Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XXVII (1965)
- Issue
- 10 (Octubre, 1965)
- Date
- 1965-10-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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8 BOLETIN INFORMATIVO OCTUBRE 1965 —Die Angeklagten und das Urteil— Stefan Baretzki, 46, aus Rumaenien stammender Strumpfwirker, zuletzt bei Mayen in der Eifel lebend, SS-Rottenführer, Blockführer; Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung (Eugen Gerhardt): Freispruch; Urteil: Lebenslang Zuchthaus. Emil Bednarek, 58, Bahnhofsgastwirt in Schirnding (Bayern), der einzige ehemalige Auschwitz-Haeftling auf der Anklagebank. Bloekaeltester der Strafkompagnie; Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung (Hermann Stolting II): Freispruch; Urteil: Lebenslanges Zuchthaus. Wilhelm Boger, 59, zuletzt kaufmaennischer Angestellter in Stuttgart-Zuffenhausen, SS-Oberscharfueh— rer, Angehoeriger der Politischen Abteilung (Lager- Gestapo); Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung (Rudolf Aschenauer); Begrenzte Freiheitsstrafe; Urteil: Lebenslanges Zuchthaus. Arthur Breitwieser, 55, zuletzt Angestellter in Bad Godesberg, SS-Rottenfuehrer, Verwalter der Lager- Kleiderkammer; Anklage: Freispruch mangels Beweises; Verteidigung (Wolfgang Zannack): Freispruch; Urteil: Freispruch. (Breitweiser war wegen Misshandlung in anderen Faellen in Polen zum Tode verurteilt, darin begnadigt und 1959 entlassen worden). Pery Broad, 44, in Brasilien geboren, zuletzt kaufmaennischer Angestellter in Duesseldorf-Rath, SS- Oberscharf uehrer, Gestapo; Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung (Steinacker): Freispruch; Urteil: Vier JaJhre Zuchthaus. Dr. phil. Victor Capesius, 58, aus Rumaenien stammend, Besitzer einer Apotheke in Goeppingen, SS- Sturmbannführer, Leiter der SS-Apotheke; Anklage: Lebenslaenglich; Urteil: Neun Jahre Zuchthaus. Klaus Dylewski, 49, Diplom-Ingenieur, zuletzt Hilden im Rheinland, SS-Oberscharfuehrer, Gestapo; Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung (Fritz Steinakker): Freispruch; Urteil: Fünf Jahre Zuchthaus. Dr. med. Willy Frank, 62. Zahnarzt in Stuttgart- Bad ¡Cannstadt, SS. Hauptsturmführer, Leiter der Lager-Zahnstation; Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung: (Hans Laternser): Freispruch; Urteil: Sieben Jahre Zuchthaus. Emil Hantl, 63, aus dem Sudetenland stammender Weber, zuletzt Marktredwitz in Oberfranken, SS-Unterscharfuehrer, Sanitaeter; Anklage: Zwoelf Jahre Zuchthaus; Verteidiger (Herbert Naumann): Zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe, die durch Untersuchungshaft verbüsst sein soll; Urteil: Drei Jahre und sechs Monate Zuchthaus. Die Strafe gilt durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüsst. Karl Hoecker, 54, Hauptkassierer einer Sparkasse in Luebbecke (Westfalen). SS-Obersturmfuehrer, Adjutant des Lagerkommandanten Richard Baer (der Hoess-Nachfolger war, bis zum Dezember 1960 als “Karl Naumann” unerkannt im Sachsenwald bei Hamburg als Forstarbeiter gelebt hatte und in der Untersuchungshaft im Frühjhr 1963 starb); Anklage; Lebenslaenglich; Verteidigung (Eggert): Freispruch; Urteil: Sieben Jahre Zuchthaus. Franz Hofmann, 49, Maler aus Hof an der Saale, zuletzt Heizer in Kirchberg an der Jagst, SS-Hauptstu.rmführer, Schutzhaftlagerführer; Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung (Karlheinz