Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XXV (1963)
- Issue
- 1 (Enero, 1963)
- Date
- 1963-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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ENERO 1963 BOLETIN INFORMATIVO 5 HARRY KNOPF DIE KRIMINELLE VERANTWORTLICHKEIT DER NAZI VERBRECHER UEBER DIE ENTSTEHUNG DER IDEE UND IHRE VERWIRKLICHUNG IM STRAFRECHT GESCHICHTLICHER RUECKBLICK Schon verhaeltnismaessig fruehzeitig brachte die Führung der Alliierten im Zweiten Weltkrieg durch fort- 1 a u f e n de Kundgebungen ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die an den Naziverbrechen Schuldigen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. So gaben Roosevelt und Churchill bereits am 25. Oktober 1941 die Erklaerung ab, dass die Vergeltung für Kriegsverbrechen nicht ausbleiben werde. In der damaligen Erklaerung Churchills findet sich der folgenreiche und spaeter oft wiederholte Satz: “Retribution for these crimes must henceforward take its place among the major purposes of the war’. Molotow protestierte im Nam sn der Sowjetunion in zwei Noten vom 7. November 1941 und vom 6. Januar 1942 gegen die Behandlung der Kriegsgefangenen und der Zivilbevoelkerung in den besetzten sowjetischen Gebieten und drohte s p a e t ere Bestrafung der Schuldigen an. Am 13. Januar 1942 vereinigten sich die Minister mehrerer europ a eischer Exilsregierungen in Gegenwart von Vertretern der kriegsführenden Grossmaechte und der Laender des British Commonwealth in London und fassten eine Entschliessung, in welcher eine gerichtliche Bestrafung der Kriegsverbrecher verlangt und diese Forderung zum Hauptkriegsziel erhoben würde. Am 7. Oktober 1942 wurde von Lordkanzler Lord Simon und gleichzeitig von Praesident Roosevelt die Bildung der “United Nations Commission for the Investigation of War Crimes’’ angekündigt, die an Stelle der bisherigen “Inter-Allied Commission’*’ am 20. Oktober 1943 in London zusammentrat und bis Frühjahr 1948 in Taetigkeit blieb. An ihrer Arbeit beteiligten sich 17 alliierte Staaten. Am 17. Dezember 1942 aeusserte Eden im Unterhaus, dass die im Gange befindlichen Aktionen zur Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa der britischen Regierung wohl bekannt seien, und dass sie entschlossen sei, alles zu tun, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Die britische Regierung erklaerte am 30. August 1943 erneut, dass die für die Verbrechen in Polen verantwortlichen deutschen Staatsorgane bestraft werden würden. Am 9 Maerz 1943 nahm der amerikanische S e n at einstimmig eine Entschliessung an, die insbesondere auf die Forderungen der Menschlichkeit bei der! Kriegführung hinweist. Der Kern dieser Entschliessung lautet: “The dictates of humanity and honorable conduct in war demand that this inexcusable slaughter and misstreatment shall cease and that it is the sense of this Congress that those guilty, directly or indirectly, of these criminal acts shail be held accountable and punished in a manner commensurate with the offence for which they are responsible”. Das für die Nuernberger | Prozesse wichtigste Kriegs-; dokumen t ist die am 30. Oktober 1943 von den USA, Grossbritannien und der Sowjet-U n i o n in Moskau Unterzeichnete “Erklaerung ueber Grausamkeiten”, die einen Abschnitt innerhalb einer groesseren Entschliessung ueber die zukünftige Friedensordnung bildete. Die drei Grossmaechte bringen darin zum Ausdruck, dass sie