger — das Recht, solche Notstandsverordnungen als “Kabinettorders “auch kuenftig ohne Genehmigung der Legislative, zu erlassen. Die Knesseth musste sich angesichts der Lage des juedischen Staates, der von feindseligen Nachbarn ringsum chronisch bedroht ist, wohl oder uebel damit abfinden, dass noch keine der bisherigen Regierungen auf dieses Ausnahmerecht verzichtet hat. Ungleich schwerer aber fallen mit entgegengesetzter Zielrichtung die “anderen Vollzugs — Instanzen” jener Einleitung des Grundgesetzes “Die Regierung” gegen ihr Monopol als alleiniges Exekutivorgan des Staates ins Gewicht. Sie hat sich in praxi Eingriffe sowohl seitens der Allgemeinen Arbeitergewerkschaft, der Histadruth, wie vom Oberrabbinat in diese ihre Funktion gefallen zu lassen. Die Histadruth ist im Zuge einer langen Entwicklung, die weit in die Vorgeschichte Israels zurueckreicht, ueber die Grenzen rein gewerkschaftlicher Interessenvertretung hinaus innenpolitisch laengst zu einem so machtvo 1 1 e n “Staate im Staat” geworden, dass sie die Durchfuehrungsmassnahmen der Regierung lahmzulegen vermag, wenn sie ihr die Gefolgschaft versagt. Es zeigte sich soeben wieder einmal. Den zustaendigen Ministern obliegt die Ausarbeitung eines umfassenden Sanierungsplanes fuer die Wirtschaft des Landes, die unter einer bedenklichen Konjunkturflaute leidet, und die Durchfuehrung des Planes. Es war schon schwer genug, ihn durch die Parteipraesidien des Koalitionslagers zu schleusen, und ist bis zur Stunde restlos noch nicht gelungen. Noch schwieriger wird es sein, in der Histadruth die Sekretaere der zahlreichen gewerkschaftlichen Fachgruppen beispielsweise dahin zu bringen, den von ihnen vertretenen industriellen Belegschaften und den Arbeitnehmern privater Landwirte den Verzicht auf Lohnverbesserungen und Teuerungszulagen waeh r e n d der naechsten zwei, drei Jahre anzuraten. Und ueber ebenso 1 c h e Schluesselpositionen verfuegen die geistlichen Behoerden vom Oberrabbinat und den allerorts existierenden “Religioesen Lokal — Beiraeten” bis zu dem engmaschig ueber das ganze Land gespannten Netz der Rabbinatsgerichte, die fuer das Personenstandsrecht allein zustaendig sind. Ohne dass der Knesseth als der eigentlichen Legislative oder dem Justizministerium darin ein legales Mitspracherecht in ausreichendem Masse gegeben waere, entscheiden diese Gerichte exklusiv ueber Fragen der Eheschliessung, die sich in einem Land solcher Massenimigration immer wieder zu kniffligen Grenzfaellen zuspitzen, der Ehescheidung, Alimentationspflichten u. dgl. Sie sind, wenn ueberhaupt, nur an die Weisungen der Oberrabbiner gebunden. Das einzige Ventil besteht fuer die Betroffenen im manchmal zeitraubenden und vor allem kostspieligen Weg einer Berufungsklage bei dem Jerusalemer Obergericht. Alle diese personalrechtlichen Konfliktstoffe aber rueckt an oeffentlicher Bedeutung das in den zwei bisherigen Jahrzehnten des Staates immer noch ungeloeste Probleme in den Schatten, ob und wie die uneingeschraenkte Stillegung des Verkehrs auf den Strassen und Ueberlandchausseen am Schabbath als dem Ruhetag der Heiligen Schrift einer modernen Massengesellschaft wie der israelischen aufgezwungen werden kann... Mit einem Wort - als “Vollzugs — Instanzen” im Sinne des neuen “Grundgesetzes” erheben die Rabbiner und Aemter, die mit der Wahrung des juedischen Religionsgesetzes betraut sind, den Anspruch, Massnahmen der Regierung zu durchkreuzen und Beschluesse der Knesseth auch dann zu missachten, wenn sie von der Mehrheit der Abgeordneten ordnungsgemaess gefasst worden sind. Und diesem Anspruch auf Eingriffe in Exekutive, und Legislative gibt es noch Nach druck, dass sich sowohl das f 50NDER-BERICHT UR DAS B.I. Innenwie