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Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel · 1963-03-01 · 3 (Marzo, 1963) · p. Seite 4

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Journal
Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
Volume
XXV (1963)
Issue
3 (Marzo, 1963)
Date
1963-03-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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i 4 BOLETIN INFORMATIVO M,arzo 1963 DER FALL RAUFF: URTEIL ERSTER INSTANZ: JA ZUR AUSLIEFERUNG Der 21. Februar 1963 wird fuer immer ein Tag des Ruhmes in der Geschichte der chilenischen Justiz bleiben. In ¡einer knappen halben Stunde wurden dem SS- Helden Walter Rauff 64 Aktenblaetter vorgelesen, auf denen —in 11 Kapitel und 103 Betrachtungen gegliedert— alles in eine Schlussfolgerung muendet: ausliefern! Die Bedeutung dieser Aktenblaetter: Urteil erster Instanz im von der BRD angestrengten Prozess. Ihr Autor: Don Rafael .Fontecilla, Praesident des Obersten Gerichtshofes. Der Rauff erhob sofort Einspruch. Fuenf Tage ver - gingen, ohne dass der Staatsanwalt, Don Urbano Marin, dessen These von der Verjaehrung im Urteil demoliert wurde, seinerseits von der Moeglichkeit der Berufung Gebrauch machte. Damit blieb alles fertig fuer die naechste Runde, zu der Rauff, jetzt schon schwer angeschlagen, im iLaufe dieses Monats aus seiner Ecke gerufen werden wird: Termin in zweiter und letzter Instanz, vor der Ersten Spruchkammer des Obersten Gerichts. Weder der Praesident des O. G. noch der Staatsanwalt werden ihr angeh oeren. Die Namen: Vorsitzender, don Pedro Silva Fernández; die Minister, don Manuel Montero Moreno, don Julio Espinoza Avello, don Ramiro Méndez Brabas, don Víctor Ortiz Castro, don Eduardo Ortiz Sandova.l. I Von ihnen wird es abhaengen, ob dieses Monument von Urteil gekroent werden wird. Doch auch bei dieser Erwartung muss noch einmal “eines vorweggenommen w’erden: der Wahrspruch der chilenischen Justiz wird, was den juristischen Aspekt anbetrifft, dank ihrer Tradition der Unabhaengigkeit ueber jede Kritik erhaben sein” (B. I., Januar 1963). Dass sie noch mehr ist, als ueber Kritik erhaben, naemlich der Bewunderung wuerdig, wurde am 21. Februar bewiesen. Wer hier lebt, Chilene oder ansaessiger Auslaender, darf stolz darauf sein. Hannover sucht einen Menschenschinder. Die Botschaft der BRD stellt den Auslieferungsantrag. ¡Zwei Tage spaeter wird das Subjekt verfrachtet und steht vor dem Richter. Nichts war durchgesickert, niemand warnte ihn. Und dann dieses Urteil! In welchem anderen lateinamerikanischen Land waere das moeglich gewesen? Vielleicht in diesem oder jenem, vielleicht in allen... vielleicht in keinem. Aber hier geschah es. Der Wind der Gerechtigkeit Zeitliches Zusammentref-! fen wirkt manchmal symbolisch. Am 22. Februar wurde in Buenos Aires der von Frau j E ic h m a n n, heute Witwe | E i c h m a n n, angestrengte Prozess gegen die Entfuehrer ihres Adolf vom Staatsanwalt archiviert. Man hatte die Entfuehrer nicht nam-! haft machen koennen. Der Prozess lief naemlich, wie j man sieht, mit umgekehrten Vorzeichen. Den Adolf hatte man dort nicht prozessiert, j auch nicht gefunden, nicht | einmal gesucht. Dass trotzdem ©chauermaerchen ueber israelische Kommandos in der hiesigen Press grassierten, die zum Zwecke der Entfuehrung i Rauffs schon fast , auf dem Platz vor dem Justizpalast Spalier zu stehen schienen, ist schwer verstaendlich. “Ercilla”, zu Zeiten der Seoane oder Lanzarotti noch mit Niveau und gut informiert, gab ' sogar die Namen der angeblichen juedischen Denunzianten. ,In der ¡naechsten Ausgaj be entschuldigte man , sich j bei ihnen. Mannoever der! Freunde des Rauff? Subtiler > Antisemitismus? Oder Mangel an Vertrauen in die chilenische Justiz? , i Die weitverbreitete Ueber - zeugung, Oberrichter Fontecilla werde die Auslieferung j ablehnen, deutet auf letztere 1 Annahme. Sie hatte sich in j den letzten Tagen vor dem Wahrspruch derart verdichtet, dass eine der groessten , Kabel-Agenturen das Nein ¡ bereits in alle Welt gefunkt1 hatte. Und “El Siglo”: “Infa- | mes Urteil rettet Rauff. Juris t i s c h e Spitzfindigkeiten erregen Entruestung...” So woertlich, rot auf weiss. Das “Boletín Informativo”, winziges Pflaenzchen unter den Baumriesen des chilenischen Blaetterwaldes, hatte da den frischen Wind der Gerechtigkeit besser gespuert: “Die Initiative des Oberrichters... scheint darauf hinzudeuten, dass zumindest er persoenlich gewillt ist, sich nicht nur in formal juristischen Erwaegungen ueber die Verjaehrung zu verstricken. Das waere ein sehr positiver Anhaltspunkt” (Januar 1963). Und: “Der Staatsanwalt bedingungslos auf Seiten der Verteidigung, der Oberrichter aber auf der Suche nach der Formulierung, , ab man Rauff ausliefern kann: nicht, ob man es muss” (Februar) Oberrichter Fontecilla unter Punkt 15: “Que el criterio que prevalece en la ciencia moderna es el enunciado por Hugo Grocio que proclamó el derecho de entregar a los criminales...” - das Recht, K r i m i n e 1 le auszuliefern,; nicht die Pflicht! Man darf I sagen, dass er die Formulie- : rung gefunden hat. Das Urteil Der Aus lief erungsantrag und der strafbare , Tatbestand', der ihm zugrunde liegt, sind Thema des Abschnitts I, der mit Punkt 1 beginnt und schliesst: Mord an nicht weniger als 97.000 Juden in von Deutschland besetzten Gebieten im Jahre 1942. Unter II und III wird das Delikt definiert unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob es sich um “Genocidio” oder um Mord handelt. Letzteres wird bejaht, wobei noch hinzugefuegt wird, dass es sich um Mord aus gemeinen Gruenden handelt. Zum Voelkermord sagt Oberrichter Fontecilla, dem wohl niemand mehr guten Willen und Sinn fuer Gerechtigkeit wird absprechen wollen, ganz entschieden Nein. Das darf nicht uebersehen werden, darum spaeter noch einmal darueber. Spe ziehe Requisiten als Vorbedingungen der Auslieferung, unter IV bis [VII. Ist der Angeklagte identisch mit der Person, die im Antrag individualisiert wird? Ist die Auslieferung der Natur des Delikts nach statthaft? Besteht begruend’ete Annahme, dass ein Verbrechen begangen wurde und dass der Angeklagte an ihm beteiligt war? Ja, ja und ja, mit einem Berg ¡von Beweisen, Urkunden und Begruendungen. In den Himmel waechst der Berg vor allem dort, wo diese Beteiligung bewiesen wird1: Der Brief des Becker an Rauff (B. I.”, Januar): “Es tritt nun die Frage auf, ob man den Wagen nur am Ort der Exekution im Stand benutzen kann... Die Vergasung wird durchweg nicht rieh tig vorgenommen...” Brief des Rauff an die Kriminalpolizei Berlin: “.. .man braucht noch ungefa-ehr 8 bis 14. Tage fuer den Umbau eines jeden der Lastwagen. Danach koennte ich fuer eine bestimmte Zeit einen der Spezialwagen id'em KL Mauthausen zur Verfuegung stellen”. Dazu Vergaser Rauff in beglaubigter Aussage: “Ich erkenne die Buchstaben i. A. und die Unterschrift als von meiner Hand geschrieben an”. Weitere handschriftliche Bemerkungen, diesmal am Rand einer Experten-Denkschrift ueber “technische Fragen”: “Sind Auspuffrohre zur Verfuegung, zu erhalten oder wann fertig?”. Dazu Sonder behandler Rauff: “Das “R” darunter ist mein Zeichen”. Aussage des Friedrich Pradel: “Rauff gab mir Auftrag, solche Wagen zu bauen”. Aussage des Leonhard Pauly, Wagenfuehrer. Ausage des Johann Hassier. Wagenfuehrer: “Im Januar 1942 musste ich im RSH in Berlin antreten... mit aelteren Menschen beladen. Maenner und Frauen... neben einem Graben... nachdem der Motor zehn Minuten gelaufen war...” Im letzten Teil des Abschnitts VII geht die Bestandsaufnahme in Urteilsbegründung ueber. Punkt 54: Das Delikt wurde begangen. Mehr noch, mit Vorbedacht: die Spezialkonstruktion beweist es. Abschnitt VIII befasst sich in einer Analyse von internationaler Bedeutung mit der Frage der Zustaendigkeit der deutschen Justiz und zermalmt die Argumente der Verteidigung nicht nur Rauffs, sondern aller Endloeser, die fuer die im “Ostraum” begangenen Verbrechen nur Polen oder