im Namen der zweiunddreissig Vereinten Nationen sprechen. Die ’ Erklaerung fordert die Bestrafung der fuer die Begehung von Grausamkeiten, Massakern und Mas senerschiessungen verantwortlichen Offiziere Soldaten und Mitglieder der Nazipartei. Ein weiterer Schritt in dieser Richtung war die Konferenz vom Fe. bruar 1945 in Yalta. Allen diesen Erklaerungen ist gemeinsam, dass sie Kriegsverbrechen betreffen, durch die gegen die elementarsten Forderungen der Menschlichkeit verstossen wird. Immer wieder wurde zum Ausdruck gebracht, “to bring all war criminals to justice and swift punishment.” Den Endpunkt dieser Entwicklung bildete das Londoner Executive Agreement von 8. August 1945 und das söge, nannte K.R.G. vom 20. Dezember 1945. Am 8. August 1945 wurde das Viermaech teabkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europaeischen Achsen-Maeehte mit dem Statut für den internationalen Militaerger i c h t s hof von den . vier Maeehten unterzeichnet. Am 20. Dezember 1945 erliess der Kontrollrat das K.R.G. 10, welches die strafrechtliche Durchführung aller der Faelle regelt, deren Aburteilung den nationalen Gerichtshoe fen der einzelnen alliierten Staaten oder besonderen Militaergerichten in den Besät zungszonen ueberlassen wurde. , Am 18. Oktober 1945 fand in Berlin die Eröffnungssitzung des internationalen Militaergerichtshofes statt, bei der die Anklageschrift überreicht wurde. Nürnberg wurde hauptsaechlich aus praktischen und technischen Gründen als Tagungsort gewaehlt. Kurz darauf begannen dann die Nuernberger Prozesse, die hier nur kurz gestreift werden sollen: Eine Sonderstellung nimmt das erste im Oktober 1946 verkündete Urteil ein. Dieser Prozess hatte es mit der gesamten politischen, wirtschaftlichen und geistigen Geschichte d e s Nationalsozialismus zu tun und richtete sich gegen die Personen, die in der Führung des Staates, der Partei, der Wehrmacht. der SS und der Wirtschaft eine für die begangenen Verbrechen massgebende Rolle gespielt haben. Die Feststellungen dieses Urteils waren in tatsaechlicher und rechtlicher Hinsicht für die uebrigen Gerichte bindend. Zu den Entscheidungen gegen Angehoerige der oberen Führung gehoert ferner das am 16. April verwendete Urteil im Falle des Feldmarschalls Milch. Dieses Urteil leitet ueber zu der Gruppe der Generalsurteile, so z.B. das Urteil gegen Feldmarschall List etc. (Urteil gegen die Südost-Generaele) und gegen Feldmarschall Wilhelm Ritter v. Leeb u.a. Dieses Urteil wird das O. K.W.-Urteil genannt. Eine dritte Gruppe behandelte die strafrechtliche Verantwortlichkeit de r SS. Führung. i Eine vierte Gruppe der Nürnberger Urteile entschied ueber die strafrechtliche Verantwortlichkeit führender Persoenlichkeiten der privaten Wirtschaft fü Massnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Kriegsführung (IG-F a r b e n-Urteil, Krupp-Urteil, Urteil gegen den Flick-Konzern)., Einen erschütternden Einblick in das Grauen der nationalsozialistischen Epoche gewaehrte das am 19.|20. August 1947 verkündete Aerz. teurteil, das die sogenannten wehrmedizinischen Versuche an Insassen von Konzentrationslagern medizi nische Morde an Anstaltsinsassen etc. zum Gegenstand hatte. Das am 3.