Staiger): Freispruch; Urteil: Lebenslanges Zuchthaus. Hof mann ist schon wegen zweier Morde im KZ Dachau rechtskraeftig zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt; ausserdem hat er sich in diesen Wochen vor dem Schwurgericht in Hechingen (Wuerttemberg) wegen Beteiligung and Morden im KZ Natzweiler zu verantworten. Oswald Kaduk, 59, zuletzt Krankenpfleger in Westberlin, SS-Oberscharf ührer, Rapportführer; Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung Friedrich Jugl, Anton Reiners): Freispruch, “weil Klage verbraucht” (Kaduk war 1947 wegen Teilnahme an der Erschiessung von Russen und wegen seiner Taetigkeit in Auschwitz von einem sowjetischen Gericht zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden; er wurde spaeter der Zone überstellt und 1957, nach zehn Jahren, aus dem Zuchthaus Bautzen entlassen); Urteil: Lebenslanges Zuchthaus. Josef Klehr, 61, Tischler, zuletzt in Braunschweig, SS-Oberscharführer, Sanitaeter; Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung (Gerhard Goellner, Hans Fertig): Einstellung des Verfahrens wegen Verjaehrung; Urteil: Lebenslanges Zuchthaus. Dr. med. Franz Bernhard Lucas, 54 aus Osnabrück stammend, zuletzt Leiter der Frauenklinik in Elmshorn (Holstein), SS-Obersturmführer, Lagerarzt; Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung (Aschenauer): Freispruch; Urteil: Drei Jahre und drei Monate Zuchthaus'. Robert Mulka, 70, Jahre alt, Exportkaufmann aus Hamburg, in Auschwitz SS-Obersturmführer und Adjudant des Lagerkommandanten Rudolf Hoess (der in Warschau hingerichtet wurde); Antrag der Anklage: Lebenslanges Zuchthaus; Antrag der Verteidigung (Reiner Eggert): Freispruch. Das Urteil: Vierzehn Jahre Zuchthaus. Hans Stark, 44, Lehrer bei Koeln, SS-Untersturmfuehrer, Gestapo. Anklage: Lebenslaenglich, Verteidigung (Benno Ehrhard): Freispruch; Urteil: Zehn Jahre Jugendstrafe. Herbert Scherpe, 58, frueher Metzger, zuletzt Pfoertner in Mannheim, SS-Oberscharführer, Sanitaeter; Anklage: zwoelf Jäher Zuchthaus; Verteidigung (Hans Knoegel): Freispruch; Urteil: Vier Jahre und sechs Monate Zuchthaus. Bruno Schlage, 62, aus Truttenau bei Koenigsberg, zuletzt Portier in Bad Oeynhausen; Aufseher im Arrestblock; Anklage: Lebenslaenglich; Verteidigung (Georg Bürger, Hans Fertig): Freispruch; Urteil: Sechs Jahre Zuchthaus. Sie wussten, dass Sie. In Auschwitz wurde der Angeklagte zunaechst als Blockführer eingesetzt, kam im Juni 1941 zur politischen Abteilung, und zwar in die sogenannte Aufnahme-Abteilung. Nach kurzer ZeiL war er bereits Leiter dieser Abteilung. In dem Eroeffnungsbeschluss wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in einer unbestimmten Anzahl von Faellen bei Erschiessungen im sogenannten kleinen Krematorium mitgewirkt zu haben,- es werden ihm Erschiessungen an der schwarzen Wand angelastet. -Er wird weiter beschuldigt, Giftgas Zyklon B in die Gaskammern des sogenannten kleinen Krematoriums eingeführt zu haben und auch bei Selektionen auf der Rampe sich beteiligt zu haben, wobei die ausgesonderten Menschen teilweise gewaltsam in die Gaskammern getrieben worden sind. Der Angeklagte ist einer der wenigen, die wenigstens zum Teil zu ihren Taten stehen. