Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XXXII (1970)
- Issue
- 11 (Noviembre, 1970)
- Date
- 1970-11-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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12 BOLETIN INFORMATIVO NOVIEMBRE 1970 DIE KORREKTUR DER RENTENTABELLEN Der Endlich find die Achte Verordnung zur Aenderung der Ersten, und die Neunte Verordnung zur Aenderung der Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundesentschaedigungsge s e tzes vom Bundesrat am 26. Juni 1970 gebilligt und nach Unterzeichnung durch Bundeskanzler Willy Brandt und Bundesfinanzminister Alex Moeller im Bundesgesetzblatt vom 17. Juli 1970, verkuendet worden. Darin sind beachtli che Rentenerhoehungen rueckwirkend ab 1. April 1969 und ab 1. September 1969 vorgesehen, die den s.Z. rd. 272.000 rentenberechtigten ueberlebenden Verfolgten des NS Regimes zugute kommen. Die erhoehten Renten werden von den verschiedenen Entschae digungsaemtern von Amts wegen festgesetzt und gezahlt, ohne dass es irgendwelcher Antraege bedarf. Die Bundes laender sind gebeten worden, die Erhoehungen so schnell wie moeglich durchzufuehren. Warum ist eine Aenderung der Rententabellen in den drei Durchfuehrungsverordnungen, nach denen Hunderttausende von Entschaedigungsberechtigten ihre verschiedenen Ren ten fast siebzehn Jahre erhal ten haben, notwendig geworden? Die Bundesregierung hat dazu in der Bundesvorlage folgende Begruendung gege ben: “Nach den § 27, 42, 126 und 166 b Bundesentschaedigungsgesetz (BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 14v Sept. 1965 wird die Bundesregie rung ermaechtigt, fuer die Berechnung der Renten fuer Schaden an Leben, Schaden an Koerper oder Gesundheit und Schaden in selbstaendiger Erwerbstaetigkeit Besoldungsuebersichten aufzustellen, welche die durchschnittlichen Dienst- und Versorgungsbezuege vergleichbarer Bundesbeamter einer Besoldungsgrup pe mit aufseigenden Gehaeltem ausweisen. Die Bundesregierung hatte von dieser Ermaechtigung bereits auf Grund des geltenden Rechts Gebrauch gemacht und drei Verordnungen zur Durchfuehrung des BEG erlassen, weiter sind insgesamt 15 Aenderungsverordn u n g e n verkuendet worden. Im BEG ist fuer die Renten fuer Schaden an Leben, fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit und fuer Schaden in selbstaendiger Erwerbstaetigkeit vorgesehen, dass bei der Berechnung der Rente die jeweilige Hoehe der gesetzlichen Dienst- oder Versorgungsbezuege vergleichbarer Beamtengruppen zugrunde zu legen ist. Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts sieht eine Reihe struktureller Verbesserungen in den einzelnen Beamtengruppen sowie unterschiedliche Erhoehungen der Dienst- und Versorgungsbezuege der Bundesbeamten ab 1. April 1969 vor. Durch diese Verordnungen werden die gen. strukturellen Mass- Glaube an Recht und fuehrten zum Erfolg nahmen in der Weise berücksichtigt, dass bei der Neuberechnung der Renten fuer Schaden an Leben, fuer Schaden an Koerper oder Gesundheit und fuer Schaden in selbstaendiger Erwerbstaetig keit beide den vergleichbaren Laufbahnen der Bundesbeam ten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes von hoeheren Besoldungsgruppen ausgegangen worden ist. Auf dieser Grundlage wurden die vorerwaeh r. t e n Entschaedigungsrenten nach Massgabe der erhoehten Grundgehaltssaetze mit Wirkung vom 1. April 1969 an neu errechnet. ERHOEHUNG UM 8% Die vorstehend genannten Renten wurden ferner den durch das Siebente Gesetz zur Aenderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 durchgefuehrten Erhoehungen der Dienst- und Versorgungsbezuege der Bundesbeamten um 8 vom Hundert angeglichen. Da hierbei auch die erneuten Verbesserungen der Ortszuschlaege berücksichtigt worden sind, liegen die Erhoehungen der Renten im Durchschnitt ueber 8 v.H. Die vorbezeichneten Rentenerhoehungen sind jedoch nicht erst zum 1. Januar 1970, sondern bereits mit Wirkung vom 1. Sept. 1969 vorgeaommen worden. Hierdurch werden die Leistungen beruecksichtigt, die die Beamten und Empfaenger von laufenden Versorgungsbe zuegen des Bundes auf Grund des Gesetzes ueber die Gewaehrung einer einmaligen Ueberbrueckungszulage vom 30. ,Januar 1970 erhalten haben; denn nach Auffassung der Bundesregie rung stellt die Ueberbueckungszulage ihrem Wesen nach eine allgemeine Erhoehung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Bundesbeamten