|4. Dezember 1947 verkündete Juristenurteil behandelte die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten des Reich s Justizministeriums, von Staatsanwaelten und Richtern für die Mitarbeit beim Erlass und fuer die Anwendung bestimmter gegen Juden, politische Gegner und Auslaender gerichteter Ausnahmegesetze und deren Durchführung. Das letzte der Nürnberger Urteile erging im sogen Wil - helinstrassenprozess. Dieses Urteil rollte die gesamte nationalsozialistische Epoche im weitesten Sinne nochmals auf, zum Teil auf der Grundlage neuen Beweismaterials. Diesen Urteilen folgte eine ganze Reihe von Verurteilungen von Kriegsverbrechern durch die in den Besatzungszonen errichtet e n Militaergerichte der Alliierten. Die Strafverfolgung nationalsozialistischer Verbrechen durch die Gerichte der Bundesrepublik setzte 1945 ein. Es handelte sich hierbei nur um Straftaten, die innerhalb der Bundesrepublik oder in Berlin.West begangen worden waren. Unbeachtet blieben aber die Straftaten, die ausserhalb des Bundesgebietes z. B. durch die Einsatzgruppenkomma ndes oder andere Dienststellen der Gestapo sowie in Konzentrationslagern erfolgten. Die hierfür als Taeter in Frage kommenden Naziverbrecher e r f r euten sich in Deutschland eines unbehelligten Daseins. Es fehlte an einer umfassenden Aktion zur Reinigung der Bundesrepublik von diesen Naziverbrechern. Wie erklaert es sich nun, das 13 Jahre vergehen mussten, ehe sich ' Deutschland zu einer Initiative in dieser Richtung auf raffte? WARUM DREIZEHN JAHRE ZOEGERN? Man sucht vergeblich nach einer überzeugenden Erklaerung für dieses uebermaessig lange Zoegern. Auch die Deutschen selbst haben sich jüngst mit dieser heiklen Frage beschaeftigt und stellten als Hauptursache für ihre mangelnde Initiative — neben einigen nicht von vornherein voellig von der Hand zu weisenden Gründen, wie z. B. die Ueberbe. lastung des deutschen Volkes mit eigenen Sorgen in der Zeit nach dem Zusammenbruch, auch die fehlende Resonanz der Nürnberger Prozesse, weil Sieger über Besiegte zu Gericht sassen — das Moment in den Vordergrund, dass das ganze Ausmass des Geschehens der G r a uensperiodö der Nazi unbekannt war. |Vergl. “Deutsche1 Juristanzeitung’’ 1962). Zur Uustration dieser “allgemeinen Unkenntnis” wird an der gleichen Stelle berichtet, dass sogar noch im Jahre 1953 eine zur Anzeige gebrachte Naziuntat nicht zur Verfolgung des Taeters geführt hat, weil die vom Anzeigenden behaupteten Naziverbrechen so unglaublich erschienen, dass “jeder unbefangene Richter oder Staatsanwalt die Anschuldigung in das Reich der Fabel verwies und für die Ausgeburt einer überhitzten Phantasie halten musste”. Die sen Entschuldigungsversuch vermoegen wir nicht gelten zu lassen. Hierbei geht es weniger um das Problem, ob das deutsche Volk als ganzes über die Vorgaenge orientiert war, und sich gleichwohl passiv verhielt, sondern nur darum, ob die massgebenden Stellen in Deutschland 'über das Vernichtungswerk der Nazigewalttaeter Bescheid wussten oder nicht. Dabei erhebt sich folgende konkrete Frage: Haben den massgebenden Stellen in Regierung und Verwaltung nicht die Nürnberger Prozesse und die Verhandlungen vor den Militaergerichten der Besatzungsmaechte über das gesamte Ausmass des Vernichtungswerk, soweit es noch noetig war, die Augen geoeffnet? Haben diese deutschen 'Stellen nicht aus dem Verlauf der Nürnberger Prozesse und der Verfahren vor den Militaergerichten in den Besatzungszonen mit sachverstaendigem Blick klar erkannt, dass durch diese Verfahren nur ein verhaeltnismaessig kleiner Teil der begangenen Straftaten erfasst und gesühnt wurde, und dass eine Unzahl an diesen Verbrechen als