das Religionsministerium in allen bisherigen Koalitionen des Staates ausnahmslos in den Haenden von Ministern und Beamten der bibeltreuen Parteien befunden haben. Daran wird sich auch kuenftig kaum etwas aendern. Wenn in Einzelfragen Gegensaetze zwischen rabbinischen Vorschriften und unabweislichen Beduerfnissen des oeffentlichen Lebens auftauchten, fehlte es glücklicherweise auf beiden Seiten dennoch bisher zwar kaum jemals an der Bereitschaft, sie fallweise in der Praxis nach Moeglichkeit abzuschleifen. Im Prinzip aber halten nicht nur die Orthodoxen strikter Observanz sondern auch die an sich gemaessigter eingestell ten Teile des religioesen Lagers darum nicht weniger kompromisslos an dem Kodex der Verhaltensvorschriftten fest, wie er von rabbinischen Autoritaeten im Mittelalter kodifiziert worden war. Wie sehr die Auffassungen denn dann voneinander differieren, zeigte sich, als um das Jahr 1949 interfraktionelle Beratungen darueber einsetzten, ob die bei der Ausrufung Israels am 14. Mai 1948 prokla mierte Gruendungsurkunde durch eine Staatsverfassung ergaenzt, und wie sie aussehen solle. Im grossen Ganzen stimmten die Parteiführer der Linken, mit David Ben Gurion an der Spitze ebenso wie die der buergerlichen Liberalen, dem Entwurf zu, den ein k e n n t n is reicher Staatsrechtler in Anlehnung an gewisse Elemente der nordamerikanischen Konstitution und auch der Weimarer Verfassung ausgearbeitet hatte. Im Lauf der Debatten ergab sich aus den Einwendungen der Religioesen, dass sie gegen den als Praeambel gedachten Hinweis auf den Parlamentarismus als das Vehikel demokratischer Gesinnung an und fuer sich zwar nichts einzuwenden hatten, in diesem Vorwort aber einem Bekenntnis zum juedischen Gottesglaub e n, seinen Geboten und Verboten unzweideutig den Vorrang zu geben wuenschten. Die Vertreter ihrer Parteien gingen im Unterschied von den orthodoxen E i f erern zwar nicht so weit, den Staat konstitutionell in aller Form auf theokratische Grundsaetze festlegen zu wollen, Aber auch nach ihrer Meinung sollte aus der Praeambel unmissverstaendlich zu schliessen sein, dass die Macht im Staate — zugespitzt formuliert — nicht vom Volke ausgehe, sondern von der Verkuendung auf dem Sinai, mit allem, was sich an Folgen bis in die Details des oeffentlichen Lebens und sogar der Privatsphaere des Einzelnen daraus ergeben wuerde. Die Verhandlungspartner der Parteien, der weitaus die Mehr heit der juedischen Landesbevoelkerung damals ebenso angehoerte, wie es heute der Fall ist widersprachen als gute Demokraten und auch, um dem “Mann auf der Strasse” keine praktisch untragbaren Lasten aufzuerlegen, einem auf das Bibelwort ausgerlcht e t e n Text. Andererseits machten sie sich kein Hehl daraus, dass schon die Zuleitung einer “verweltlichten” Verfassung an das Abgeordnetenhaus und dann gar — nach der Annahme durch die Knesseth-Mehrheit — die foermliche Inkraftsetzung zu erb itterten Protesten der Strengglaeubigen fueh r e n und den Staat, kaum nach seinen Geburtswehen, moeglicherweise einem buergerkriegsaehnlichen Ku 11 u rkampf aussetzen wuerde. Deshalb entschlossen sie sich, auf den sofortigen Erlass einer Staatsverfassung zu verzichten und sie vielmehr aus einer sukzessiven Folge einzelner “Grundgesetze” nach und nach entstehen zu lassen. Dem vierten von ihnen, das die Knesseth soeben erstmalig passiert hat, sollen bis etwa zur Mitte des Jahres 1969 weitere Verfassungsteile folgen, darunter einer ueber “Grundrechte des Einzelnen” .— ein ausgesprochen “heisses Eisen”, wenn man bedenkt, wie leicht sich der Prinzipienstreit zwischen Religioesen und Freigeistern in Zion gerade daran entzuenden kann. 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