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Jüdische Rundschau · 1908-10-02 · 10 (2.10.1908) · p. Seite 76

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
IV (1908)
Issue
10 (2.10.1908)
Date
1908-10-02
Page
Seite 76 (sequence 4)
Language
German
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76 LITERATURBLATT No. 10 glieder, welche zu den seit 1845 bestehenden besonderen Einrichtungen etc. beitragen, zu denjenigen Qemeindelasten nicht beisteuern sollen, die. zu dem Kultus und dem Religions-Unterricht der Gemeinde verwendet werden. Es ist einmal von vornherein zu bestreiten, dass hierin jemals eine gerechte Grenze zu ziehen sei; denn alle von der Gemeinde als solche unterhaltenen öffentlichen Institutionen beruhen lediglich und ohne Ausnahme auf dem Kultus und dessen Satzungen: es ist auch nicht eine vorhanden, die sich davon emanzipieren könnte. Wer wollte behaupten, dass der Begräbnis- Platz, das Krankenhaus, die Altersversorgungs-Anstalt, das Quellbad, ja selbst die Fleischscharren der Gemeinde nicht Einrichtungen des Kultus seien, und. diese Institutionen sind eben Gemeinde-Anstalten, zu deren Unterhaltung die ganze Gemeinde verpflichtet ist, zu denen deshalb auch sämtliehe Mitglieder der Gemeinde beizutragen haben. Aber selbst angenommen, — was bestritten werden muss — es liesse sich dafür eine! Grenze ziehen; es sei festzustellen, dass nur die Synagoge eine Einrichtung des Kultus sei, auch dann würde man mit den §§ 13, 14 und 15 ein schweres Unrecht gegen die übrigen Gemeindemitglieder begehen. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 kennt überhaupt nur Synagögen-Gemeinden; die Synagoge bildet hiernach den Mittelpunkt des Gemeindelebens, und die Gemeinde., zu der auch diejenigen gehören, welche nebenher noch zu den 1845 gestifteten Einrichtungen beitragen, ist verpflichtet, die Synagoge zu unterhalten. Eine Privatgesellschaft, wie beispielsweise die Reformgenossenschaft, kann ihr Privat-Eigentum nach Belieben jedem, der ihr nicht gefällt, verschliessen; die Gemeinde aber darf ihre Gemeinde- Synagoge niemandem, am allerwenigsten aber den eigenen Mitgliedern verschliessen, sie darf dies auch denen gegenüber nicht, welche zu den ״seit 1845 gestifteten Einrichtungen“ beitragen; sie muss ihnen den Eintritt, die Mitausübung des Gottesdienstes, wenn sie es wollen, unbedenklich gestatten. Aber selbst wenn die Anhänger jener Einrichtung von 1845 auch freiwillig auf den! Besuch der Gemeinde-Synagoge verzichten wollten, gibt es Verhältnisse, wo sie dieselbe nach den bestehenden gesetzlichen Vor- Schriften benutzen müssen, wo sie gar nicht darauf verzichten können, und wird hier beispielsweise an die landesgesetzlich in der Synagoge abzuleistenden Eide zu erinnern sein. — Ist es sonach nicht ein schreiendes Unrecht gegen die übrigen Gemeinde-Mitglieder, dass man diese durch die §§ 13, 14 und 15 zwingt, die Synagoge für diejenigen mit zu unterhalten, die mit ihnen ein gleiches Anrecht daran haben, aber ausdrücklich von ihrer Beitragspflicht dazu enthoben sind: (ist es nicht ein schreiendes Unrecht, dass man die Steuerkraft der übrigen Gemeinde-Mitglieder zur Unterhaltung der Synagoge sogar höher anspannen muss, weil die Anhänger der Einrichtungen von 1845 diese Einrichtungen jedem Anderen beliebig verschliessen können, Ist es nicht ein schreiendes Unrecht, dass diejenigen, welche nach dien §§ 13, 14 und 15 des Entwurfes nur teilweise zu den Gemeindelasten beitragen, mit denen, die ihren vollen Gemeindebeitrag zu leisten verpflichtet sind, in gleichem, unbeschränkten Masse, das höchste Recht der Mitgliedschaft, das aktive und passive Wahlrecht ausüben sollen? Ja, ist es nicht ein grösseres Unrecht, dass solche Anhänger der Einrichtungen von 1845, wenn sie in den Vorstand oder das Repräsentanten-Kollegium gewählt worden sind, obwohl sie selbst sich der Lasten der Unterhaltung der in Rede stehenden Institutionen entäussern können, die oberste Entscheidung über Angelegenheiten wie des Kultus üsw. haben sollen, da, wie vorher ausgeführt nichts, auch nicht die geringste Gemeinde-Einrichtung existiert, welche nicht atuf dem! Kultus basiert; und da dieselben bei der Wahl der verschiedenen Gemeinde- Beamten, wozu beispielsweise auch gerade speziell die Synagogen-Vor- Steher gehören, teil nehmen und hiernach durch die Wahl dieser Beamten dien weitgreifendsten Einfluss sogar auf den Gottesdienst üben können.

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