Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XI (1949)
- Issue
- 12 (Diciembre, 1949)
- Date
- 1949-12-01
- Page
- Seite 18 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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18 BOLETIN INFORMATIVO WIEDERGUTMACHUNG" IN DEUTSCHLAND Von Dr. Erich Lion (Fortsetzung) II. BRITISCHE ZONE WESTDEUTSCHLANDS Nach Erlass einer vorbereitenden Verordnung vom 20.10.47 ist am 12. 5.49 ein Rueckerstattungsgesetz ergangen, das die gleiche Nummer wie sein amerikanisches Vorb'ld (59) traegt. Die Abweichungen vom Vorbild sind im wesentlichen die folgenden: Waehrend das amerikanische Gesetz bei der Regelung der Herausgabe von Nutzungen und bei ünmoeglichkeit der Herausgabe, Beschaedigung und Verschlechterung einen Unterschied zwischen “schwerer” und “einfacher” Entziehung macht —siehe oben 11 am Schluss-.- sieht das britische Gesetz von dieser Unterscheidung ab. Fuer die Faelle, dass eine Zahlung des Kaufpreises zur freien Verfuegung des Verkaeufers (z.B. im devisenfreien Ausland) — siehe oben II — erfolgt ist und das amerikanische Gesetz eine “Anfechtung” vorsieht, nimmt das britische Gesetz eine einfache Nichtigkeit an und vermeidet dadurch eine Reihe von Streitfragen, die wegen der Konstruktion der “Anfechtung” in der amerikanischen Zone bereits entstanden sind. Die Anmeldefrist ist noch nicht abgelaufen, endet! aber am 31.12.49, so dass ev. grosse Beschleunigung geboten ist. III. FR4NZOESISOHE ZONE WESTDEUTSCHLANDS Hier gilt leider immer noch die Verordnung vom 14.11.47 N.o 120. Sie ist ein ueberaus schlechtes Gesetzgebungswerk, und zwar nicht nur im Sinne fehlender Gerechtigkeit, sondern auch bezueglich der juristischen Form, so dass man geneigt ist, anzunehmen, dass mehr die Militaers als die Juristen daran gearbeitet haben. Die Verordnung bezieht sich auch nur auf Rueckerstattüng identifizierbarer Gegenstaende und weicht von dem amerikanischen und britischen Gesetz in wesentlichen Punkten wie folgt ab: 1.) Sie setzt als Anfangszeitpunkt der Periode, in der die zur Rueckerstattung verpflichtenden Handlungen vorgenommen sein muessen, zwar auch den 30.1.33, set2t aber keinen Endzeitpunkt, uebrigens eine Verbesserung gegenueber den ande-. ■ ren Gesetzen. IV. GROSS-BERLIN Fuer die drei westlichen Sektoren ist am 26.7.49 von der Alliierten Kommandatur eine “Erstattungsanordnung” ergangen. Sie schliesst sich eng an das britische Gesetz (oben II) an, ist juristisch gut durchgearbeitet und nennt als Ablauf der Anmeldefrist den 30.6.50. Die wenigen Abweichungen vom britischen Gesetz sind, im wesentlichen folgende: 1. ) Vermoegen von weniger als RM 1.000.— werden nicht berücksichtigt. 2. ) Der Fall, dass eine Handelsgesellschaft oder dergl. die Geschaedigte ist, ist ausdruecklich dahin geregelt, dass die Anmeldung durch einen Teilhaber ohne weiteres auch fuer die anderen wirkt. Die Rueckhahme des Anspruchs oder ein Vergleich muss von der Wiedergutmachungsbehoerde genehmigt werden. Alle Beteiligten muessen vor der Genehmigung benachrichtigt werden. ' 3.) Wenn wegen Verlustes oder der Unmoeglichkeit, die gegenwaertlge Identitaet festzustellen, die effektive Rueckerstattüng nicht durchfuehrbar ist,' sind die ehemaligen f esitzer der Vermoegensgegenstaene gemaess “den allgemeinen Regeln ueber Verantwortung fuer getanes Anrecht” ersatzpflichtig. 