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Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel · 1965-10-01 · 10 (Octubre, 1965) · p. Seite 7

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Journal
Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
Volume
XXVII (1965)
Issue
10 (Octubre, 1965)
Date
1965-10-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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OCTUBRE 1965 7 I I I I BOLETIN INFORMAT AUS DER URTEILSBEGRUENiDUNG VON SENATSPRAESIDENT IIOFMEYER Sie wussten, “Das Schwurgericht war nicht berufen, die Vergangenheit zu bewaeltigen, es hatte auch nicht zu prüfen, ob dieser Prozess zweckmaessig war oder nicht. Das Schwurgericht konnte nicht einen politischen Prozess führen, schon gar nicht einen Schau-Prozess. Das Gericht hat sich bemüht, die Wahrheit zu erforschen. Die Laenge des Prozesses und die zahlreichen Beweiserhebungen, die durchgeführt wurden, sprechen dafür, dass allein die Erforschung der Wahrheit im Mittelpunkt dieses Verfahrens gestanden hat. Es ist nun hier wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, dass es nur die kleinen Leute seien, die hier vor Gericht stünden. Es sind jedoch diejenigen, die das Gesamtgeschehen an den Schreibtischen .geplant und befohlen haben, zum groessten Teil nicht unter den Lebenden, Hitler, Himmler, Goering, Heydrich, Liebehenschel, Pohl, B a e r, Hoess, Grabner und eine andere Anzahl von SS-Leuten und Aerzten, (wiie jDoktor Endress und Doktor Klein, sind bereits entweder durch den Richterspruch verurteilt oder durch den Freitod aus dem Leben geschieden. Damit aber , bleiben die nur noch uebrig, die nicht in leitender Stellung waren. Es waere auch ein Fehler, zu sagen, dass die “kleinen Leute’’, deshalb nicht schuld seien, weil sie selbst das ganze Geschehen nicht eingeleitet haben. Sie waren genauso noetig, um den Plan der Vernichtung der Menschen in Auschwitz durchzuführen, wie diejenigen, die am Schreibtisch diesen plan entworfen haben... Bei der Frage der Schuld konnte das Gericht nur die kriminelle Schuld, das heisst die Schuld im Sinne des Strafgesetzbuches untersuchen Nicht stand für das Gericht die politische Schuld, die moralische Schuld im Mittelpunkt seiner Prüfung. .. Die Befehlsempfaenger waren sich über die Unrechtmaessigkeit dieser Massnahmen vollkommen im klaren- Dieses Bewusstsein der Rechtswidrigkeit war auch bei den Angeklagten, die hier vor uns sitzen, vorhanden. Wir hoeren von den einzelnen Angeklagten, soweit sie uns Rede und Antwort gestanden haben, immer wieder dass diese Massentoetungen ihnen fürchterlich gelwesen seien Hofmann zum Beispiel rief aus: “Es ist schrecklich, was Menschen von Menschen verlangen koennen’’. Wenn die Angeklagten trotzdem diesen rechtswidrigen Befehlen nachgekommen sind, so taten sie dies, weil sie sich zum unbedingten Gehorsam verpflichtet fühlten... Nicht zu leugnen ist, dass im nationalsozialistischen totalitaeren Staat der Diktator auch die Macht hatte, VemJichtun gsaktionen ¡anzuordnen und durchzusetzen und jede strafrechtliche Verfolgung zu verhindern, wie der Bundesgerichtshof i n seinem Urteil vom 19. 9. 1961 festgestellt hat: Die NSDAP dass sie und ihre Gliederungen hatten die Macht in der .Hand, der Justiz ihren Willen aufzuzwingen, was unter anderem auch die Vorkommnisse bei der sogenannten Roehm- Revolte unter Beweis stellte Das bedeutet jedoch, dass den Angeklagten nicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlte., sondern lediglich das Bewusstsein, für ihre rechtswidrigen Taten auch einmal Rechenschaft ablegen zu müssen, d. h. sie hatten das Vertrauen, dass sich niemals ein Staatsanwalt erkuehnen würde, sie wegen ihrer rechtswidrigen Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen. MIT GROSSER SORGFALT UND ALLEM ERNST Das Gericht hat mit grosser Sorgfalt und mit allem Ernst jede einzelne Aussage eines jeden Zeugen übernrüft und hat infolgedessen in einer ganzen Reihe von Anklagepunkten keine Verurteilung aussprechen koennen, da sichere Voraussetzungen für ein solches Urteil nicht geschaffen werden konnten, Dabei waren die Moeglichkeiten der Nachprüfung dieser Zeugenaussagen nur