Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XXXI (1969)
- Issue
- 11 (Noviembre, 1969)
- Date
- 1969-11-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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NOVIEMBRE 1969 BOLETIN INFORMATIVO 17 Deutschsprachiger Teil des INFORMATIVO Edmond de Rothschild zum Gedenken Die Kolonie Sichron Jaakow vor etwa 80 Jahren ZUM 35. Der 2. November, der historische Tag der “Balfourdeklaration”, ist auch der Todestag des “Barons”, wie man ihn kurz zu nennen pflegte, des ersten wirklichen Kolonisators von Erez Israel. In seinem 90. Lebensjahre starb Baron Edmond de Rothschild im Jahre 1934 im gleichen Pariser Palais, in dem er einst das Licht der Welt erblickt hatte. Er war der letzte Enkel des Mayer Amschel aus Frankfurt a.M. und Sohn von James Jaakow, der als einziger der fuenf Brueder, nach Paris uebersiedelt war. Dies geschah zu Anfang des 19. Jahrhunderts, und mit ihm nahm die franzoesische Linie des weltbekannten Bankhauses ihren Anfang. Ed m o n d de Rothschild wuchs in der freieren Luft Frankreichs auf, in einer hoeh e r e n Gesellschaftssphaere, aber doch niemals fern vom juedischen Leben, und juedischer Geist, juedisch-religioese Tradition, blieben ihm ein unverlierbarer Besitz. Schon in jungen Jahren uebernahm er die Leitung grosser Finanzoperationen, und zugleich wirkte er, gemaess der Familienueberlieferung, in philanthropischen Institutionen, betaetigte sich als Kunstsammler, foerderte Wissenschaftler und Kuenstler und fuehrte ein ruhiges, beschauliches Dasein an der Seite seiner Lebensgefaehrtin, einer seiner Kousinen, die er geheiratet hatte. Dann aber, 1883, als Baron Edmond 38 Jahre alt war, geschah etwas Unerwartetes: Er hoerte zum ersten Male von juedischen Siedlungsmoeglichkeiten im Lande der Vaeter, als man ihn bat, einige erst kurz zuvor errichtete, bescheidene Kolonien, die schwer zu kaempfen hatten, in seine schuetzende Obhut zu nehmen. Die damals schon taetige “Chowewe - Zion-Bewegung” (“Zionsfreunde”) verfuegte ueber nur sehr bescheidene Mittel, und deshalb fand einer ihrer Besten, der Rabbi Mohilewer, ein gluehender Anhaenger dieser Richtung, den Weg zum laengst beruehmt gewordenen Pariser Rothschild, der sich nach kurzem Zoegern fuer diese Idee zu erwaermen begann. Die neugegruendeten Siedlungen Rischon - le - Zion, Sichron Jaakow und Rosch Pina wurden fortan vom Baron unterstuetzt, und damit setzte eine entscheidende Etappe ein in der Entwicklung der vorzionistischen Palaestinakolonisation. LIEBE ZU EREZ JISRAEL Baron Edmond half den juedischen Pionieren der achtziger Jahre, die dem zaristischen Russland der Pogrome entkommen waren, nicht nur mit allem, was zur Siedlungsarbeit notwendig war, sondern er ging darueber hinaus, indem er Synagogen, Schulen und Hospitaeler errichten liess und den Familien der schwerringenden Siedler seinen Beistand lieh. Die spaeter zu Ruhm gelangten Weinkellereien von Rischon-le-Zion sind sein ureigenstes Werk. Ueber fuenf Jahrzehnte diente der Baron dem Heiligen Lande, wofuer er enorme Mittel investierte, die auf annaehernd hundert Millionen Goldfranken geschaetzt werden; doch die moralische Hilfe infolge der bewiesenen Liebe zu Erez Jisrael ist nicht abzuschaetzen. Bekanntlich hat sich Theodor Herzl dann um ein Zusammenarbeiten mit dem auf rein-philantropischer Basis errichteten Werke des Barons bemueht; doch leider vergeblich. Herzls politische Judenstaatsidee lag Rothschild fern. Dennoch muss betont werden, dass die Siedlungstaetigkeit des Barons der zionistischen Sache eine sehr wertvolle Basis geschaffen hatte. Nach dem Weltkriege, unter