1 bt Bezueglich des Ostsektors Berlins erreicht uns gerade die Nachrichtrdass im Se'ptember ein Befehl der russischen Besatzungsmacht N.o 90 erlassen worden ist, der fuer den russischen Sektor die Herausgabe allen nach Anfang 1933 veraeusserten juedischen Besitzes in die Hand einer Treuhand-Gesellschaft anoranet. Offenbar enthaelt der Befehl noch weitere Bestimmungen, die hier jedoch noch nicht bekannt sind. Je.| denfalls sieht man, dass selbst fuer das russisch besetzte Gebiet der Wiedergutmachungsgedanke in gesetzliche Form gebracht zu werden verspricht. V. RUSSISCH BESETZTES GEBIET (AUSSER BERLIN) Es fehlt bisher eine gesetzliche Regelung. Jedoch scheint sich der Rechtsgedanke der Geseifte der anderen Zonen, dass die mehrfacn erwaehnten Rechtshandlungen und Rechtsgeschaefte gegen die guten Sitten verstossen und daher nichtig sind, durchzusetzen als Ergebnisse der Bestimmungen des deutschen Buergen:dien Gesetzbuchs (Es muess te mangels, der Einrichtung von V/iedergutmachungsbehoerden vor den ordentlichen Gerichten geklagt werden). Von dem Grundsatz einer Rueckerstattungspflicht muss z. B. ein Urteil des Landgerichts Freiberg iiSa. vom 7.4.49 ausgehen, welches die Klage der Erbin eines Geschaedigten nur mit der Begruendung abweist, dass das Grundstueck “Volkseigentum” geworden sei, und “Volkseigentum der Tatbestand der Ver ANMELDUNG VON WIEDERGUTMACHUNGSANSPRUECHEN Das “United Restitution Office” London teilt mit: Die Erfahrung bei der Behandlung des Wiedergutmachungsproblems hat ergeben, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Anspruchsberechtigten, die auf Grund der bestehenden Gesetzgebung identifizierbares Eigentum in Deutschland zurueckfordern koennen, bisher versaeumt hat, diese Ansprueche anzumelden. Noch ist es Zeit, dieses Versaeumnis nachzuholen, soweit es sich um Rueckerstattungsansprueche in der britischen Zone und in den 3 westlichen Sektoren von Berlin handelt. Es waere ausserordentlich zu bedauern, wenn durch die Unterlassung der Anmeldung Anspruchsberechtigte ihre Rechte preisgeben wuerden. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Frist fuer die Anmeldung von Rueckerstattungsanspruechen in der britischen Zone am 31. Dezember 1949 ablaeuft. Bis zu diesem Datum muessen die Ansprache beim Zentralamt fuer Vermoegensverwaltung, Bad Nenndorf, angemeldet sein. Rueckerstattungsansprueche fuer West-Berlin muessen bis zum 30. Juni 1950 beim “Treuhaender der Amerikanischen, Britischen und Franzoesischen Militaerregierung fuer zwangsuebertragene Vermoegen”, Berlin W 30, Nuernbergerstrasse 53J55 angemeldet werden. 1:10 abgewertet wird oder nicht. Es wira nuo gut ein urunae uie ¿ais-cnt vertreten, dass der Rueckerstattungsberechtigte keine Nachteile aus uer Waenrungsumsteilung haoen darf, also den vollen Nachzahiungsbetrag erhalten hat wie er in in DM zu RM betrug. (Vergl. Frankfurt a|M. vom in Landgericht tlUilfelUl V ujm». --— 1.3.49, Neue juristische Wochenschrift 1949 Seite 352.). Auf der gleichen Erwaegung beruht der Beschluss des Oberlandsgerichts Frankfurt|M. vom 9.5.49 — 2 W 87 — 49—, wonach das Entgelt, welches der Rueckerstattungsberechi tigte in den oben zu I 1. geschilderten Ausnahmefaellen an den Herausim abneinung der Nutzbarmachung von i --v-,, , „ Grund und Boden als Kredit^ und gebenden zurueckzuzahlen hat Spekulationsobjekt -des Kapitaler- PnnzlP im Verhaeltnis von 10.1 aDtrags ohne Arbeit” ist. Dagegen ¡¡^werten ist; anaers nur dann, wenn -- "onnv, rfoc rasder. zur Zahlung Verpflichtete den -(jyio'p)pp't muesse “auch das Interesse des ras sisen Geschaedigten zuruecktreten... zumal die Klaegerin nur Erbin des Geschaedigten, also die reine Nutzniesserin erblich erworbenen Kapitals sei”. (Zugleich ein interessantes Beispiel fuer die Anwendung sowjetischer Gedanken auf deutschem Gebiet!). Nach dem oben zu IV b fuer Berlin Berichteten ist eine alsbaldige gesetzliche Regelung im guenstigen Sinne zu erwarten. VI. POLNISCHES GEBIET Es war eine Bestimmung erlassen, , die die Anmeldung von Wiederrueckj gabeanspruechen binnen einer inzwischen abgelaufenen Frist vorsah. Kaufpreis wertbestaendig angelegt bat, —eine ausserordentlich begruessenswerte und gerechte Entsehei-. düng. Ein Amtsgericht Schluechtern hat sich in einem Beschluss vom 26. 1.49 — VIII 3919 — gegenteilig geaeussert. Ein Beschluss der Wiedergutmachungskaxnmer Frankfurt]M. vom 12.5.49 — Wi K — nimmt zu der Frage der Abwertung einer Zinsforderung auch einen unguenstigen Standpunkt ein, behaelt aber den Angehoerigen der Vereinten Nationen gern, i 15 des Umstellungsge- : setzes die Geltendmachung einer j hoeheren Forderung fuer den Fall —-- I einer spaeteren gesetzlichen Rege- Die Verordnung brachte aber nu. I Jung vor. eine vorlaeufige Regelung in Form Hat ein Rueckerwerbender dem aneiner Sicherstellung und Besitzein-1 deren Teil Aufwendungen zu ersetweisung, ohne den eigentlichen I zen, durch die der Wert des Grund- Rueckuebereignungsanspruch zu er-, stuecks -—-1— ,-et , r fuellen. Obwohl die Abtretung der * ' ' Gebiete an Polen noch gar nicht endgueltig erfolgt ist, also theoretisch im Friedensvertrage bestimmt werden kann, dass, die Gebiete oder Teile von ihnen wieder deutsch werden, ist die entsprechende Erwartung sehr viel kleiner, geworden seit der Veroeffentliehung, dass die neue erhoeht worden ist, z.B. durch Einbau einer weiteren Wohnung, dann sind die Aufwendungen, die in Reichsmark gemacht sind, im Verhaeltnis von 10:1 in DM zu erstatten. . (Wiedergutmachungskammer Stuttgart: Neue juristische Wochenschrift 1949 Seite 515). Hat dagegen der Rueckerstattende Lasten getilgt, die vom Zuruecker- Cter V 01 Ut51 UAOO uic uuuu j «juiuvwh c'*_-1 ostdeutsche Regierung bereits die werbenden ihm zu erstatten sind, so Ansprueche aufgegeben habe. Das ist dieser Mehrwert des Grundbeweist aber noch nicht, dass nicht | stuecks mit Ruecksicht “auf die vor- Polen gegen die endgueltige Ueber-1 laeufige Regelung des Lastenaustragung von Gebieten im Friedensgieichs” im Verhaeltnis von 1:1 zu ertrage Pflichten auferlegt werden, I vergueten. (Wiedergutmachungskam- - - -nl Trro-nVfirrt.lWf. V V-o- - wie sie die anderen Gebietsteile Deutschlands durch die Wiedergutmachungsgesetze haben auf sich nehmen muessen. VII. WAEHRUNGSFRAGEN mer FrankfurtlM. vom 5.4.49 W i K 40). VIII. WIEDERGUTMACHUNG UND I KRIEGSSCHAEDEN 1 Durch eine Verordnung vom 20.7.41 | (Reichgesetzblatt I 437) hatte die j Hitler-Regierung Juden eine Entjschaedigung, die . an sich nach $ 31 der Kriegssehaedenverordnung zu zahlen waere, verweigert. Diese Ver- I