Anstifter, Mittaeter und Gehilfen strafrechtlich Beteiligter unbeteiligt geblieben ist? Diese These von der allgemeinen Unkenntnis wird schon für die Zeit unmittelbar nach dem Kriege durch die bereits 1946, 1948, 1953 erschienenen Dokumentarberichte widerlegt, die dem Leser das gesamte Ausmass des Nazigrauens plastisch vor Augen führten. Hier ist in erster Linie das Buch von Ernst Kogon: “Der SS-Staat und das System der deutschen Konzentrationslager” (Verlag der Frankfurter Hefte, Frankfurt a. M. 1948, Erstauflage 1947 im Verlag des Druckhauses Tempelhof Berlin) zu nennen, ein in Deut schland erschienenes und verbreitetes Buch, das damals in der ganzen Kulturwelt groegstes Aufsehen erregte und in der Presse aller Laender besprochen wurde. Das ganze Grauen offenbart sich bereits im Kapitel XVI des Inhaltsverzeichnisses, wo von den sogen. “Sondereinrichtungen” die Rede ist. Dort heisst es: Die Krematorien als Hinrichtungsstaetten, die Gaskammern, Versuchsstationen, Fleckfieberv e r s uche, Malariaversuche etc., die Sulfonamidversuche, die Hochdruck— und Unterwasserversuche etc., die Sterilisationsversuche ... Auch mit der Frage des Wissen oder Nichtwissens der Deutschen um diese Greueltaten beschaeftigt sich Kogon in diesem Dokumentarwerk. Er behauptet zunaechst nicht, dass die nationalsozialistische Vernichtungsaktion dem deutschen Volke schon in der Zeit waehrend des Krieges in allen Einzelheiten bekannt war, und spricht in diesem Zusammenhang von der allgewaltigen Wirksamkeit des Prinzips der Geheimhaltung sieht sich aber letzten Endes dann doch zu folgenden aufschlussreichen Feststellungen über die Kenntnis der Deutschen um die Nazigreueltaten veranlasst Er sagt dazu folgendes: “...Und dennoch! Kein Deutscher, der nicht gewusst haette, dass er Konzentrationslager gab. Kein Deutscher, der sie für Sanatorien gehalten haette. Wenig Deutsche, die nicht einen Verwandten oder Bekannten im KL gehabt oder zumindest gewusst haette, dass der und jener in einem Lager war. Alle Deutschen, die Zeugen der vielfaeltigen antisemitischen Barbarei geworden, Millionen, die vor brennenden Synagogen und in den IS t r assenkot gedemütigten juedischen Maennern und Frauen gleichgültig, neugierig empoert oder schadenfroh gestanden haben. Viele Deutsche, die durch den auslaendischen Rundfunk einiges über die KL erfahren haben. Mancher Deutsche, der mit Konzentrationären dur c h Aussenkommandos in Be. rührung kam. Nicht wenig Deutsche, die auf Strassen und Bahnhöfen Elendszügen von Gefangenen begegnet sind. In einem am 9. November 1941 an alle Staatspolizeistellen, an alle Befehlshaber, Kommandeure und Inspekteure der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes sowie an alle Kommandanten der Konzentrationslager und den Inspektor der KL ausgegebenen Rundschreiben des Chefs der Sipo und des SD heisst es: “Insbesondere ist festgestellt worden, dass bei Fussmaerschen, zum Beispiel vom Bahnhof zum Lager, eine nicht unerhebliche Zahl von Gefangenen wegen Erschöpfung unterwegs tot oder halbtot zusammenbricht... Es ist nicht zu verhindern, dass die deutsche Bevoelkerung von diesen Vorgaengen Notiz nimmt”. Kaum ein Deutscher, dem nicht bekannt gewesen waere, dass die Gefaengnisse ueberfuellt waren, und dass im Lande unentwegt hingerichtet wurde. Tausende von Richtern und Polizeibeamten, Rechtsanwaelten, Geistlichen und Fürsorgepersonen, die eine allgemeine Ahnung davon (Fortsetzung Seite 6)