den neuen politischen Gesichtspunkten auf Grund der “Balfourdeklaration”, beka n n t e sich der Baron zu einem engen Zusammengehen zwischen seinen Palaestinaunternehmungen und denen der Zionistischen Bewegung. Die fuehrenden Politiker im Weltzionismus, Weizmann, Sokolow u.a. fanden nunmehr bei dem alten Vorkaempfer juedischer Kolonisation tie f e r e s Verstaendnis fuer die nationalen Zielsetzungen. Anlaesslich der Begruendung der “Erweiterten Jewish Agency” vor vierzig Jahren, 1929, wurde Rothschild in Anerkennung seiner jahrzehntelangen Taetigk e i t fuer unser Land zum Ehrenpraesidenten dieses neuen Organismus ernannt. Fuenfmal hat der Baron Erez Jisrael besucht, das letzte Mal als 80-jaehriger im Jahre 1925, man verehrte ihn dort als den “Vater der juedischen Kolonisation”, deren Anfaenge spaeterhin in der “PICA” (Palaestine Jewish Colonisation Association”) zusammengefasst worden sind. Sein Sohn James (gestorben 1957), an den die Britische Balfourdeklaration gerich t e t worden war, setzte das Werk seines Vaters fort und war mit der Uebernahme der Rothschild-Siedlungen durch den Keren Kajemeth Lejisrael einverstanden. Baron Edmond de Rothschild. zunaechst auf dem alten Pariser Friedhof “Pere Lachaise” bei gesetzt, ist laengst nach Israel ueberfuehrt worden. Nun ruhen seine irdischen Reste und die seiner Lebensgefährtin in der von ihm inniggeliebten Heimaterde auf emem der gruenen Huegel bei Sichron Jacob. Im Gedaechtnis seines juedischen Volkes lebt sein Andenken fort als das eines grossen Wohltaeters fuer Volk und Land. CURT WILK Reise- Beratung, Flug, Schiff, Fuehrungen Billigste Kombinationen, Gruppen, Tours, Abzahlungen. 22 Jahre bewaehrt (Frueher Agencia Cosmo*) Moneda 973, Ofic. 338 SANTIAGO - Cas. 2982 NORBERTO EBEL libe Vorschriften fuer NS-Verfolgte in der deutschen Sozialversicherung Der Gesetzentwurf der Bundesrepublik Deutschland ueber “Aenderung und Ergaenzung der Vorschriften ueber die Wiedergutmachung von NS-Unrecht in der Sozialversicherung” (WGSV Aend.G) ist von dem alten Bundestag nicht mehr verabschiedet worden. Er muss demnach in dem neuen Parlament erneut eingebracht werden. Der Entwurf, kurz “Novelle” genannt, erfuellt einige Hoffnungen der Verfolgtengruppen, aber enttaeuscht in vielen anderen Punkten. Zu letzteren gehoeren die Bedingungen fuer eine freiwillige Weiterversicherung. Nach der gegenwaertigen Recht-Jaee ist nur derjenige zur freiwilligen Beitragsleistung berecht i g t, der innerhalb von 10 Jahren Beitraege an die Angestellten¬ oder Arbeiterversic herung fuer wenigstens 60 Monate tatsaechlich entrichtet hat. Die Novelle mildert zwar die Vorschriften der Zehnjahresfrist, haelt jedoch daran fest, dass wenigstens 60 Beitraege, auch wenn sie ueber mehr als zehn Jahre verteilt waren, zur deutschen Rentenversicherung geleistet worden sein muessen. Wer also nicht fuenf Jahre lang als Angestellter oder Arbeiterwenn auch mit Unterbrechungen- Versicheru ngsbeitraege geleistet hat, erhaelt kein Recht, freiwillig die fehlenden Monate nachzuzahlen. Denn wer nach dem 1. Januar 1924 versichert gewesen ist, benoetigt 60 Versicherungsmonate fuer eine Invaliditaetsrente und 180 Beitragsmonate fuer die Altersrente. Nun wird zwar die Zeit der Emigration vom Zeitpunkt der Auswanderung bis zum 31. 12. 1949 als sogenannte “Ersatzzeit” angerechnet, d. h. der Antragsteller wird so behandelt, als waere er in diesen Jahren versichert gewesen. Bei Personen, die nur bis zum 31. 12. 