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Jüdische Rundschau · 1908-10-02 · 10 (2.10.1908) · p. Seite 74

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
IV (1908)
Issue
10 (2.10.1908)
Date
1908-10-02
Page
Seite 74 (sequence 2)
Language
German
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74 No. 10 LITERATURBLATT Men kenn nit mehr Mirke Laidaatschke,12) Men kenn nit mehr Berl Jungaatseh18) Mein Weib is geworren a Daatschke, Und jech bin geworren a Daatsch. Jetzt such jech Kalwarye zu meiden, Jech will se bei mir for kein Qäst, Jech kann mehr kein Litwak nischt leiden, A russischer Jid is a Pest! Jech hass sei, un wos is der Chiddisch?w) Es hat mir a Taam seier Qaatsch, Jech kenn nit varstehn mehr kein Jiddisch, Zu mir muss men sprechen in Daatsch! . . . . . Aus (Er Geschichte der Berliner Jadenschaft. (Schluss des Heymannschen Separatvotums.) In dem ersten Falle unterhandelt also die Gemeinde-Vertretung mit der ״Reformgenossenschaft“ die Anerkennung als Gemeinschaft versagt Falle erkennt sie durch die Respektierung der! von derselben ausgestellten Beitrags-Quittung dieselbe ebenfalls als korporative Gemeinschaft an. Dass darin die formelle Und materielle Sanktion der ״Reformgenossen־ schaft“ als selbständige Gemeinde liegt, wird nicht bestritten werden können; ja es ist alsdann in einer so bindenden Weise geschehen, dass selbst noch anderweitige Konsequenzen daraus gezogen werden können. Nach § 53 des. Gesetzes vom 23. Juli 1847 steht es lediglich in der Befugnis der Minister des Innern und der geistlichen etc. Angelegenheiten, in den Synagogen-Gemeinden — wenn in Beziehung auf den Kultus Miss- Verständnisse entstanden sind, — nach Anhörung einer zu diesem Zweck niedergesetzten Kommission, die Einrichtung' eines besonderen Gottesdienstes, oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten, und es ist deshalb ein gesetzlich! nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Befugnisse der höchsten Landes-Behörden, wenn durch eine solche Bestimmung des Statuts, wie es die §§ .13, 14 und 15 anstreben, nicht allein dasjenige geschieht,wns lediglich den Ministern des Landes als Befugnis zusteht, nämlich dlie Bildung und Einrichtung eines neuen Gottesdienstes zu gestatten, sondern sogar noch vielmehr die Art und Weise, wie er gehandhabt wird, und die Mitglieder, die ihn ausüben wollen, als besondere Gemeinde anzuerkennen und zu sanktionieren. Die gesetzliche Anerkennung und Sanktion aber der Reformgenossenschaft als Gemeinde ist wiederum lediglich und ausschliesslich Sache derjenigen Königlichen Behörden, denen die Verleihung von Korporationsrechten zusteht; und in diesem speziellen Falle hat die Gemeinde-Vertretung um so weniger ein Recht, hierin vorzugreifen, als die Königlichen Behörden seither beharrlich und zu wiederholten Malen der ״Reformgenossenschaft“ als korporative Gemeinschaft; in dem anderen und dieselbe lediglich als Privatverein nach den Bestimmungen des Vereinsgeisetzes geduldet haben. Mit dieser Auffassung fällt aber auch das Argument, welches möglicherweise hier geltend gemacht werden könnte, ל Ort in Lithauen,_ ל verheiratet, ל stopfen, ל genommen, ל bin los geworden, ל Armut, ') Geld, ל ,schnell, ל jetzt, *ל reicher Mann, ״) bekannter, 'ל verworfenes Weib, לנ Halunke, w) Wunder.

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