Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XXIII (1961)
- Issue
- 5 (Mayo, 1961)
- Date
- 1961-05-01
- Page
- Seite 11 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Maye 1961 BOLETIN INFORMATIVO 11 "DAS NUERNBERG DES JÜDISCHEN VOLKES" HAT BEGONNEN ' , r j Von Dr. ABNER NECHUSCHTAN (Tel Aviv) ler, der schon im fruehen Mannesalter alles auf die Karte seiner Laufbahn in der NSDAP gesetzt hatte, statt seine unleugbare Intelligenz in den Dienst besserer Dinge zu stellen. Man sah ihm an, wie muehsam er sich Haltung zu geben versuchte. Der Anklaeger analysierte jeden der Einwaertde des Verteidigers unermuedlich, man moechte sagen in Grund und Boden. Das Gericht sei befangen, weil es der Volkszugehoerigkeit des dreikoepfigen Kollegiums der Richter wegen nicht “neutral” reagieren koenne? "Ich aber stehe auf dem Standpunkt, dass in der ganzen Welt niemand zur Beurteilung und Verurteilung solcher Untaten das moralische Recht haette, der sich zu ihnen neutral verhielte” erklaerte Hausner und verwies auf eine englische Autoritaet, nach der es nicht auf “Neutralitaet” von Richtern ankommt, sondern auf ihre “fairness”. Eichmann wurde in Argentinien aufgegriffen und gegen seinen Willen hierhergebracht? Gewiss, aber nach Dutzenden analoger strafrechtlicher Verfahren bis zur beruehmten Affaire des englischen Landesverraeters Joyce, des “Lord Howhow”, beeintraechtigte kein “kidnapping” von Verbrechern die gerichtliche Zustaendigkeit. Mit dieser “Entfuehrungstechnik” wurden —der Generalstaatsanwalt fuehrte die Faelle im einzelnen an— mehr als einmal auch Angela o e r ige fremder Staaten dingfest gemacht und ihrer Strafe zugefuehrt. Ueberdies sei in einem Falle wie dem vorliegenden nur der Staat, in dem die Entfuehrung durchgefuehrt wurde, aus Gruenden der Verletzung seiner Souveranitaet zu Protesten berechtigt, hier also Argentinien, das die Sache vor den Sicherheitsrat der UN brachte und sich mit Israel schliesslich wieder verstaendigt hat. Das israelische Gesetz von 1950 anzuwenden, heisse dem Rechtsgrundsatz z u w i derhandeln, dass es keine Retroaktivitaet geben duerfe? Aber dies Gesetz enthalte nur dem aeuseren Anschein nach rueckwirkende Anwendungskraft entgegen dem Prinzip des “nullum crimen sine lege”. In Wirklichkeit ist es ein Glied in der Kette all der Gesetze, mit denen die grossen Maechte nach ihrem Sieg ueber Hitler das oeffentliche Recht so wiedeiv herstellten, wie es bestanden hatte, bevor die Nationalsozialisten an seine Stelle ein “juristischen Vakuum” treten Hessen, ein Gefuege “ungesetzlicher Gesetze” willkuerlich und moralisch unhaltbar. DER BEWEISERHEBUNG ENTGEGEN -| Noch steht die formell erforderliche Antwort des Gerichts auf den Einwand des Verteidigers aus, dass es sich fuer unzustaendig erklaeren moege. Waehrend diise Zeilen geschrieben werden, ruestet sich Dr. Servatius, wie es ihm nach den Richtlinien einer geordneten Prozessfuehrung zusteht zur Replik auf die “Marathon-Rede” des Generalstaatsanwaltes. Dass er der Durchschlagskraft seiner Antraege selber alles andere als sicher ist, zeigte sich darin, dass er sozusagen behelfsweise die. Vorfuehrung zweier Beamter der israelischen Fluggesellschaft El-Al gefordert hat, eines ihrer Chefpiloten, der