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Jüdische Rundschau · 1908-10-02 · 10 (2.10.1908) · p. Seite 77

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
IV (1908)
Issue
10 (2.10.1908)
Date
1908-10-02
Page
Seite 77 (sequence 5)
Language
German
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No. 10 LITERATURBLATT 77 einen Gottesdienst, von dem sie sowohl prinzipiell, als auch durch die Ausschliessung■ von den Unterhaltungskosten sich strikt abgewandt haben? Ja, noch mehr; dies Unrecht! wird zu einer fast unerhörten Höhe gesteigert, wenn man die deshalb ebenso gefährlichen Bestimmungen des § 2 des Entwurfs hiermit in Anschlag bringt, woraus, da dieser Paragraph nur im Allgemeinen von der Verpflichtung der Gemeinde zur Unterhaltung für den öffentlichen Gottesdienst usw. spricht, durch irgend eine sophistische Wendung gefolgert werden könnte, dass hierunter auch die sogenannten Einrichtungen vom Jahre 1845 mit verstanden seien, und folglich die Gemeinde verpflichtet werden könnte, diese Einrichtungen von 1845 mit zu unterhalten, während die Anhänger jener Einrichtungen von 1845 zu den wirklich als solche anerkannten Gemeinde-Institutionen für den Kultus nicht beizusteuern verpflichtet sein sollen. Angesichts solcher Verhältnisse der schreiensten Ungerechtigkeiten in prinzipieller und materieller Weise, tritt aber hier noch eine andere Bestimmung 1,hervor, welche, in Verbindüng mit dem Vorhergesagten, doppelt gefährlich und dazu geeignet erscheint, das geistige Wohl der Gemeinde zu untergraben. Es ist dies der § 39 des Entwurfes ,welcher von der Zusammensetzung und von den Befugnissen des sogenannten Kultusausschusses handelt. Es ist, wenn auch die Mitglieder der Repräsentanten-Versammlung. welche den Einrichtungen von 1845 mit angehören, davon ausgeschlossen sind, schon an und für sich gefährlich, wenn man die Mitglieder der Repräsentanten-Versammlung, ohne auf ihre religiöse Überzeugung und Bildüng Rücksicht zu nehmen, mit den Befugnissen bekleidet, über die höchsten und heiligsten religiösen Interessen der Gemeinde zu entscheiden, wenn man säe hiernach ex officio zwingt, ein Urteil über Dinge abzugeben, worüber kaum die tiefste, auf langjähriges Studium basierende, jüdischreligiöse Wissenschaft mit Zuversicht zu entscheiden wagt, und worüber der Laie oft nicht einmal Kenntnis, viel weniger eine Ansicht, am wenigsten aber ein Urteil haben kann. — Aber, wie man es m;it dem mindesten Gefühl für Recht und Gerechtigkeit, mit der mindesten Pietät für religiöse Überzeugung und Gewissensfreiheit zu vereinigen vermag’, dass ■— indem zu den Beschlüssen des Kultus-Ausschusses der Beitritt des Vorstandes erforderlich ist — man dem Vorstande die schliessliche Entscheidung über derartige heilige Angelegenheiten überlässt, dem Vorstände, in welchem auch diejenigen mit zu stimmen berechtigt, sind, welche den Einrichtungen von 1845 mit angehören und; von den Beiträgen für dieselben Institutionen befreit sein sollen, über die sie jetzt die höchste Entscheidung haben; dass man von einem solchen Vorstande sogar nach § 55 des Entwurfes die ausschliessliche Verwaltung aller Stiftungen für Kultus- und Unterrichts- Zwecke überlässt, das wird nicht blos jeder religiöse, sondern jeder wirklieh rechtliche Charakter schwerlich erfassen können. — Wo bleibt die Achtung vor dem religiösen Gefühl, vor den zartesten Saiten des Ge- Wissens jener bedeutenden Zahl von Mitgliedern, welche die eigentlichen Synagogen-Gemeinden bilden!, wenn man die Entscheidung über ihre höchsten und heiligsten Interessen den Männern überlässt, die sich von diesen, weil sie zur Einrichtung von 1845 gehören, abgewandt haben; und für dieselben keinen Beitrag leisten wollen, während man andererseits, nach § 13 des Entwurfes, den Mitgliedern jener Einrichtungen von 1845 die selbständige Verwaltung dieser Einrichtungen ohne weitere Einmischung überlässt. Hiergegen sträubt sich jedes rechtliche Gefühl, hiergegen erhebe ich: laut und feierlichst meine Stimme; indem ich hiermit einen ausdrücklichen Protest gegen einen Statuten-Entwurf einleg'e, der, nach seiner jetzigen Fassung, das Recht untergräbt, Gewissenszwang ausübt. und; darum die Existenz und das Gedeihen der Gemeinde in Gefahr bringt Berlin, den 29. Mai 1855. A. H. Hey mann.

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