Mannheim
Compact Memory

Literarisches und homiletisches Beiblatt · 1838-07-07 · 19 (7.7.1838) · p. Seite 74

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Literarisches und homiletisches Beiblatt
Volume
I (1838)
Issue
19 (7.7.1838)
Date
1838-07-07
Page
Seite 74 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/8366961-8376900-8367009--088-8367011
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

74 betrachten, hierdurch sollten Auswanderungen, Unruhen und dgl. verhindert, große Revolutionen, wie sie der Druck, der auf der unbegüterten Klaffe lastete, anderswo herbefführte (Plin. 18, 7. 3.), durch eine solche vom Gesetze gebotene Umwälzung der- Verhältnisse verhütet werden. Wir finden indeß in den biblischen Büchern keine Spur, daß dies, so wie die obigen Grundgesetze, zur wirklichen Ausführung kamen, vielmehr hausten Reiche Besitz auf Besitz. So ruft Jesaja: „Wehe denen, die da reihen Haus an Haus, Acker grenzen lassen an Acker, bis kein Platz mehr übrig ist und ihr allein im Lande wohnt" (Jes. 5, 8), Micha: „Sie sind gierig nach Feldern und rauben sie, nach, Häusern und reißen sie an sich und bemächtigen sich des Herrn und seines Hauses, des Mannes und seines Erbtheils" (2, 2). Auch im nachexilischen Zeitalter blieb das Gesetz wol blos todter Buchstabe, Nehemija (c. .5) sieht sich sogar bald genöthkgt, die Rückgabe verpfändeter Grundstücke zum Besten der gedrückten äcmern Klasse zu verordnen. Die vielen Auswanderungen, veränderte politische Verhältnisse, andere Beschäftigungen, das Aufhören der Begrenzung nach Stammgebieten machten es wol unmöglich, späterhin ein Gesetz durchzuführen, welches gleich bei der Besitznahme des Landes und der Vertheilung der Grundstücke in volle Kraft hätte treten müssen, obgleich der Talmud sehr bestimmt von den Feierlichkeiten spricht, welche am Jubiläum stattfanden^). Y. Ein ähnliches Institut war das Feierjahr oder Sabbatsjahr (Nz2y^'N r£tfj), welches jedes siebente Jahr gefeiert werden sollte. Es war eine Feier, dem Herrn zu Ehren (Lev. 25, 4 ff.), es durfte weder gesaet, noch, was von der vorigen Ernte nachwächst, geerntet werden. Der Ertrag dieses Jahres war Jedem, besonders den Armen (Exod. 23, 11), selbst dem Vieh und Gewilde, überlassen. Welches Gewicht der Gesetzgeber aus diese Einrichtung legte, sieht man (26, 34. 35) aus der prophetischen Weissagung, daß dafür, daß sie diese Feierzeit nicht gehalten, das Land wüste liegen und nun von selbst feiern werde **). Ein ökonomischer Zweck läßt sich bei diesem Institut nicht gut annehmen, höchstens, daß durch eine solche allgemeine Brache °) Gemar. Rosch Haschanah Fol. 8, b. R. Jsmael Sohn des Rabb. Johannes b. Berokal erzählt: vom Neujahrstage biö zum Versöhnungstage wurden die Knechte noch nicht zu ihren Häusern frei entlassen und dienten auch nicht ihren Herren, sondern aßew, wanken, freueten sich, mit Kränzen auf dem Haupte. Wie nun der Versöhnungstag kam, ließ das Gericht mit der Posaune blasen und die Knechte zogen nach ihren Häusern ab, die Felder wurden den Eigenthüniern zurückgegeben." Wol möglich, daß zur Zeit des Sänhedrin eine Einführung deö Jubiläums versucht wu>de. **) Vgl. II. Thron. 36, 21, eine Uniformität in der Bewirthschaftung des ganzen Landes bezweckt werden sollte (vgl. Michaelis nws. Recht II. § 74, Phile de septenaiio p. 1183), vielmehr weiset der Ausdruck ’nS rCKU ausdrücklich darauf hin, daß es wiederum zur Erinnerung an den obersten Lehnsherrn, ein ihm schuldiger Herrndienst, sein sollte. Auch dies Gesetz kam in vorexilischer Zeit.nicht zur Ausführung, selbst Jer. 34, 8. ist nur von Freilassung der Knechte nach sechs Dienstjahren, was mit dem Sabbatsjahre nicht in Verbindung steht, die Rede. Dagegen wird in der nachexilischen Zeit des Sabbatjahres öfters.erwähnt. Maccab. 1. c. 6, 49: „denn es war das siebente Jahr, darin man die Felder mußte feiern, lassen," so wie auch Tacitus (Hist. V, 4: septimo die otium placuisse ferunt, quia is finem laborum tulerit, dein blandiente inertia septiimim quoque armum ignaviae datum) das Sabbatjahr der Juden bespöttelt. YI. Das Verrücken der Grenzsteine auf den Aekkern war höchlichst verpönt. Deut. 19, 14: „In dem Erbguts, das du in dem Lande, welches der Herr, dein Gott, dir einzunehmen gibt, besitzen wirst, sollst du die Grenzen deines Nachbars, die von den Alten gezogen wurden, nicht von der Stelle rücken." Ehend. 27, 17 wird auf diese That der Fluch gelegt. Salomo mahnt (Spr. 22, 28): „Verrücke nicht den alten Grenzstein, den deine Vorfahren gelegt haben," auch Job (24, 2) und Hosea (5, 10) erwähnen dieser Sünde mit großem Abscheu. VII. Für Beschädigung der Aecker' oder Saaten durch Darübertreiben des Viehes oder durch Feldbrande mußte der Urheber vollen Ersatz.geben. Wenn Jemand sein Vieh in ein Feld oder einen Weinberg führt, er schickt nehmlich sein Vieh hin und läßt es in eines Andern Felde fressen / so muß er den Schaden bezahlen von seinem besten Felde oder Weinberge. Wenn Feuer herauskommt, Dornen ergreift und eS wird ein Garbenhaufen verbrannt oder stehendes Getreide oder daS Feld selbst (wird verderbt), so muß derjenige bezahlen, der den Brand angezündet hat (Exod. 22, 4 ff.). Ylil. Dagegen war das Ausreißen von Aehren durch Vorübergehende erlaubt. Wenn du in deines Nächsten Saatfeld kommst, so kannst du mit der Hand Aehren abrupfen, aber die Sichel darfst du nicht in deines Nächsten Getreide chringen (Deut.23,26) IX. Die Ecken der Felder durften nicht abgemaht werden, das Getreide darauf wurde den Armen überlassen, auch erhielten diese die auf dem Felde liegen gebliebenen Halme oder die vergessenen Garben. < Indem ihr aber in eurem Lande Ernte haltet, sollst du die Winkel deines Feldes nicht völlig abmähen, noch zurNach-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.