sehr beschraenkt Alle Tatspuren sind vernichtet worden. Die Urkunden, die dem Gericht wichtige Hilfsmittel ihaetten darstellen koennen ,sind verbrannt worden. VOM ERSTEN TAGE AN Wie steht es nun um die individuelle Schuld dieser Angeklagten? Waere diese Frage vor 21 Jahren mit umgekehrtem Vorzeichen vor einem Sta ndgericht in Auschwitz gestellt worden, sie waere innerhalb von wenigen Stunden beantwortet gewesen; denn alle Angeklagten waren in Auschwitz, wo unfassbare Verbrechen verübt wurden, und sie waren Mitglieder der SS. Das stand vom ersten Tag des Prozesses an fest. Dieser Tatbestand haette jedem Standgericht ausgereicht, um die Angeklagten für schuldig zu befinden. ' Aber gerade darin liegt der Unterschied zwischen der rechtsstaatlichen Rechtsprechung und einer sogenannten Rechtsprechung, w i e sie seinerzeit (von den SS— Standgerichten — d. , Red. ) in Auschwitz geübt worden ist. Diese Feststellung der Schuld hat aber das Gericht vor ausserordentlich schwere Aufgaben gestellt. Ausser wenigen und nicht sehr ergiebigen Urkunden standen dem Gericht zur Rekonstruktion der Taten der Angeklagten fast ausschliesslich Zeugenaussagen zur Verfügung. Es ist eine Erfahrung der Kriminologie, dass Zeugenaussagen nicht zu den besten Beweismittel gehoeren, Dies um so mehr, wenn sich die Aussage der Zeugen auf Vorfaelle bezieht, die vor 20 Jahren oder mehr unter unsaeglichem Leid und Qualen von den Zeugen beobachtet worden sind. Selbst der ideale Zeuge, der nur die reine Wahrheit sagen will und der sich müht, sein Gedaecht nis ,zu erforschen, ist nach 20 Jahren manchen Erinnerungslücken unterwo r f e n. Er geraet in die Gefahr, Dinge, die er tatsaechlich erlebt handelten. hat ,auf andere Personen zu projizieren und Dinge, die ihm von anderen in diesem Milieu sehr drastisch erzaehlt wurden, als eigenes Erlebnis aufzufassen. Auf diesem Wege aber geraet er in die Gefahr, Zeit und Ort seiner Erlebnisse zu verwechseln. Es ist gewiss für die Zeugen eine Zumutung gewesen, wenn man sie heute noch nach allen Einzelheiten ihrer Erlebnisse fragt. Es heisst die Zeugen überfordern, wenn man heute, nach 20 Jahren, noch wissen will, wann wo und wie im einzelnen wer was gemacht hat. Aus diesem Grunde, ist auch wiederholt von'den Zeugen Erstaunen geaeussert worden darüber, dass man von ihnen eine so praezise Widergabe des damaligen Geschehens verlangt hat. Es ist selbstverstaendlich und auch die Pflicht der Verteidigung gewesen, nach diesen Einzelheiten zu fragen. Und es ist durchaus unrecht, der Verteidigung etwa zu unterstellen, sie wolle diese Zeugen der Laecherlichkeit anheimgeben. Es handelt sich sicher hier um einen normalen Strafprozess, mag er auch einen Hintergrund haben, wie er wolle, Das Gericht konnte nur urteilen nach den Gesetzen, die von ihm beschworen worden sind, und diese Gesetze erfordern nach der subjektiven und nach der objektiven Seite eine genaue Feststellung von der konkreten Schuld eines Angeklagten Gerade die Ueberforderung der Zeugen beweist, wie unendlich schwer es ist, nach zwanzig Jahren noch konkrete Vorgaenge festzustellen und festzuhalten’’. DER FALL STARK Anschliessend behandelte Sbnatisipraesident -Hofmeyer die einzelnen Urteile, von denen wir den uns symptomatisch erscheinenden Hans Stark (10 Jahre Jugendstrafe) herausgreifen. Wir glauben ihn deshalb als symptomatisch bezeichnen zu koennen weil an ihm deutlich wird wie die planmaessige Zerstoerung des Gewissens die Diener des Regimes dazu vorbereitete, sich zur Toetung von Millionen herzugeben. “Es ist nunmehr zu sprechen von dem Angeklagten Stark. Der Angeklagte ist 1921 geboren. Er hat im Herbst 1937 die Schule mit dem Einjaehrigen verlassen, und sein Vater soll damals die Auffassung vertreten haben, dass sein Sohn in eine ordentliche Zucht gehoere. Er wollte ihn daher zunaechst im Artillerie-Regiment in Darmstadt unterbringen, was aber nicht moeglich war. Weil er erst 16 Jahre und drei Monate alt war, ist er damals nicht aufgenommen worden. Daraufhin hat sein Vater die Ein wiiligung gegeben, dass er in den SS Totenkopf-Verband eingetreten ist, wo er im Alter von 16 Jahren und fünf Monaten aufgenommen worden ist. Die Erziehung