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte dem Zeugen Aetner gegenüber gestanden, dass er im Mai oder. Juni 1942 zwei Gruppen indischer . Maenner, Frauen sowie Kinder im Alter von 5 bis 12 Jahren, jeweils etwa 20 Mann, die von der Leitstelle Kattowitz nach Auschwitz kamen, auf Befehl Grabners sofort und ohne Aufnahme in die Lager in das kleine Krematorium gebracht zu haben, wo sie zusammen von Palitzsch erschossen worden sind, nachdem Stark sie in den Erschiessungsraum hineingeführt hatte. Die Leichen der Haeftlinge sollen spaet er verbrannt »worden sein, . und der Angeklagte soll diese Erledigung dann dem RSHA gemeldet haben. In der Hauptverhandiung behauptet der Angeklagte, die Menschen seien nach seiner damaligen Kenntnis von einem Standgericht verurteilt worden, im übrigen habe es sich um Kommissare gehandelt. Diese Behauptung des Angeklagten ist ihm vom Gericht als Schutzbehauptung nicht geglaubt worden. Es besteht keine Veranlassung dazu., anzunehmen, dass er vor dem Zeugen Aetner insoweit nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Aetner konnte von diesen Vorfaellen nichts wissen, stark hat auch bestaetigt, dass seine Aussagen Aetner gegenüber entsprechend der Aufzeichnungen im Protokoll gemacht wurden. Auchhat der Angeklagte in seiner früheren Vernehmung die Schutzbehauptung, es habe sich hier um Personen gehandelt, die standgerichtlich verurtei 11 worden waren, nicht angeführt Ausserdem befanden sich Kinder unter den Opfern, die niemals von einem Standgericht verurteilt worden sein koennen. Und es handelte sich um Juden. ER WAR AUFGEREGT . Der frühere Lagerkommandant Hoess sagt in seinen Erinnerungen, dass damals bereits Ostoberschlesien “judenfrei’’ gemacht werden solle. Und es besteht deshalb keine Veranlassung, anzunehmen, dass es sich hier nicht um Menschen handelte, die von einem Standgericht verurteilt worden waren, weil der Angeklagte gemeldet hat, sie seien gesondert untergebracht worden Diese Meldung waere nicht erforderlich ¡gewesen, ,wenn es sich um eine Exekution gehandelt haette Im Sommer 1942 hat der Angeklagte dann eine Frau mit zwei Kindern, von denen das eine noch auf dem Arm der Mutter getragen wurde, erschossen. Nach Aussagen des Zeugen Smolen ist der Angeklagte seinerzeit allein in die Rapportführerstube; gegangen, hat das!Kleinkaliberge(wehr umgehaengt und ist mit der Frau und den - Kindern in das kleine Krematorium gegangen Nach kurzer Zeit kam er allein wieder aus diesem Krematoriums zurück Er war aufgeregt, hat sich die Haende gewaschen, sich die Stiefel putzen lassen und hat — was er sonst kaum tat — geraucht Die Tatsache, dass er allein war, dass er sehr erregt war, das hat — was die Ortsbesichtigung ergeben hat — der Zeuge Smolen auch aus der Blockführerstube übe r b li c k e n koennen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte seinerzeit tatsaechlich diese Erschiessungen vorgenommen hat. Die Ursache für diese Erschiessungen ist nicht hinreichend festzusteilen. Es ging damals ein Gerede, dass die Kinder ein Kaninchen gestohlen haben sollten. Auch die Behauptung des Angeklagten, es habe ein Exekutionsbefehl Vorgelegen, hat das Gericht dem Angeklagten nicht geglaubt. Zumal es sich um die Erschiessung der beiden Kinder gehandelt hat, die nicht durch einen Exekutionsbefehl verurteilt worden sein koennen. Auch insoweit sah es die Angaben des Angeklagten als widerlegt an.. Das Ergebnis der Erziehung des Angeklagten Stark war der Glaube an eine Macht ohne Moral Der Befehl war entscheidend und absolut, und er kannte keine persoenliche. Gewissensentscheidung mehr, im Gegenteil, das