Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XXIII (1961)
- Issue
- 6 (Junio, 1961)
- Date
- 1961-06-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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JUNIO 1961 BOLETIN INFORMATIVO 5 à DIE ADVOKATEN DES TEUFELS r “Wenn man den Teufel in menschlichen Formen darstellen koennte, dann waere Eichmann sein bestes Portrait”. fjoel Brand) Publizistisch steht der Eiohmann-Prozess unter keinem guenstigen Stern. Der Einbruch des Menschen in den Kosmos, Invasion einer Insel und Aufstand der Generaele, Buergerkriege und Friedenskonferenzen, Staatsbesuche und Hinrichtung eines Tyrannen machten ihm praktisch vom ersten Tage an den Rang auf den Titelseiten und in den Schlagzeilen der Weltpresse streitig. Hinzu kommt, dass die fast pedantische Sorgfaeltigkeit, mit der die Anklage Beweis an Beweis. Dokument an Dokument und Zeugenaussage an Zeugenaussage reiht, vom Standpunkt einer korrekten Prozessfuehrung, Juris prudenz und Geschichtsschreioung ebenso wichtig sein mag, wie es ohne Zweifel dem Interesse der nicht unmittelbar betroffenen Oeffentlichkeit abtraeglich ist. Wenn er dieses Interesse trotzdem in hoechstem Masse wach gehalten hat, wie dies aus der Presse —vor allem Europas—, Radio, Film, akademischen Diskussionen und unzaehligen Meinungsaeusserungen sowohl von seiten Prominenter wie des “Manns SÄ Richter Jitzhak Rave Moshe Landau, Richter am Obersten Gerichtshof und Vorsitzender des Tribunals. von der Strasse” unschwer festzustellen ist, so beweist dies nur von neuem, dass dieser Prozess und die grausigen Tatsachen, die er noch einmal ans Licht bringt, an die tiefsten und problematischsten Schichten des menschlichen Gewissens ruehrt. Der Teufel in Menschengestalt sitzt auf der Anklagebank. Und es mangelt ihm nicht an Advokaten. Gewiss, sie sind eine klaegliche Minderheit, ihre Argumente sehr wenig hieb- und stichfest und ihre Beweggruende oft mehr als anruechig. Man watet dabei besser garnicht erst bis zu dem moralischen Sumpf der aegyptischen Presse, in dem die Moerder zu Opfern gestempelt werden (siehe unsere Information: “Hitlers “Endloesung” in arabischer Version”), da er einen Grad von Zynismus wiederspiegelt, mit dem sich zu befassen ebenso unwuerdig wie sinnlos waere. Fuer die juristisch irgendwie fundierten Gruende aber, die zum Teil der bisher vorgebrachten Argumentation des Verteidigers Dr. Servatius folgen, zum Teil ueber sie hinausgehen, und die hier und dort immer wieder vorgebracht werden, haben ■ viele unserer Menschen eine fast uebertrieben anmutende Ssnsibilitaet, um nicht Verstaendnis zu sagen. Ihnen einmal entgegenzutreten, und sei es auch in I I Richter Benjamin Halevi mm Der Verteidiger: Dr. Robert Servatius Der Anklaeger: Generalstaatsanwalt, Dr. Gideon Hausner zwangloser Folge, -wird doch das Gericht zur gegebenen Stunde sich zweifellos bei der Urteilsbegruendung strengster Methodik befleissigen, scheint im Hinblick auf dieses uebertriebene Einfuehlungsvermoegen, das uns Juden eigen ist, auch heute schon recht am Platze. Wenn in die Stroeme von Tinte, die von Allen, die sich bewusst oder unberwusst zu Advokaten des Teufels aufgeworfen haben, eine gewisse Logik gebracht werden kann, so muessen —den 7 Hauptsuenden gleich— sieben Argumente. in folgender Reihenfolge genannt und in Augenschein genommen werden ID i e widerrechtliche Entfuehrung E i c hmanns aus Argentinien macht den Prozess rechtlich ungueltig. Dazu ist zu sagen, dass die Entfuehrung zu einem Konflikt auf anderer Ebene, naemlich der Politik oder, wenn man will, des Internationalen