ordhung ist natuerlich inzwischen aufgehoben worden, wie aber solche I Kriegsschaedenforderungen im Verihaeltnis zu den Rueckerstattungs- Das amerikanische und das briti-1 sehe Gesetz geben, wie oben ausge- > fuehrt, den Berechtigten das Wahl-j recht, anstatt, der Rueckerstattüng i des Vermoegensgegenstandes und Herausgabe der Nutzungen die Nach-! zahlupg von Kaufpreis zu verlangen, < insoweit der gezahlte Kaufpreis hin- ' ter dem '‘angemessenen”' zürueckge-,_ blieben war. Es fragt sich, ob dieser j anspruechen zu behandeln seien, ¡st Unterschiedsbetrag ebe-nso wie (bereits Gegenstand lebhafter Ausgrundsaetzlich alle Forderungen j einandersetzungen in der deutschen nach dem Gesetz ueber die Waeh- Rechtsliteratur geworden. Mäivdehrungsumstellung im Verhaeltnis von|ke an folgenden Fall: Der juedische Veraeusserer hatte ausnahmsweise die freie Verfuegung ueber den angemessenen Kaufpreis von RM 100 000.— erlangt. Diese muesste er also mit DM 10.000.— zurueckzahlen. Das Gebaeude ist aber durch Kriegsschaeden vernichtet und die Grundstuecksflaeche plus Truemmern haben jetzt einen Wert von DM 30.000. ln diesem Falle muss der Zurueckerwerbende an den anderen Teil auch DM 10.000.— zahlen, jedoch muss der andere Teil ihm seine Forderung auf Kriegsschaedenersatz abr treten. Ist aber das Grundstueck plus Truemmern jetzt weniger als DM 10 000.—, z.B. nur DM 5.000,— wert, dann braucht der Rueckerwerbende nicht mehr als DM 5.000.— (§ 44 Abs. 4 amerikanisches Gesetz), und trotzdem muss ihm der andere Teil die Kriegsschaedenforderung im vollen Umfange abtreten. (vgl. Fuchs in Neuer jurist. Wochenschrift 49 Seite 495. IX. TRANSFER Von der deutschen Devisengesetzgebung haengt es selbstverstaendlich ab, in wie weit Guthaben, die aus Wiedergutmachungsfaellen herruehren, ins Ausland transferiert werden duerfen. Dass z.Zt. Moeglichkeiten aes Transfers nur in ganz geringem Umfange bestehen, sollte aber niemand hindern, seine Wiedergutmachungsansprueehe in jedem Falle zu verfolgen. Denn es ist besser, selbst nur ein Guthaben in Deutschland zu besitzen, als den Anspruch ganz verloren zu haben. Fesrner verlangt das Rechtsgefuehl und der berechtigte “Kampf ums Recht” die Bekaempfung des uns zugefuegten schweren Unrechts durch Verfolgung unserer Ansprueche. Aber es wird ja auch in Zukunft mit groesster Wahrscheinlichket eine Transfermoeglichkeit geschaffen werden. An dieser Frage arbeiten die massgebenden Kraefte intensiv. Es wird zB. von vertrauenswürdiger Seite berichtet, dass in U.S.A.. Verhandlungen wegen Errichtung einer Wiedergutmachungsbank schweben, welche die Verguetung von Werten an Wiedergutmachungsberechtigt-e im Ausland vornehmen soll. Ferner sind Bestrebungen wegen vorzugsweiser Verwendung von Sperrguthaben aus Wiedergutmachungsforderungen fuer Export, Kompensationen etc. im Gange. B WIEDER? UTMACHUNG DUSCH ENTSCHÄEBIGUNG Endlich ist, wenn auch vorlaeufig nur fuer die amerikanische Zone Westdeutschlands — das allgemeine “Gesetz zur Wiedergutmachung, nationalsozialistischen Unrechts (Entschaedigungsgesetz)” erlassen worden, u.z. am 10.8.49. Es kann insbesondere wegen der Entschaedigung fuer die unzulaessigen Abgaben und Steuern das praktisch wichtigste Gesetz sein. Es ist das erste der Wied&rgutmaihungsgesetze, welches (Fortsetzung auf Seite 19)