Russland als kompetent ansehen. Ad 1: in den damals von Deutschland besetzten Gebieten herrschte auch deutsches Recht. Zum Ueberfluss: die meisten Autoren erkennen als Ort der Handlung jenen an, wo sich die W-illensaeusserung zur strafbaren Tat aeusserte. Was hatte die Verteidigung sonst noch zu bemerken? Richtig: politisches Delikt. Oberrichter Fontecilla: “-...Forderung, die keine Untersuchung verdient, da kein Grund dazu besteht. Bei der strafbaren Tat, die hier vorliegt, handelt es sich um strafrechtliches Delikt”. Kurz und despektiv. Kapitel IX schliesslich befasst sich mit der heiklen Frage der Verjaehrung. Sollen die Fristen angerecb.net werden, die im anfordernden Lande —Deutschland, 20 Jahre— oder im angeforderten —Chile, 15 Jahre— gelten? Damit steht und faellt die ganze Angelegenheit. Chile hat mit der BRD keinen A u s 1 i eferungsvertrag und in den Vertraegen, die es abgeschlossen hat, in diesem Punkte keine einheitliche Linie. Aber: in der Mehrheit dieser Vertraege wird der -Standpunkt vom Vorrecht des requirierenden Staates vertreten. Das Urteil schliesst sich diesem Standpunkt an: “...das Plaedoyer auf Verjaehrung wird verworfen...” Im Uebrigen stellt der Richter den Kodex Bustamante der Konvention von Montevideo, die seiner These guenstiger ist, gegenüber und betont deren Primat. In den lezten Abschnitten w-erden die Einwaende abgetan, die sich auf Befehlsnotstand begruend'en, sowie die mit viel Fleiss zusammengetragenen Leumundszeugnisse, in der die makellose Weste gelobt wird, die def Rauff in Chile trug. Das alles soll er dem Richter erzaehlen, der sich erst eigentlich mit sei- - nem Fall befassen wird. Er - wird wissen, ob es von Inte-; resse fuer das Strafmass sein wird; fuer die Entscheidung ueber die Auslieferung, die einer solchen ueber Eroeffnung einer Anklage gleich- , kommt, ist es jedenfalls irrelevant. Und so schliesst dieses sensationelle und international bedeutende Urteil, nicht oh- ■ ne noch einmal auf die for- ' melle Grundbedingung hinzuweisen, dass der Angeklagte nicht zum Tode verurteilt werden und auch nicht ob anderer, nicht im Auslieferungs antrag erwaehnter, Verbrechen belangt werden darf, mit den Worten: “... dass stattgegeben wird der I Auslieferung des Buergers i deutscher Staatsangehoerig- ] keit...” Worauf wie gesagt, dieser ruhmvolle Buerger deutscher Staatsangehoerigkeit Berufung -einlegte. Er ist ent-! schlossen, all die Rechte fuer sich auszunutzen, die er sei- : nen zahllosen ungluecklichen Opfern versagte, ohne mit der Wimper zu zucken. Eine wichtige Aufgabe Die Genugtuung, die dieses erstinstanzliche Urteil mit I gutem Grund ausgeloest hat, : sollte ein Detail nicht in Vergessenheit geraten lassen; es wurde oben erwaehnt, i dass Oberrichter Fontecilla! der Anklage auf “Genocidio”! nicht s t a ttgeben konnte. Warum?; Die Konvention ueber Voel- , kermord wurde von den Ver- | einten Nationen auf der 3. | G-ener alversammlung am i 9-12-1948 approbiert, von Chile am 11. Dezember des gleichen Jahres in Paris unterschrieben und vom Parlament am 18. August 1953 ratifiziert. Was aber fehlt, ist die Aufnahme des Konzepts in das Strafrecht. Obwohl Artikel V der Konvention dies ausdruecklich empfiehlt, ist dieser Schritt nie getan worden u. n d wahrscheinlich in Vergessenheit geraten. Es waere gewiss eine wichtige Aufgabe fuer unsere vera n t w o rtlichen Menschen, wenn sie Abgeordnete aller Parteien —und es gibt keine, die sich dem verschliessen wuerde— , fuer eine solche Gesstzesvorlage interessieren wuerden. Man braucht dabei nicht an Rauff zu denken und noch nicht einmal an Nazis und Juden, da ein Gesetz ja nie xetroaktiv angewandt w’erden kann. Aber der Fall sollte als Lehre dienen. Man konnte nicht wissen, dass es in Chile einmal wichtig sein wuerde, Voelkermord im Strafgesetzbuch definiert zu haben. Heute weiss man es. Und da sollte man es tun, um diese “mondo cane” wieder ein wenig zu verbessern. ATSCHEKA

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