Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XI (1949)
- Issue
- 3 (Marzo de 1949)
- Date
- 1949-03-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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8 BOLETIN INFORMATIVO ISRAEL - UMSCHAU DER VERFASSUNGSVORSCHLAG Die vorgeschlagene Verfassung von Israel, laenger als ein Jahr in Vorbereitung, vereinigt Gesichtspunkte der nordamerikanischen, franzoesischen und britischen Regierungssysteme mit einigen Grundlagen alten juedischen Rechtes und projiziert das Resultat auf eine moderne industrielle Demokratie; sie trennt die Religion vom Staat, gewaehrleistet den freien Zugang zu den Heiligen Staetten Palaestinas, garantiert Kultusfreiheit fuer alle Sekten und behandelt Juden, Moslems und Christen ohne Unterschied in Bezug auf ihre Rechte als Staatsbürger. Man muss vorausschicken, dass die vorgeschlagene Verfassung Aenderungen unterliegen kann Allerdings wurde sie von einem Komitee, dass der Ratgeber des Aussenministeriums, Dr. I^eo Kohn und Vertreter der sieben groessten politischen Parteien bildeten, ausgearbeitet. Der Vorschlag, der vorlaeufige Verfassungs- Projekte von einigen dieser Parteien kombiniert, stellt das Arbeitsdokument der Verfassungsgebenden Versammlung dar, die am 25. Januar gewaehlt wurde. Seine hauptsaechlichen Verfuegungen sind: Der Name des Staates ist Israel. Der Staat Israel ist eine souveraene, unabhaengige und demokratische Republik. Er ist das Nationalheim des juedischen Volkes und wird jedem Juden, der sich auf seinem Boden niederlassen will, den jeweiligen Gesetzen und Verfuegungen gemaess, Eintritt gewaehren. Der Staat wird unter keinen Umstaenden aus Gruenden der Rasse, der Religion, der Sprache oder des Geschlechts Unterschiede machen. Die offizielle Sprache ist das Hebraeisch. Man wird die geeignete Vorsorge treffen, dass die Staatsbürger arabischer Sprache sich vor dem Gesetzgeber, dem Gericht, den Regierungs— und den Verwaltungsbehoerden gegenueber, sich ihrer eigenen Sprache bedienen koennen. Der Staat wird die Unantastbarkeit Und Wuerde des menschlichen Lebens respektieren. Die Todesstrafe wird nicht existieren. Niemand kann gezuechtigt, gepeinigt oder entehrenden Strafen unterzogen werden. Die Anwendung moralischen Drucks oder physischer Gewalt im ▼erlauf von Polizeiverhoeren ist verboten. Die Freiheit des Menschen ist unverletzlich. Niemand kann verhaftet werden, es sei denn aufgrund einer legalen Verfuegung Einzig die im aktiven Dienst befindlichen Mitglieder des Heeres koennen der Gerichtsbarkeit militaerischer Tribunale unterstellt werden. Jedwede durch Irrtum verhaftete, schuldig erklaerte oder verurteilte Person kann Wiedergutmachung vom Staate verlangen. Der Schabbath und die juedischen Festtage werden Tage der Ruhe und geistigen Erhebung sein und als solche in den Gesetzen anerkannt werden. Die Festtage anderer Religionen werden gleichfalls als gesetzliche Ruhetage fuer die Bekenner dieser Religion anerkannt werden MENSCHENRECHTE Die Wort— und Meinungsfreiheit wird gewaehrleistet, ausser wenn sie zu verleumderischen oder obszoenen Zwecken missbraucht wird oder um Rassen— oder Religionshass zu stiften. Zensur wird illegal sein, ausser in Zeiten nationaler Bedraengnis oder Krieg. Jeder Staatsbeamte, der wissentlich die Rechte und Freiheiten jeglicher Person verletzt, kann gemaess den zivil— und strafrechtlichen Gesetzen prozessiert werden. Niemand wird durch Auslieferung einem anderen Staate uebergeben werden, wenn er dort Rechte verlustig gehen kann, die ihm die israelische Verfassung zugesteht. Die Regierung kann nach ihrem eigenen Ermessen die Auslieferung jeglichen Untertans an auslaendische Regierungen verweigern. Der Artikel 21 der Verfassung, der die wirtschaftlichen Rechte formuliert, geht davon aus, dass das wirtschaftliche System des Staates auf den Grundsaetzen der sozialen Gerechtigkeit beruht und dass jeder Staatsbuerger einen entsprechenden Teil des Nationaleinkommens erhalten wird und Anrecht auf