das Flugzeug gesteuert haben soll, das Eichmann im vorjaehrigen Mai aus Argentinien brachte, und eines frueheren Operationsabteilungs-Leiters, der daran ebenfalls beteiligt gewesen sein soll. Ihre Zeugen- DIE ISRAELISCHE PRESSE ZUM PROZESS NICHT AUS RACHE, NICHT AUS PROPAGANDA, SONDERN DAMIT RECHT GESPROCHEN WERDEN KANN Im Hauptsaal des Jerusalemer “Volkshauses”, das zum Gerichtsgebaeude fuer den Prozess gegen Adolf Eichmann umgewandelt worden war, entstand am Morgen des 11. April, da dies “Nuernberg des Juedischen Volkes”, nach einem Wort des Minister- Presidenten Ben Gurion, seinen Auftakt nahm, wider allen Erwartens kaum eine Bewegung, unter den Beobachtern so und so vieler Staaten und den 500 aus aller Welt hierhergeeilten Zeitungskorrespondenten, a 1 s der Angeklagte unter der Eskorte von drei Polizisten den kugelsicheren Verschlag aus Glas betrat; so belanglos wirkte er nach seiner aeusseren Erscheinung, so sehr glich er einem “gesichtslosen” Kleinbuerger oder aeusserstenfalls einem Buchhalter des Grauens. Man uebersah ihn foermlich, den frueh e ren Obersturmbannfuehrer der SS, wie er nun —korrekt in einem dunklen Jakket mit einer Hornbrille im fahlen, schmalen Gesicht— Platz nahm, sich die Kopfhoerer umhaengte, bald aber auf Weisung des Vorsitzenden, des Oberrichters Mosche Landau wieder aufstand, waehrend die Anklageschrift eine Stunde lang verlesen wurde. Unbeweglich, ja, mit fast preussisch wirkender Steifheit, in militaerischer Haltung hoerte er sich an. wie ihm die Deportierung, Vers klavung, Erschiessung und Vergasung vieler zehntausender Menschen —nicht, nur Juden— in fast allen europaeischen Laendern vorgehalten wurde, die die deutsche Wehrmacht unter Hitlers Kriegskommando besetzt hatte. Wurden besonders entsetzliche Schandtaten aufgezaehlt und fielen Namen vom unvergesslich beruechtigten Klang der Vern i c htungslaeger Auschwitz, Treblinka usw, ging durch die Scharen der Hoerer ein Raunen. Hinter mir sass einer der beruehmtesten Rabbiner der ehemals baltischen Staaten mit Traenen in den Augen; seine gesamte Familie war von Eichmann ins Nichts geschickt worden. “Bekennen Sie sich im Sinne der Anklage schuldig?”. In diesem Augenblick, waehrend sich Eichmanñ schon zur Entgegnung anschickte, intervenierte sein Verteidiger, der K o e 1 n e r Rechtsanwalt Dr. Robert Servatius, nach kurzer gefluesterter Zwiesprache mit seinem Assistenten, dem jungen Dr. Dieter Wechtenbruck aus Muenchen. In seinem leicht “Koellschen” Deutsch —es wurde im Wege der Simultanuebertragung sofort ins Hebraeische, Englische und Fra nzoesische uebersetzt— erbat er vorweg das Wort zu seinen grundsaetzlichen Einwaenden. DIE ARGUMENTE DES VERTEIDIGERS Etwa anderthalb Stunden lang plaedierte er mit den sorgfaeltigen Wortwendungen eines erfahrenen und gewiegten Juristen: dafuer, dass sich das Gericht als befangen erklaeren moege, weil die Richter als “Angehoerige des von der Katastrophe betroffenen juedischen Volkes nicht den zu einer objektiven Entscheidung noetigen Abstand finden koennten”; dafuer, dass die im Jahre 1950 in Israel von der Volksv e r t r e tung verabschiedete “Verordnung zur Bestrafung nazistischer Verbrechen ge- ' gen das juedische Volk” voelkerrechtswidrig sei; die