Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XXXII (1970)
- Issue
- 6 (Junio, 1970)
- Date
- 1970-06-01
- Page
- Seite 20 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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20 BOLETIN INFORMATIVO JUNIO 1970 w. I. Z. 0. Liebe Chaveroth! Wieder muss ich leider meinen Monatsbericht mit einer Trauerbotschaft beginnen. Unsere langjaehrige Wizoschwester Frau Ilse Freundlich hat ihren geliebten Gatten verloren. Ich glaube in unser aller Sinn zu handeln, wenn ich in diesen Zeilen unser tiefgefuehltes Beileid ausspreche. Das Fest des Unabhaengigkeitstages, veranstaltet vom Centro “Henrietta Szold” unter Mithilfe aller anderen Centren, hat den gewuenschten Erfolg gebracht. Ueber die aufopfernde Taetigkeit jedes einzelnen zu schreiben, wuerde das gesamte Mitteilungsblatt fuellen. Um es klassisch auszudruecken: Wer zaehlt die Voelker, nennt die Namen! Aber einige Namen muessen doch genannt werden. Die wuerdevolle Wiedergabe der beiden Hymnen, gespielt auf seiner Orgel von Larry Ruschin, die ergreifende Rede von Herrn Rabbiner Lubliner, und das herrliche Buffet, um das sich unsere Lene Gassmann so sehr verdient gemacht hat, haben jedes in seiner Art einen mehr als erwarteten Erfolg gehabt. Wir alle hatten viel Freude an den Darbietungen der kuenstlerischen Gruppe des Haschomer Hatzair und selten hat die Wahl einer Schoenheitskoenigin soviel gerechten Beifall gefunden wie mit der Wahl von Marcela Moses. Und da wir bei den erfreulichen Nachrichten sind: Die Campaña “Mutter und Kind” hat begonnen und so muesst Ihr nicht mehr laenger warten, um Euren Beitrag zu geben. Wir muessen uns darueber klar webden, dass die Opfer, die wir fuer Israel bringen, wir letzten Endes fuer uns selbst bringen. Nie frueher haben Juden in der Welt so angesehen und unbehelligt gelebt, als seit der Gruendung des Staates Israel. Bringt also Euer “Opfer” und zwar ohne zu leiden und ohne zu klagen, es ist schliesslich alles was wir von hier aus tun koennen, unsere Lieben in Israel muessen oft ihre Maenner, Vaeater und Soehne opfern und klagen nicht! K. S. T ES NEUE Am 6, Juli feiern wir den elften GOLDEN AGE GEBURTSTAG nachmittags um 4,30 Uhr in Portugal 810 mit Once und Festprogramm. NEUERSCHEINUNG: Der Musikerfolg des Jahres 1970 WALTER BLUHM, am Fluegel begleitet von Herrmann Ludwig singt beruehmte Arien und Lieder der italienischen und deutschen Lyrik (Giordano, Schubert, Grieg) sowie israelische Lieder (Jerusalem de Oro, Shomer Israel) und den bekannten Jahreskadisch von Lewandowsky-Bluhm. Diese Schallplatte “ODEON”, Spieldauer 44 Minuten, ist ein wirkliches Kunstereignis und darf in keiner Plattensammlung fehlen. Die Platte ist im Gemteinde-Buero erhaeltlich. Wir beraten Sie unverbindlich bei der Zusammenstellung Ihrer Reisen im In- und Ausland. Hotel Reserven-Aus£luege-Passagen Guenstige Zahlungsbedingungen SPORTSTOUR Teatinos 304, Tel. 68832-83770-63100 Diese oft an einen Entschaedigungsberater gestellte Frage muss leider in der ueberwiegenden Mehrzahl aller Faelle mit “Nein” beantwortet werden. Der Art. VIII des Schlussgesetzes vom 14.9.1965 zum Bundesentschaedigungsgesetz setzt allen Anspruchsanmeldungen einen endgueltigen Riegel vor. In dem genannten Artikel heisst es ausdruecklich: “Nach dem 31. Dezember 1969 koennen Ansprueche nachdem Bundesentschaedigungsgesetz und nach diesem Gesetz (Schlussgesetz) nicht mehr angemeldet werden...” Daran aendern auch hoechstrichterliche Urteile nichts, auch wenn sie einen Wechsel in der bisherigen Rechtsprechung mit sich bringen. Diese Bundesgerichtshofsurteile gelten zwar fuer bereits anhaengige und noch nicht abgeschlossene Verfahren, die bis zum 31. 