soziale Sicherheit hat. Die folgenden Artikel gewaehrleisten das Recht zu arbeiten, Syndikate zu organisieren und zu streiken und verankern die Loehne, Dauer des Arbeitstags, Sozialversicherung und Gesundheitspflege als Verantwortung des Staates. Weitere Artikel beziehen sich auf die Hilfe, die der Staat der Vorschul— und Gymnasialbildung von Juden und Arabern in ihren eigenen Sprachen und Traditionen leisten muss und stellt fest, dass man auslaendische Schulen erlauben wird. ORGANISATION DER REGIERUNG Dem Projekt gemaess, ist der Praesident Staatschef, aber seine Vollmachten sind klar umgrenzt. Er hat kein Vetorecht, noch kann er ohne Zustimmung des Premierministers oder Kabinettsmitglieder handeln. Wie ln Frankreich, kann er den Premier ernennen; ausserdem ernennt er den Oberbefehlshaber des Heeres, Botschafter und Gesandte, empfaengt die auslaendischen Diplomaten und uebt das Begnadigungsrecht aus. Der Praesident muss mindestens 35 Jahre alt sein. Er kann abgesetzt werden durch Zweidrittelmehrheit der Deputiertenkammer oder indem er vor dem Obersten Gerichtshof des Verrates oder Verfassungsbruchs schuldig befunden wird. Das Kabinett besteht aus dem Premierminister, Ministern mit und ohne Portefeuille, bis hoechstens 15 an der Zahl. Die Minister muessen Mitglieder der Deputiertenkammer sein und das Kabinett ist der Kammer verantwortlich. Wie in vielen Staaten, muessen der Premier und sein Kabinett zuruecktreten, wenn ihnen die Mehrheit der Kammer die Unterstuetzung versagt. Das Parlament besteht aus einem Haus: der Deputiertenkammer. Um Abgeordneter gewaehlt zu werden, muss man mindestens 25 Jahre alt sein. Die Richter, Beamte, Heeresangehoerige und fremde Staatsbuerger sind nicht waehlbar. Das Wahlsystem beruht auf der proportionellen Vertretung. Auf 10.000 Einwohner entfaellt ein Abgeordneter; am 25. Januar wurden 120 Abgeordnete gewaehlt. Die Abgeordneten ueben. ihre Funktionen 4 Jahre lang aus und die Kammer hat jaehrlich zwei Ordentliche Sitzungsperioden. Die Kammer hat absolute Vollmachten in Bezug auf saemtliche Budgetfragen, muss Vertraege ratifizieren und kontrolliert die Rekrutierung und Erhaltung des Heeres. GERICHTSWESEN Der Verfassungsvorschlag sieht vor, dass di« juedischen und musulmanischen Religionsgerichte, die von altersher mit Eheschliessungen, Scheidungen, Erbschafts — und anderen standesamtlichen Fragen betraut waren, diese auch weiterhin fuehren sollen. Christliche Gerichte sollen geschaffen werden, um das britische Zivilrecht in der Erfuellung dieser Funktionen bei Christen zu ersetzen. In der Organisation der Gerichtsbarkeit gibt es Amtsgerichte, Bezirksgerichte, einen Hohen Gerichtshof mit Autoritaet ueber zivile, strafrechtliche und verfassungsmaessige Fragen und einen Obersten Gerichtshof zur letzten Berufung. Die Richter werden vom Praesidenten ernannt und dieser wird in seinen Ernennungen vom Justizminister beraten, welcher seinerseits, weltliche und geistliche Ratgeber heranzieht. Die Rechtsprechung in Israel wird von den grundlegenden Prinzipien des alten juedischen Rechtes abgeleitet und bei Nichtanwesenheit praeziser Gesetzesvorschriften hat sie sich auf diese zu stuetzen. Die Verfassung verleiht das Buergerrecht allen Juden, die in Israel wohnen werden, wenn die Verfassung erlassen wird, allen Juden, die aelter als 18 Jahre sind, in Palaestina wohnen und die israelische Staatsbuergerschaft beantragen,, wie auch ihren Frauen und Kindern und den nicht juedischen Bewohnern Israels, die palaestinensische Buerger waren, als das britische Mandat erlosch, insofern sie nicht Gegenteiliges beschliessen. (Uebersetzt nach einem Artikel von Fitzhugh Turner). Han singt wieder in Negba In Negba lebt man unter der Erde, sagte man mir vor Kurzem. Da ich noch nie dort war, so musste ich es glauben. Ich gestehe, ich hatte keine Ahnung, was ich bei einem Be. such sehen wuerde. Mein Wissen um Negba basierte auf Zeitungserinnerungen: Kibbuz “Negbagrad”, voellig zerstoerter Platz, Aushalten unter