Unzustaendigkeit des Gerichtes fuer dies Verfahren ergebe sich aus der Tatsache, dass Eichmann, unter Gewaltanwendung, gegen seinen Willen, im Aufträge des Staates Israel hierher gebracht worden sei, ueberdies duerfe nicht er fuer jene Untaten zur Verantwortung gezogen werden, sondern der deutsche Staat, vom Dritten Reich bis zur Bundesrepublik. da Hitlers Hand sich seiner nur bedient hatte; und schliesslich, dass von einer juristischen Verantwortung des Angeklagten auch deshalb nicht die Rede sein koenne, weil jenes Gesetz von 1950 nicht nur dem Voelkerrecht widerspreche, sondern auch dem strafrechtlichen Grundsatz, dass es “nullum crimen sine lege” gebe, kein Verbrecher! ohne ein schon zur Zeit der Begehung dieses Verbrechens gueltiges Gesetz. Nachdem Dr. Servatius auf 100 Seiten schriftsaetzlicher Rechtsbegruendung verwiesen hatte, die er dem Gericht zur Detaillierung und Stuetzung dieser seiner Einwaende ueberreicht hatte, erhob sich als Hauptanklaeger der israelische Generalstaatsanwalt Gidoan lläusner. DIE GEGENARGUMENTE DES STAATSANWALTS Und nun begann eines der laengsten jemals vor einem israelischen Gericht gehaltenen Plaedoyers. Es nahm den groessten Teil des ersten Prozesstages, den gesamten zweiten Tag des Prozesses und einen Teil des dritten Tages in Anspruch. Waehrend sich der Verteidiger —offenbar schon im Hinblick auf seinen Schriftsatz;— im wesentlichen darauf beschraenkt hatte, seine Einwaende in Umrissen zu skizzieren, legte der Generalstaatsanwalt Stunde fuer Stunde an Hand vieler nutzender einschlaegiger Werke mit immer neuen Zitaten das Gewicht auf Praezendenzfaelle aus den letzten hundert Jahren der amerikanischen, englischen, schottischen Rechtssprechung, auf die bekannten Deklarationen, mit denen sich die Alliierten der Kriegszeit zur Bestrafung der deutschen Kriegsverbrecher verpflichtet hatten, auf die Standardwerke erster voelkerrechtlicher Autoritaeten, auf den Charter der U. N. und alle nur den kbaren internationalen Konventionen. Selbst einem Rechtswissenschaftler dieses Ranges fiel es nicht immer leicht, das Gleichgewicht des trainierten Schwimmers in diesem Ozean von Unterlagen zu bewahren; den Haufen der Journalisten machte es zeitweise viel groessere Schwierigkeiten, so subtilen Gedankengaengen und rechtsformalen Schluessen zu folgen. Vom Mann hinter der glaesernen Wand zu schweigen, dem Linzer Mittelschue- Jerusalem Post erkennt keine Furcht an, die in den Herzen von Juden oder Nichtjuden vor den Folgen des Eichmann-Prozesses existiert. Kein Jude braucht zu fürch ten, dass seine Stellung in den Wirtsvoelkem durch den Prozess erschuettert wird. Auch in Amerika wird man schliesslich den amerikanischen Juden nicht anders betrachten koennen als den amerikanischen Iren,. Ebenso wie Irland gibt es jetzt auch ein Israel. Was aber die Nichtjuden betrifft, so sollte der Einwand nicht gebraucht werden, dass sie durch die Gegenüberstellung mit den Haarez wünscht der grossen inneren Genugtuung Ausdruck zu geben, dass dei ■teuflische Plan, das Judentum auszurotten, trotz allem Furchtbaren, was getan wurde, nicht gelungen ist. Denn die Richter die nun ueber Adolf Eichmann zu befinden haben, gehoeren eben diesem Volke an, das zum Opfer erkoren war entsetzlichen