Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- IV (1908)
- Issue
- 10 (2.10.1908)
- Date
- 1908-10-02
- Page
- Seite 75 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 10 LITERATURBLATT 75 nämlich: dass es sich gegenwärtig nicht mehr um die Sanktion eines erst neu einzurichtenden besonderen Gottesdienstes in der Gemeinde, wie ihn der § 53 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 im Sinne hat, sondern um eine bereits bestehende Einrichtung handelt. Diese Auffassung muss mit aller Entschiedenheit bestritten werden; denn bis zu diesem Augenblick existiert rechtlich kein Gottesdienst der Reformgenossenschaft im Sinne des Gesetzes, weil überhaupt die ״Reformgenossenschaft“ als Gemeinschaft rechtlieh noch nicht existiert und dieselbe mit ihren Einrichtungen nirgends obrigkeitlich anerkannt ist, sondern dasjenige, was die ״Reformgenossen- Schaft“ als Gottesdienst hinstellt, nichts weiter ist, als die gemeinsame Privathandlung einer Anzahl Privatpersonen in einem gemieteten Privatlokale, welches eben so gut in jedem Augenblick zu anderen Zwecken von seinem Privatbesitzer benutzt werden kann. Öffentlichen Gottesdienst im gesetzlichen Sinne aber können nur die vom Staate als besondere Religionsgesellschaften anerkannten Gemeinden abhalten; sind sie das nicht, so charakterisiert sich die ganze Zusammenkunft — sei es auch zu gottesdienstlichen Verrichtungen — als eine reine Privatgesellschaft ohne gesetzlieh fundierte Basis, lediglich so lange geduldet, als es die Behörden für angemessen finden, und demnach wiiir'd allerdings durch die Bestimmung der §§ 13, 14 und 15 erst die Bildung einer neuen, bisher rechtlich noch nicht bestehenden Einrichtung anerkannt und sanktioniert, folglich in die Befugnisse der obersten Staatsbehörden eingegriffen. Muss hierzu aber der Gemeinde-Vertretung — gegenüber den Königlichen Behörden — gesetzlich das Recht bestritten werden, so hat sie aber auch dazu, sowohl moralisch als rechtlich und sogar gesetzlich, der eigenen Gemeinde gegenüber kein Recht. Das Urwesien einer jüdisch-religiösen Gemeinschaft wurzelt lediglich in der Befestigung und Aufrechterhaltung’ ihrer religiösen Institutionen und Einrichtungen. Mit dem Antasten derselben hört die Basis der Gemeinde als jüdisch-religiöse Gemeinschaft auf. Dafür zu sorgen, dass dieses Urwesen der Gemeinde in allen Beziehungen gewahrt werde, das ist lediglich und ausschliesslich Pflicht des Mandats der Gemeinde-Vertretung. — Es würde der Beweis nicht schwer zu führen sein, dass dasjenige* was die ״Reformgemeinschaft“ seither getan und nicht g’etan, ein feierlicher und fortgesetzter Protest gegen die Grundsätze nicht allein des Judentums, sondern jeder konservativen Glaubenslehre ist. Es mag aber) an dieser Stelle von einem weiteren Eingehen hierauf, von einem Dogmenstreit, Abstand genommen werden. So verschieden auch in dieser Beziehung die Ansichten sein mögen, darüber wird aber nirgends der geringste Zweifel obwalten können, dass es seither die ״Reformgenossen- Schaft“ mit Sorgfalt vermieden hat, auch nur den entferntesten offiziellen Belag für ihr Glaubensbekenntnis, für ihre Lehren, für ihre Ziele und Zwecke zu dokumentieren. Noch ist keine Basis, keine! Grenze für das. was sie will und anstrebt, gegeben; noch ist es vollkommen unbekannt wo׳ ihr Bekenntnis anfängt und wo es aufhört. Und darum darf, wenn sie es auch gesetzlich könnte, die Vertretung einer religiös-jüdischen Gemeinschaft nicht in ihrer eigenen Mitte eine Institution anerkennen, und sogar sanktionieren, von der sie keine feststehenden Dokumente über ihr wahres Ziel besitzt, von der sie nicht weiss, ob sie — was jetzt ohne Inkonsequenz sehr gut geschehen kann, — nicht heute angeblich jüdische, morgen aber lichtfreundliehe und übermorgen vielleicht muhammedanische Zwecke verfolgt,! ob sie nicht gar und nur vielleicht ausschliesslich!eine Pflanzstätte für Lichtfreundetum und Dissidenten-Wesen bildet; das darf sie nicht, ihrer selbst willen; das darf sie nicht, der Behörden willen: weil sie sonst leicht die Massregeln derselben gegen Lichtfreundetum und Dissidenten-Wesen vereiteln könnte. Aber auch gegen die übrigen Gemeinde-Mitglieder enthalten Be- Stimmungen der §§ 13, 14 und 15 des Statuten-Entwurfes ein positives, nicht wegzuleugnendes Unrecht. Es wird bestimmt, dass diejenigen Mit-