12. 1965, bzw. 30. 9. 1966 zur Anmeldung gekommen und bis zum 31. Maerz 1967 in ihren Einzelheiten begruendet worden sind, aber sie schaffen kein neues Anspruchsrecht. UNKLARE RECHTSLAGE Ob ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. 12. 1969, abgedruckt in der Aprilnummer 1970 der “Rechtsprechung zum Wiedergu'tmachungsrecht” (RzW) Seite Unsere Gemeinde hat seit Beginn der Entschaedigungsgesetzgebung unsere Mitglieder, die fast 100% Opfer der Naziverfolgung oder deren Angehoerige sind, auf die Bedeutung dieser Gesetzgebung hingewiesen. Wenn auch jede Wiedergutmachung nur ein unzureichender Ausg 1 e i c h fuer erlittenes Unrecht darstellt, so war es doch wichtig, die Moeglichkeiten, die die Gesetzgebung bot, auszunutzen. In diesem Zusammenhang erkannte man rechtzeitig, dass die chilenische Steuergesetzgebung unter Umstaenden Entschaedigungszahlungen aus Wiedergutmachung fuer einkommensteuerpflichtig erklaeren koennte. Verhandlungen mit den zustaendigen chilenischen Behoerden stiessen auf volles Vc-rstaendnis und waren erfolgreich. Weniger bekannt, aber darum nicht weniger bedeutsam, waren die Bestrebungen unserer Gemeinde, den Entschaedigungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterlagen behilflich zu sein, die sie zur Geltendmachung ihrer Ansprueche benoetigten. Das Standesregister des Gemeindebueros leistet wertvolle Dienste. Der Suchdienst ist nicht selten erfolgreich. Besonders bemerkenswert ist aber die Tatsache, dass die von der Gemeinde nach sorgfaeltiger Pruefung ausgestellten Bescheinigungen von der Deutschen diplomatischen Vertretung anerkannt werden. Die-. 160 ff— die Äusschliessungsfrist des Art. VIII Schlussgesetz beeinflussen kann, ist vorlaefig nicht zu uebersehen. Zwei hervorragende Kenner des Entschaedigungsre c h t s, naemlich der Mitherausgeber des Kommentars zum Schlussgesetz, Ministerialrat Richard Hebenstreit, und der Chefjurist der URO, Rechtsanwalt Dr. Alfred Schueler, sind hier entgegengesetzter Meinung. In der Mai-Nummer der RzW verneint Hebenstreit die Moeglichkeit, die Ergebnisse des eben erwaehnten Urteils nach dem 31. 12. 1969 anzuwenden, weil Art. VIII jede Antragsmoeglichkeit abschneide; (RzW 1970, Seite 236). Schueler dagegen legt das Urteil im Zusammenhang mit Art. VIII dahin aus, dass dieser der Anwendung des ersteren nicht im Wege stehe, da ja kein neuer Anspruch erhoben, sondern nur die Bescheidung eines fristgemaess geltend gemachten Anspruches angefochten werde; (RzW 1970, Seite 201). Welche Meinung sich schliesslich durchsetzen wird, duerfte die Praxis der naechsten Zukunft lehren. HEILVERFAHREN Ausge n o m m e n von der Schlussfrist nach Art. VIII sind nur Antraege auf Heilverfahren in positiv erledigten Gesundheitsschadensfaellen. Hierfuer gibt es eine Anmeldefrist von je einem Jahre. So koennen z. B. im Jahre 1969 entstandene Heilverfahrenskosten nur bis zum 31. 12. 1970 geltend gemacht werden. Bereits am 1. 1. 