Taten der Nazizeit. brutal erschreckt werden koennen. Würde das Furchtbare jener Zeit nicht endlich in das Bewusstsein der Allgemeinheit eindringen, so besteht keine Sicherheit dafür, dass die Welt in Kürze nicht wiederum durch etwas Aehnliches aus den Fugen gebracht wird. Was aber die wirkliche Rechtfertigung dieses Prozessefc in Israel anlangt, so liegt sie (in (der Tatsache, dass Eichmann — waere er nicht nach Israel gebracht worden —, niemals seinem Richter gegenueberges t a n d e n haette. Damit Recht ge- Die;Zeituing fuegt hinzu, dass die moralische Berech tigung lEichmann in Israel abzuurteilen, ueber allen Zweifel erhaben ist, jedoch gibt es auch genügend formale Gründe, den Prozess in Jerusalem zu rechtfertigen. Diese Gruende stehen denen gegenueber, die geltend gemacht wurde®, die Zustaendigkeit eines israelischen Gerichtes in Zweifel zu ziehen. aussagen wuerden irrelevant sein, hatte der Hauptanklaeger gegen diesen zusaetzlichen Antrag eingewandt. Das Gericht aber scheint dazu zu neigen, Herrn Dr. Servatius hier entgegenzukommen; die zwei von ihm als Zeugen genannten El-Al- Beamte, die den Tatbestand der gewaltsamen Entfuehrung bekunden sollen, halten sich auf Anweisung des Vorsitzenden bereits zur Verlegung. Mit ihnen wird die Beweisaufnahme eroeffnet werden. Dem Verteidiger gab die Staatsan waltschaf t das Recht, Entlastungszeugen seiner Wahl in Deutschland kommissarisch vernehmen zu lassen, soweit es sich um ehemalige SS-Leute und dergl. handelt, die sich begreiflicherweise scheuen wuerden nach Israel zu kommen und hier das Risiko der Verhaftung auf sich zu nehmen. In welchem Ausmass Dr. Servatius von dieser Moeglichkeit Gebrauch machen wird, steht noch dahin. Ihrerseits hat die Statsanwaltschaft ungefaehr 40 Belastungszeugen aus Israel und anderen Laendern namhaft gemacht. Das seit Monaten von einer Sonderabteilung der hiesigen Polizei gesammelte belastende Material, ganze Aktenstoesse voluminoesen Umfangs, wird hinzutreten und vor allem auch die 3.000 Schreibmaschinenseiten umfassende Fuelle der Erklaerungen, die Adolf Eichmann den Vernehmungsbeamten in der Gefaengniszelle abgegeben hat. Er war dieser Tage, wie gesagt, fast teilnahmslos. Ein Rededuell, auf so hoher Warte ging ersichtlich ueber seinen Kopf hinweg. Aber wenn sich der grosse Prozess mit den Tatsachen befasst, die ihm zur Last gelegt werden, wird er verstehen, dass es um seinen Kopf geht. schache, und nicht aus Rache oder aus Propaganda-gruenden, muss Eichmann gerichtet werden. Was geschehen ist, kann nicht wieder gutgemacht werden. Aber der Prozess soll ein Deinkmal fuer die Gemordeten sein und eine Warnung, dass Rassenhass und Vorurteil sich in ein blutiges Masaker verwandeln koennen d schliesslich Hasser und Gehasste gemeinsam zugrunderichtet. ANDERS ALS NUERNBERG Dawar schildert den grossen Unterschied zwischen dem internationalen Prozess in Nuernberg, in dem fuehrende Naziverbrecher abgeurteilt wurden, u. dem Prozess gegen Eichmann, der 15 Jahre spaeter stattfindet. Ganz andere Gesichtspunk te koennen diesmal zur Geltung gelangen und das Volk, dass am meisten unter den Nazis gelitten hatte, konnte damals noch nicht über seine Peiniger zu Gericht sitzen. DER TEUFLISCHE PLAN GELANG NICHT