1923 Mitglieder einer Versicherung gewesen sind, wird sogar auch schon fuer die Invalidenrente der Nachweis von 180 Beitragsmonaten einschliesslich der Ersatzzeit verlangt. Dadurch ergibt sich folgende absurd anmutende Situation: Ein Angestellter, der vier Jahre gearbeitet hat, waehrend dieser 48 Monate versichert gewesen ist und Mitte 1939 auswanderte, kommt im Hoechstfalle bei Anrechnung einer Ersatzzeit von 126 Monaten, auf insgesamt 174 Monate und soll nicht berechtigt sein, Beitraege fuer die fehlenden sechs Monate freiwillig nachzuentrichten. Er verliert damit den Anspruch auf die Altersrente. Anderseits braucht jemand, der spaetestens im Februar 1935 ausgewandert ist, also 179 Monate Ersatzzeiten angerechnct bekommt, nur einen Monat versichert gewesen zu sein, um in den Genuss der Alterspension zu gelangen. Der Kreis derjenigen Verfolgten, die nicht in Deutschland gearbeitet haben, kann Ansprueche gegen die Deutsche Sozialversicherung nur dann stellen, soweit Beitraege, die zu einer auslaendischen Versicherungsanstalt geleistet wurden, auf ein deutsches Versicherungsinsti tut uebertragen worden sind. Das aber war nur der Fall im Sudetengebiet und im ehemaligen Protektorat. Damit entfallen alle Hoffnungen von Verfolgten aus der Slowakei, Ungarn, Jugoslawien, Rumaenien u. a. m. auf eine Versicherungsleistung aus Deutschland. Fuer den Verfolgtenkreis aus dem Sudetenland und dem Protektorat enthaelt die Novelle insofern eine wesentliche Verbesserung, als der Gesetzgeber auf die Vorlage des “Vertriebenenausweises” verzichtet. Diesen Ausweis erhalten naemlich nur diejenigen, die ein “Bekenntnis zum Deutschen Volkstum” nachzuweisen imstande sind. Gewoehnlich wird dazu die Vorlage einer Bescheinigung des Staatsarchivs in Prag darueber verlangt, unter welcher Nationalitaet sich der Antragsteller in die Volkszaehlungslisten von 1930 eingetragen hat. Jetzt duerfte das nicht mehr notwendig sein. Nach der Novelle wird es genuegen, wenn ein Verfolgter aus dem Sudetenland und dem frueheren Protektorat bereits von einer Entschaedigungsbehoerde “zum deutschen Sprach -und Kulturkreis zugehoerig” anerkannt worden ist oder diese Zugehoerigkeit glaubhaft machen kann. Ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird nicht mehr gefordert. Weiterhin positiv zu werten ist eine neue Bestimmung, dass auch diejenigen Versicherten, die erst nach dem Kriege auswandern konnten, anspruchsber e c h t i g t sind, wenn die Auswanderung bis zum 31. 12. 1950 stattgefunden hat und diese Antragsteller die uebrigen Anspruchsvoraussetzungen erfuellen. Eine andere Neuerung sichert Anspruchstellern, die sich mindestens drei Jahre hindurch in NS-Haft befunden haben, bei Vorliegen der allgemeinen Bedingungen die Altersrente schon mit 62 Jahren zu, waehrend diese sonst erst bei Erreichung des 65. Lebensjahres gezahlt wird. Wichtig ist schliesslich auch die Vorschrift, dass die durch Verfolgungsmassnahmen erzwungene Fortdauer eines Auslandsaufenthaltes als Ersatzzeit anzurechnen ist. Wenn also beispielsweise ein junger Mann vor dem 30. 1. 1933 zur Aus-und Fortbildung ins Ausland gegangen war und nur deshalb nicht nach Deutschland zurueckgekehrt ist, weil er sich durch das inzwischen zur Macht gelangte NS-Regime wegen seiner Anstammung bedroht fuehlen musste, so hat er seine urspruengliche Absicht, nach einem zeitlich beschraenkten Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurueckzukehren, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es ist zu hoffen, dass der neue Bundestag den am meisten schmerzhaften Punkt der freiwill ig e n Weiterversicherung in einer fuer die NS- Verfolgten grosszuegigen Art und Weise loesen und die Bedingung einer fuenfjaehrfgen tatsaechlichen Beitragszahlung wegfallen wird. URO — Santiago