in diesen Verbaenden war in erster Linie eine intensive Schulung in der nationalsozialistischen Weltanschauung bei der insbesondere Wert auf die Rassenkunde gelegt wurde. IVO Das Urteil im Auschwitz - Prozess Die Urteile im Auschwitz-Prozess sind verkuendet worden. Sie lauten, wie wir bereits in unserer vorigen Ausgabe mitteilten, in sechs Faellen auf lebenslanges—Zuchthaus, in zehn Faellen auf begrenzte Zuchthausstrafen, in einem Fall auf zehn Jahre Jugendstrafe und dreimal auf Freispruch. Ein langer Prozess, einer der laengsten Prozesse der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, ist damit in erster Instanz zu Ende gegangen. Gegen einen Teil der Augeklagten wird noch einmal verhandelt werden muessen, denn die meisten Verteidiger haben angekuendigt, dass sie Revision beim Bundesgerichtshof einlegen werden. Es waere in diesem Augenblick verfehlt, von einem Ende zu sprechen. Im Gegenteil, ein Anfang ist gemacht worden, ein Anfang von dem, was Dr. Nahum Goldmann auf der letzten Tagung der Exekutive des Juedischen Weltkongress in Strassburg als “moralische Wiedergutmachung” bezeichnet hat. Wir alle wissen, das Prozesse und Urteile uns die Millionen Opfer nicht wieder zurueckbringen, dass die Verbrechen zu gross, sind, als dass das vergewaltigte und beleidigte Rechtsempfinden je zufriedengestellt werden koennte. Monatelang hat der Prozess in allen juedischen Menschen das wieder aufgewuehlt, was vielleicht gerade im Begriff war zu vernarben, hat er dem Volk des Wirtschaftswunders gezeigt, dass unter der duennen Schicht der Prosperitaet die Abgruende des Bestialischen sich nicht geschlossen haben, Kaduk, Boger und wie sie alle heissen waren brave Buerger gewesen, Familienvaeter, Stuetzen der Gesellschaft. Waren sie dies nicht eigentlich immer gewesen? Hatte nicht nur die Gesellschaft ihre Form, ihr Vorzeichen geaendert? Dies Aufzuzeigen, dies von einem deutschen Gericht zum Ausdruck gebracht zu haben, ist vielleicht der tiefste Sinn, der Verdienst des Auschwitz-Prozesses. Es ging diesmal nicht um die abstrakte Gerechtigkeit. Dieser Prozess war trotz, oder vielleicht gerade wegen der warnenden Worte von Senatspraesident Hofmeyer in der Urteilsbegruendung, ein Schauprozess im positivsten Sinne des Wortes, eine Belehrung darueber, wie weit sich der Mensch erniedrigen, wie sehr das Individuum, des gesetzestreue, gehorsame Buerger, der totalitaeren Propagandamaschine ausgesetzt, jedes moralische und sittliche Gesetz vergessen kann. Wir nehmen keine Stellung zum Spruch des Gerichtes. Ein gerechtes Urteil konnte es hier nicht geben. Doch wir erkennen an, dass die Richter sich bemueht haben, im Rahmen dos Rechtes Gerechtigkeit zu ueben, und dass sie versucht haben den Hauptzweck dieses Prozesses wieder und wieder hervorzuheben: Ein warnendes Beispiel aufzustellen fuer die Zukunft, nicht nur fuer Deutschland, sondern fuer die ganze Welt. Als er 16 Jahre und sechs Monate alt war, wurde er Staffelanwaerter und als solcher bei der Bewachung des KZ in Oranienburg eingesetzt. Die dort veuhafte*- ten Menschen wurden ihm als Volksschaender bezeichnet, zu denen man keine Verbindung halten dürfe. Angeblich soll der Vater damals versucht haben, seinen Sohn wieder aus diesem SS-Verband zu loesen, da er sehr bedrückt und in seinem Wesen veraendert war. Aber das war nicht mehr moeglich. Im Dezember 1940, also im Alter von 19 Jahren und sechs Monaten, kam der Angeklagte in das Konzentrationslager Auschwitz. Der Angeklagte nahm im Dezember 1941 bis zum 15. 3. 1942 an einem Lehrgang zur Vorbereitung für die Reifeprüfung teil. Er bestand auch am 13. 3. 1942 das Abitur ln Darmstadt Dann kam er wieder nach Auschwitz zurück und blieb zunaechst bis zum November 1942 in Auschwitz. In der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Maerz 1943 hatte er 'Studienurlaub und studierte Rechtswissenschaft in Frankfurt. Am 1. April 1943, also im unmittelbaren Anschluss an den Studienurlaub kam er zunaechst zu seiner kuenftigen Einheit nach Dachau und schliesslich zu einer Feldeinheit nach Russland, wo er wiederholt verwundet worden ist. (Fortsetzung Seite 8)

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