1971 ist der Anspruch verfallen. Ergeht waehrend des Jahres 1970 ein posi t i v e r Gesundheitsschadensbescheid, in dem die Erstattung von Heilverfahrenskosten zugesprochen ist, so koennen diese fuer den gesamten Entschaedigungszeitraum bis einschliesslich 1969 nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides beansprucht werden. Wird also ein Bescheid dem Antragsteller oder seinem Bevollmaechtigten z. B. am 31. Mai 1970 zugestellt, so muessen die Heilkosten vor dem 1. Juni 1971 angemeldet sein. HAERTEAUSGLEICH Auch Antraege auf Haerteausgleich koennen noch nach dem 31. 12. 1969 gestellt werden, sofern zu diesem Zeitpunkt ueber angemeldete oder im Prozessverfahren befindliche Ansprueche noch nicht entschieden war. Doch muss der Haerteausgleich moeglichst umgehend nach Ergehen eines ablehnenden Bescheides oder eines abweisenden Urteils, sofern dagegen kein weiteres Rechtsmittel ergriffen wird, verlangt werden. URO — Santiago Von Dr. jur. Hermann Lehmann ses wichtige Ergebnis, das erst im Laufe der Jahre erreicht wurde, ist zahlreichen Antragstellern zugute gekommen. Die Gemeinde hat darueber hinaus immer wieder darauf hingewiesen, dass der Naziverfolgte fachmaennische Beratung zur Geltendmachung seiner Ansprueche benoetigt. Sie hat daher vor Jahren der URO Raeume zur Vefuegung gestellt, bis diese Fachorganisation zur Bearbeitung der Entschaedigungssachen eigene Raeume mietete, um die immer mehr anwachsende Arbeit zu bewaeltigen. Daneben haben mehrere Fachjuristen sich in der Bearbeitung von Faellen der Wiedergutmachung spezialisi e r t und die aeusserst komplizierte und umfangreiche Gesetzgebung und Rechtsprechung eingehend studiert. Eine derartige Taetigkeit bedingt die staendige Beschaeftigung mit der Materie, die Pruefung der zahlreichen Gesetzesaenderungen und Gerichtsentscheidungen und insbesondere die Kontrolle der Fristen zur Geltendmachung der Ansprueche, neben einer umfangreichen Schreibarbeit im Verkehr mit Behoerden und Korrespondenz anwaelten. Aber das Entscheidende ist der Umgang mit dem Klienten. Die Bearbeitung von Entschaedigungsfaellen ist haeufig nicht leicht. Fast immer liegen die Tatbestaende lange, meist Jahrzehnte zurueck. Unterlagen sind verloren gegangen und aeusserst schwierig oder ueberhaupt nicht mehr zu beschaffen. An das Gedaechtnis des Klienten werden haeufig Anforderungen gestellt, denen er nicht immer gewachsen ist. Nur ein erfahrener, psychologisch verstaendnisvoller Berater kann hier helfen, dem Antragsteller einen richtigen Weg zeigen und die zweckmaessige Formulierung finden. Insbesondere muss vermieden werden, dem Geschaedigten uebertri ebene Hoffnungen zu machen, falsche Vorstellungen zu erwecken und den fast immer unerfahrenen und nicht selten leichtglaeubigen Klienten zu veranlassen, Antraege zu stellen, deren Aussichtslosigkeit auf der Hand liegt. Auf der anderen Seite sollte der Berater nichts unversucht lassen, um berechtigte Ansprueche mit allen gesetzlich zulaessigen Mitteln durchzufechten, unberechtigte Widerstaende der Entschaedigungsbehoerden und Gerichte energisch und mit zaeher Ausdauer zu bekaempfen und sich nicht entmutigen zu lassen. Er sollte aber in seinen Honoraranspruechen mit Ruecksicht auf den Charakter der Ansprueche maessig sein. Ein Erfolgshonorar von 10-12%, wie es die angesehensten deuts c h e n ‘ Wiedergutmachungsanwaelte verlangen, ist angemessen.