Literarisches und homiletisches Beiblatt
- Journal
- Literarisches und homiletisches Beiblatt
- Volume
- I (1838)
- Issue
- 19 (7.7.1838)
- Date
- 1838-07-07
- Page
- Seite 73 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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No. »9 ■ i: *. Jahrgang. Literarisches und honriletif ch e s Beiblatt. Leipzig, den 7. Juli 1838. A r«H ao lo g i e. Ueber die Landwirthschaft der Hebräer von Dr. mcd. P. Phrlippson. (Schluß des ersten Artikels.) Man hat viel über die Zweck- oder Unzweckmäßigkeit dieses Instituts gestritten. Die meisten Politiker gaben als die Haupttendenz an, die Ungleichheitim agrarischen Besitz jedesmal nach einem halben Säculum wieder auszugleichen und die ursprüngliche Gleichheit unter -den Güterbesitzern zu erhalten. Es sollte eine Wiedergeburt des ganzen Staates bewirken/ der übergroßen Güteracistokratie hemmend in den Weg treten und somit die Verarmung ganzer Familien verhindern. Die Einwürfe von Raumer's (Vorles. I, 134 ff.) werden sehr gut.von Winer (Realw. 736) widerlegt: Der freiwillige Verkäufer seines Grundstückes konnte allerdings, da wegen Rücksicht aufs Jubeljahr (und das Wiederkaufsrecht) der wahre Kaufpreis verkürzt (vgl. Lev. 27, 18. 23) und eigenlich nur in einen Pachtschilling verwandelt werden mußte, durch jene Verordnung nichts gewinnen (was ja ein gerechter Gesetzgeber, weil es nur mit Nachtheil Andrer hatte geschehen mögen, auch nicht direct begünstigen durste), aber es scheint die Einrichtung auch nur auf die Unglücklichen berechnet zu sein, welche gezwungen waren, sich ihres Gutes zu entaußern. Diese erhielten zwar ebenfalls nur einen verkürzten Kaufschilling für die Zeit ihres Nichtbesitzes, also waren sie nicht besser oder in den meisten Fallen schlimmer daran, als ein verarmter Gutsbesitzer in unfern Staaten, der freie Rückfall aber gewährte ihnen reellen Vortheil, insofern sie schuldenfrei das Gut wiedererhielten und in den vorigen Stand, in dem sie sich vor der den Verkauf herbeiführenden Noch befunden hatten, zurückversetzt wurden. Zu sagen: wahrend ihres Nichtbesitzes standen auch sie eigentlich nur im Verhaltniß ejnes Verpachters, mit dem Jubeljahr erhielten sie also, was fie im Grunde schon b-esaßen, wieder, ist spitzfindig Theils konnte jeder Landwirth aus seinen Gütern, wenn er sie selbst bewkrthschaftete, einen ungleich hohem Gewinn ziehen, als der Jnterimsbesitzer ihm zahlen mochte, jener trat also mit dem Jubeljahr wieder in den vollen Genuß seines Eigen- " thums, theils war der Wiederanfall der Grundstücke insofern eine gesetzliche Wohlthat, als der Besitzer, der im Falle dringender Noth das Seinige veräußern mußte, gewi.ß nicht den reellen Werth als Kaufschilling würde erhalten haben, und als das baare Kapital, das er als Kauf- " schilling erhielt, in einem Staate, wo das Geld nicht so leicht und allgemein auf Zinsen ausgeliehen werden konnte, für ihn bei weitem nicht den bleibenden Nutzen gehabt haben würde, der in dem Gütercomplex selbst lag; das Kapital hätte sich bald aufgezehrt (zumal wenn drückende Zeitverhältnisse eintraten oder fortdauerten), in den Grundstück-! ken aber blieb es ihm gesichert. Dabei mag freilich die . i Möglichkeit einer Verschlechterung des Grundstücks, während , des Jnterimsbesitzes nicht ganz geläugnet werden, aber theils! war eine solche doch nur in dem seltenen Falle, daß der i! Jnterimsbesitzer gerade bei ihr seinen Vortheil finden konnte, zu fürchten, theils darf man die Fruchtbarkeit des palästinischen Bodens nicht außer Berechnung lassen. Uebrigens hätte auch die ganze Einrichtung dem Einzelnen keinen bedeutenden Vortheil gewährt, so wäre sie doch als ausführbarstes Mittel zur Erhaltung der Gleichheit des Grundbesitzes für das Ganze in staatswirthschaftlicher Rücksicht genug ge- 8 wesen. - - Es ist nach meiner Meinung, gewiß zu weit gegangen, Moses bei dieser Einrichtung den Gedanken einer idealen Gütergleichheit unterzulegen und von einem so 'tief und scharf sehenden Gesetzgeber zu glauben, er habe die Chimäre einer völligen Besitzgleichheit nicht eingesehen und im Entferntesten geglaubt, sie durch das Institut des Jubeljahres ins Leben zu rufen. Schon der Umstand, daß das Erbgut kein Majorat wgr, sondern immer wieder in kleinere Parcellen, je nach Anzahl der Erben, getheilt wurde, konnte nie' eine solche erträumte Güterglekchhekt möglich machen. Nur jedem Stamme sollte das Seine erhalten werden, : damit kein Stamm durch Complex der Verhältnisse von seinem Erbtheile komme, der Israelit sollte an seinem Boden gefesselt werden und ihn als Eigenthum Gotte