Rechts gefuehrt hat. Dieser Konflikt, zwischen Argentinien und Israel ist laengst ausgetragen und nach Erlangung der vom rechtsverletzten Teil gesuchten Satisfaktionen freundschaftlich beigelegt worden. Der Angeklagte selbst kann nach den in Israel geltenden und auch in Grossbritannien und vielen anderen Staaten gueltigen Rechtsprinzipien aus der Form seiner Verhaftung keine Ansprueche geltend machen. Was schliesslich die Legitimitaet des Prozesses anbetrifft, so wird auch diese durch die eigenartige Aufbringung des Verbrechers ebensowenig beeintraechtigt wie die Aburteilung eines Piraten durch seine Festnahme in fremden Hoheitsgewafessern, eine Analogie, die im Hinblick auf den internationalen Charakter der Eichmann zur Last gelegten Verbrechen in erster Linie zur Entkraeftung dieses Einwands zitiert wird. 2 Eichmanns Verbrechen wurden nicht in Israel begangen. Das Strafgesetz eines jeden Staates sieht die Verfolgung von im Ausland begangenen Delikten vor. Um ein naheliegendes Beispiel zu zitieren, sei auf den Artikel 6 des “Código Orgánico de los Tribunales de Chile”, hingewiesen, der zahlreiche Faelle vorsieht, laut denen im Ausland begangene Delikte in Chile strafrechtlich geahndet werden. Zur besonderen Definierung von im Ausland begangenen Vergehen dient es, wenn durch sie im Inland ansaessige Personen geschaedigt sind. Da es in Israel wohl kaum eine einzige Familie gibt, die nicht durch Eichmanns Untaten mittelbar und unmittelbar gelitten hat, ist diese Anfechtung nicht stichhaltig. Ferner gibt es fuer Eichmanns teuflische Taetigkeit, die u. a. darin bestand, Juden aus allen .Laendern Europas zum Zwecke ihrer Verg a sung zusammenzutreiben, keinen klar zu bestimmenden Tatort. Abgesehen von all diesen genannten Umstaenden ruehrt die Hypothese vom Tatort im Ausland sowieso an kein wesentliches Rechtsprinzip. Das Strafgesetz, nach dem Eichmann gerichtet wird, ist “ex post factum”, das heisst zeitlich nach Begehen des Delikts erlassen worden und daher auf diesen Fall rechtlich nicht anwendbar. Es ist wahr, dass in jedem Strafrecht das Prinzip verankert ist, demzufolge niemand gemaess Gesetzen verurteilt werden kann, die zum Zeitpunkt des Vergehens noch nicht bestanden .Dieses Prinzip darf aber nur als Garantie gegen die Erfindung kuenstlicher Delikte aufgefasst werden, mit denen das Recht des Staatsbuergers auf fundamentale Freiheiten geschmaelert werden koennte Dass dies nicht auf Eichmann zutrifft, ist klar. Es hat in der ganzen Geschichte noch keinen Rechtsstaat gegeben, der Mord nicht geahndet hat. Dass Eichmann an einem Massenmord von noch nie dagewesenen Ausmassen fuehrend beteiligt war, aendert die Tatsache, dass er zu Recht auf Mord angeklagt wird, zumindest nicht zu seinen Gunsten. Zur Zeit, als er mordete, musste er wissen, dass Mord strafbar ist. Wenn der n a t i o nalsozialistische Unrechtsstaat darueber anders verfuegte, so hat dies nach den Worten des Hauptanklaegers Staatsanwalt Hausner nur die Bedeutung eines zeitweiligen Rechtsvakuums. Indem Israel ueber diesen Typ von Mord zu Gericht sitzt, stellt es die abendlaendische Rechtstradition wieder her und knuepft an die stets g u e ltigen Rechtsprinzipien und Gesetze wieder an, die schon tausende Jahre vor dem Begehen dieses Delikts bestanden haben. Gegen diesen Einwand muss ausserdem auf den N u e rnberger Kriegsverbre-. cherprozess verwiesen werden, der gewisse Rechtsprinzipien erstmalig aufstelite, auf die sich das israelische Tribunal nunmehr bereits als im Internationalen Recht verankerte Jurisprudenz berufen kann. (Fortsetzung Seite 6)