Kugel— und Granatregen gleich Stalingrad, — ja, alles recht, aber die Vorstellung ward nicht zum Bilde. Ich will es dir schildern, dir, der du es nicht gesehen hast, und den es interessieren koennte oder besser muesste, denn ich traute meinen Augen nicht... Wenn du dich Negba naeherst, hast du von Weitem den Anblick eines friedlich auf einer Anhoehe gelegenen Dorfes, das typische Bild eines Kibbuzes: Wasserturm, Haeuser, deren Daecher im Sonnenlicht weissgrau glitzern zwischen gruenen Baeumen. Am Naeherkommen siehst du laengs der Strasse Pflanzungen von Oelbaeumen, Reben, Obstbaeumen aller Art, zwar einige abgerissen, gespalten, verdorrt mit brandrotem Laub, aber — wenn dies auch von Granateinschlaegen herruehrt — es sieht noch friedlich aus. Aber dann faehrst du ln die Siedlung. .. Ich moechte behaupten, dies “Feld der Ehre” ist nicht dort, wo man die Spuren der feindlichen Tanks auf den Hoehen ausserhalb Negbas sieht, — es ist innerhalb des Drahtverhauguertels: ein “Kibbuz der Ehre” — Negba, wo die Verteidiger einer Uebermacht der Feinde, die mit Flugzeugen, Tanks, Kanonen usw. angegriffen haben, zurueckgeschlagen haben. Es gibt kein Haus in Negba, das unbeschaedigt ist. Es gibt Haeuser, die keine Haeuser mehr sind: Ruinen, Aschenhaufen. Es gab Gebaeude, die aus Eisenroehren und Wellblech errichtet waren, — sie sind abgebrochene, umgebogene, einzelstehende Eisenpfeiler und ringsum ein Wellblechfriedhof, ein wahres Wellenschlägen von verrostetem, kugeldurchloechertem, splitterzerfetztem Wellblech. Ich moechte ohne Uebertreibung behaupten: es gibt keine einzige Wand, die nicht Kugel und Granateinschlaege auf weist. Aber es gibt Waende, die durchsiebt sind von Kugel— und Granatloechern. Der Erdboden ist besäet mit Granatsplittern und leeren Patronenhuelsen, — keine gute Saat... Alles, was der Mensch einmal brauchte, liegt in seiner zerstoerten Form am Boden. Es ist eine Musterkarte, wie ein Gebrauchtes, Brauchbares zerstoert werden kann: Schabbath- Halstuecher von Frauen, Wuerfel aus einem Kinderbaukasten, ein halber Gummistiefel, ein durchloecher. ter Kochtopf, Klinke und Gegenklinke einer Tuer — aber die Tuere fehlt, — Autoreifen, das Malheft des fuenfjaehrigen Uri: Baeume, Mond und blauer Himmel mit Wasserfarben gemalt, aber nun mit Erde beschmutzt. Am Anfang der zentralen Strassen ragt der hohe Wasserturm, auch durchloechert von Granateneneinschlaegen, aber er steht und er ist zum Symbol geworden fuer die Verteidiger Negbas. Es gibt auch Idyllen. Da stand das Speisehaus. Das Dach ist zerborsten, eingedrueckt, in sich zusammengesackt, ein Kamin steht noch, ein Teil der Waende, — aber auf seiner einen Seite glaenzt das unversehrte Smaragd - gruen der Spielwiese, und einige niedrige Rosenstoecke sind im Bluehen, und gerade werden sie von einer Chawera gepflegt und begossen. Und auf der anderen Seite des Truemmerhaufens ist ein Springbrunnenrund, und das Wasser der duennen Fontaenen klatscht auf Seerosenblaetter, die flach auf dem moosgruenen Wasserspiegel liegen, und auf die breiten Blaetter des Indischen Blumenrohrs, dessen zinnoberrote Blueten taufrisch leuchten. Nun bedenke: dass vor neun Jahren junge Menschen hier anfingen zu siedeln! Sie kamen an einen sandigen Huegel des Darom, waren fleissige Pioniere, lebten in Holzbaracken und Zelten, bauten ein erstes Steinhaus, ein zweites und so fort. Sie hüben an zu pflanzen Nutz— und Zierpflanzen, Gemuesefelder und Getreidefelder, Oelbaeume und üpfelbaeume und Weingaerten. Und siehe: es gedieh nach Verdienst mit viel Fleiss und Muehe. Und sie gruendeten Familien, und es war ein ehrsames und arbeitsames Leben. Nicht leicht, aber man konnte sehen, wie von Jahr zu Jahr der Segen groesser wurde. Sie hatten eine Viehzucht, die ihr Stolz und eine Haupteinnahmequelle war. Und es kamen junge Menschen unseres Volkes, weit uebers Meer her, von Argentinien, von Chile, von Brasilien, im Geiste chaluzischen Lebens erzogen — etwa sechzig sind es heute, und die ersten kamen vor