dar, die im Rahmen des Bundesentschaedigungsgesetzes zu beruecksichtigen ist. Wegen der Vielgestaltigkeit der Entschaedigungsrenten sah die Bundesregierung in der vorge nannten Regelung den zweckmaessigsten, sachgerechtesten und verwaltungs m a e s s i g guenstigsten Weg fuer eine schnelle und unkomplizierte Gewaehrung dieser Leistungen an die nach dem Bundesentschaedigungsgesetz Rentenbe rechtigten. Auf Grund der Ermaechtigung in den § 126 Abs. 2 Nr. 2 und 166 bBEG wurden auch die Renten fuer Schaden in unselbstaendiger Erwerbstaetigkeit nach 5 93 BEG und fuer Schaden im beruflichen Fortkommen der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten gern. § 156 Abs. 3 BEG angehoben. Die Erhoehung dieser Renten betraegt mit Ruecksicht darauf, dass die einzelnen Grundgehaltssaetze in diesem Gesetz unterschiedlich angehoben wurden, 4,8 vH: dieser Satz entspricht der Zuwachsrate fuer Grundgehaelter und Ortszuschlaege. Gerechtigkeit von Kurt R. Grossmann Die Angleichung dieser Renten an das 7. BesAendG erfolgte in Hoehe von 8 vH. Von den gleichen Prozentsaetzen wird bei den Erhoehungen der Mindest- und Hoechstbetraege sowie der Freibetraege ausgeg a n g e n Auch diese Anhebungen sind bereits mit Wirkung vom 1 September 1969 vorgenommen worden. Schliesslich wurden mit Ruecksicht darauf, dass die Bundesbeamten inzwischen zu einem frueheren Zeitpunkt das Endgrundgehalt der hier in Betracht kommenden Besol dungsgruppen erreichen, die Lebensaltersstufen in den Tabellen der Anlage zu den § 13 und 14 der 2. DV-BEG und der neu gebildeten Anlage 5 c zu § 22 der 3. DV-BEG mit Wirkung ab 1. April 1969 um eine Lebensaltersstufe vermindert oder um 5 Lebensjahre herabgesetzt. Das bedeutet, dass die Berechtigten jeweils 5 Lebensjahre frueher in den Genuss des Bemessungsendbe träges kommen. Hieraus ergibt sich zwangslaeufig auch eine weitere Verbesserung der Rentenleistungen fuer Scha den an Koerper oder Gesund heit uni im beruflichen Fortkommen bei den uebrigen Lebensaltersstufen” . RUECKW1RKENDE BEGUENSTIGUNGEN Damit hat die Bundesregie rung - entgegen ihrer frueheren Haltung die in zahlreichen Memoranden seit ueber sechs Jahren vertretene Rechtsauffassung nunmehr erstmalig expressis verbis anerkannt, dass bei der Berechnung der Rententabellen: — nicht nur lineare Erhoehungen der Beamtenbezuege, sondern auch strukturelle Verbesserungen, die bisher uebergangen wurden, zu beruecksichtigen sind; — von hoeheren Besoldungsgruppen als bisher auszugehen ist; — der Mittelwert, also der gesetzliche Durchschnitt — des jeweils massgebenden Ortszuschlages zugrunde zu legen ist. Mit der Neufassung der genannten Verordnungen wird endlich erreicht, dass ab 1. April 1969 die Rententabellenbetraege in den einzelnen Laufbahnen — zumindest im wesentlichen: — auf der Grundlage der durchsnittlic h e n Hoehe der gesetzlichen Dienst- und Versorgungsbezuege berechnet sind; — jeweils den Lebensaltersstufen zugeordnet sind, die dem Besoldungsdienstalter der Beamten im Regelfall entsprechen, und zwar durch Herabsetzung der Lebensaltersstufen um jeweils fuenf Jahre (Verminderung um eine Lebensaltersstufe) in den vier Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen und hoeheren Dienstes. Bereits im Jahr 1965 — nach Inkrafttreten des BEG-Schlussgesetzes — wurde als Ergebnis einer Kompromissloesung neben einer Erhoehung der Betraege in den Rententabellen zwischen acht und dreiundfuenfzig Prozent eine Herabsentzung ebenfalls um fuenf Jahre in den Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes erreicht; dies ergibt sich aus den “bis 31.12.1965” geltenden Besoldungsuebersichten. Die Bundesregierung hat die Gelegenheit der Beamtenbezuege durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz und das Siebente Besoldungsaende rungsgesetz wahrgenommen, nicht nur eine entsprechende Anpassung der Rententabellen zu verordnen, sondern darueber hinaus das in der Vergangenheit durch unrichtige Bewertungen entstandene Manko fuer die Zeit ab 1. April 1969 auszugleichen. Die Rententabellen sind somit (zum zweiten Mal) auf einer neuen Grundlage berechnet worden, ohne dass die bestimmten Normen des Bundesentschaedigungsgesetzes eine Aenderung erfahren haben Dieser Aenderung bedurfte es nicht, weil der materiellrechtliche Inhalt des Bundesentschaedigungsgesetzes vorstehende Elemente bereits von Anfang an (1956) umfasst — oder weil es von Anfang an vom Gesetzgeber so gewollt war. Schliesslich wird durch die Begruendung der Bundesregierung zu den erwaehnten Verordnungen auch die Richtigkeit der seit ueber sechs Jahren vertretenen Auffassung ueber die besoldungsrechtliche und besoldungssystematische Einordnung der Rentenberechtigten in allen wesentlichen Punkten bestaet.igt. Als Folge dieser Massnahmen liegen die Rentenerhoe hungen im Ergebnis erheblich ueber den ab 1. April 1969 und ab 1. Januar 1970 gesetzlich festgelegten Anhebungen der Beamtenbezuege, und zwar um den ein getretenen Rueckstand fuer die Zeit ab 1. April 1969 auszugleichen. Aber von entscheidender Bedeutung ist, dass die neue Bundesregierung die erste Gelegenheit wahrgenommen hat, ihr anderes Bewusstsein gegenueber den Verpflichtungen aus dem Wiedergutmachungswillen der Bundesrepublik Deutschland zu demonstrieren. Andererseits zeigen die vorsteh enden Ausführungen, dass die vor dem 1. April 1969 unter anderer Verantwortung geltenden Rententabellen in erheblichem Umfang unrichtig — d.h. zu gering berechnet sind. Dadurch waren die Renten der Berechtigten im Ergebnis zu niedrig, also nicht gesetzeskonform gewe s s e n. Diese Frage ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwe r d e, ueber die noch nicht entschieden ist. UNBERECHTIGTE STEUERABZUEGE Leider sind auch bei den ab 1. April 1969 geltenden Rententabellenbetraegen des gehobenen und hoeheren Dien stes wiederum pauschale Steuerabzuege vorgenommen worden, jedoch in geringerem Umfang als bisher, weil nach Auffassung der Experten der Bundesregierung und einiger Bundeslaend.er aus Gruenden der Gleichbehandlung nur so eine jedenfalls in der Konzeption materielle rechtsgleiche Bewertung der Rententabellen im Verhaeltnis zu den tatsaechlich zur Auszahlung gelangenden Beamtenbezuegen erreicht wird. Demgegenueber wird von kompetenten Juristen — an erster Stelle der fruehere Vorsitzende des Wiedergutmachungsausschusses, Bundestagsabgeo rdneter Martin Hirsch — die Auffassung vertreten, dass diese Steuerabzuege unzulaessig sind, weil: — der Gesetzgeber den Umfang der Entschaedigungsrenten —- einschliesslich der hierfuer massgebenden Bewertungselemente —genau festgelegt hat und keine Verkuerzung aus irgendwelchen sachfremden Gruenden zulaesst; — solche pauschalen Abzuege ohne Ruecksicht auf die individuellen Merkmale der einzelnen Betroffenen willkuer lieh sind; — im Einkommensteuergesetz und in voelkerrechtlich verbindlichen Vertraegen das Verbot — Entschaedigungsleis tungen durch Steuerabzuege zu verkuerzen — ausdruecklich normiert ist. Aber auch hierbei handelt es sich immerhin um schwierige Rechtsfragen, die ebenfalls Gegenstand der erwaehnten Verfassungsbeschwe r d e sind, ueber die hoffentlich bald entschieden wird. DIE NACHPRUEFUNG Es ist jedoch notwendig, die Vorgeschichte der aussergewoehnlichen Bemuehungen um die Berichtigung der Rententabellen zu erzaehlen. Im Jahre 1962 bat der damalige Praesident des Zentralverbandes Demokratischer Wiederstandskaempfer und Verfolgtenorga nisationen, Ministerialrat a.D. Unger, seinen Freund und Mitarbeiter Hans-Rainer Beer, der selbst von den Nazis verfolgt wurde, einen Entschaedigungsbeschaeid eines Verbandsmitgliedes nachzupruefen. Der damals 33 jaehrigt Hans-Rainer Beer der als Beamter im Verteidigungsministerium taetig ist — also beruflich nicht mit Wiedergutmachungsfragen betr aut war —, verfuegt nicht nur ueber ausgezeichnete Kenntnis se auf dem Gebiet der Beamtengesetze, sondern er ist einer der wenigen, die die Spezialmaterie der Entschaedigungsrenten auf der Grundlage der Beamtenbeso 1 d u n g beherrschen. Bei der Pruefung des Falles fand Beer keine Umstimmigkeiten, da die Berechnung der Entschaedigung den damals geltenden Rententabellen entsprach. Einem ploetzlichen Impuls folgend unterzog er sodann die Rententabellen einer eingehenden Pruefung. Dabei machte er die Entdeckung, dass die Rententabellen in den Durchfuehrungsverordnung e n zum Bundesentschaedigungsgesetz, um es milde auszudruecken, nicht alle im Gesetz vorgeschriebenen Elemente beruecksichtigen, die den jeweiligen durchschnittlichen Dienst — bzw. Versorgungsbezuegen der Bundesbeamten entsprechen. In der Sprache der Laien waren die Rententabellen — und somit im Ergebnis auch die Renten — unrichtig bzw. falsch berechnet. Diese (Schluss Seite 13)