Gewissenlose und das Unmoralische wurden zur neuen Moral und als Leistung des Herrenmenschen angepriesen Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass auf den Angeklagten bis zu seinem 21. Lebensjahr der Paragraph L95 des Jugend - Gerichts - Gesetzes anzuwenden sei. Das Gericht hat sich diesem Gutachten angeschlossen und ist der (Fortsetzung Seite 9) NACH DEM PROZESS DIE DEUTSCHE PRESSE “Süddeutsche Zeit u n g” : “Sühne für Auschwitz? Nein, das konnte im eigentlichen Sinne nicht sein, denn angesichts der Massenverbrechen, die in Auschwitz begangen wurden, versagen notwendig die Ellen irdischer Gerechtigkeit und würden genauso versagen, waere etwa die Todesstrafe — übrigens ganz bewusst auch im Hinblick auf die entsetzliche Missachtung des Le bens waehrend der Hitlerzeit abgeschafft — noch in Kraft. Wie zittert ein ganzes Volk ja die zivilisierte Menschheit, um ein Dutzend im Bergwerk eingeschlossener Menschen Und hier tappt man im dunkeln, wie viele Tausende, Zehntau s,e nde Millionen unschuldiger Menschen mehr oder weniger dem (systematischen Massenmord Hitlers, Himmlers, Heydrichs und ihrer Handlanger zum Opfer fielen... Feiges Pack, die meisten der Angeklagten, einst “Elite der Nation’’’ im SS-Gewand. Befehl ist Befehl, kleiner Mann soll für die Grossen büssen ,nicht dabeigewesen — das war die Palette der schaebigen Ausreden von den Schindern Boger bis Kaduk’’. “Frankfurter All gemeine Zeitung”: Schon im taeglichen Kriminalfall klafft haeufig ein Abgrund zwischen Tat und Sühne. Aber welch eine Welt liegt erst zwischen dem grausamen Mord jüdischen Volkes in den Gaskammern von Auschwitz und den Strafen, die das 'Frankfurter Schwurgericht verhaengt hat. Aber wir haben nichts als dieses unser unvollkommenes, allenfalls dem Durciischnittsfall angemess e n e s Strafrecht, auch für Auschwitz haben wir nichts anderes. Und wir dürfen nichts anderes haben, wenn nicht in unserem Recht der Keim totalitaerer Rechtsperversion liegen soll. Wer auf die totale Menschenvernichtung die totale Sühne setzen will, mag den Auschwitz-Prozess schmaehen. In Wahrheit aber macht gerade dies seine Wuerde, seine historische und politische Bedeutung; aus: dass hier der freiheitliche Staat masslose Verbrechen sühnte und dabei an keinem Punkte die Grenze des Rechts überschritt, die er sich selbst gesetzt hat. Das ist das Verdienst des Gesetzgebers, der kein Sonderrecht schuf. Es ist aber auch das Verdienst des Gerichtes’’. “Die Welt”: Dies ist die Lehre von Auschwitz: Es darf in Deutschland keine Staatsraison mehr geben, die wo sie mit den Postulaten von Recht und Menschlichkeit kollidiert, Vorrang vor ihnen beanspruchen koennte Der Staat hat, seit jene Verbrechen in seinem Namen geschehen konnten, nicht nur den Nimbus einer vorgegebenen moralischen Autoritaet verloren. Die Erfahrungen des zwanzigsten Jahrhunderts haben ihm auch den mystischen Inhalt nationaler Selbstübe r h o ehung genommen. Ein Volk, das seinen Kindern in der Schule lehrte, am deutschen Wesen werde die Welt genesen, beginnt im Rückblick auf seine jüngere Geschichte den ahnungs vollen Satz Grillparzers . zu begreifen, wonach der Weg der deutschen Entwicklung von der Humanitaet über die Nationalitaet zur Bestialitaet führen werde. Die Deutschen sind diesen Weg mit Konsequenz gegangen. V/enn es einen neuen Anfang gibt, dann im Zeichen der Freiheit, des Rechts und der Menschenwürde.