Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- IV (1908)
- Issue
- 9 (4.9.1908)
- Date
- 1908-09-04
- Page
- Seite 68 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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68 LITERATUkBLATT No. 9 Bestimmung abermals wieder durch die Fassung derselben, und insbesondere dadurch, dass sie durch eine allgemeine Phrase das eigentliche Prinzip zu verdecken sucht. Ich vermag es mit der Würde dler Vertretung einer Gemeinde, deren Lebensnerv das Judentum in seiner heiligsten Auffassung!ist, eine Glaubenslehre, die als oberstes sittliches Prinzip die Wahrheit und das Recht hiinstellt, nicht zu vereinigen, dass man neben dem ausgesprochenen und geschriebenen Worte verkappte Absichten hegt, dass man auf indirekten Umwegen das zu erlangen sucht, was offen auszusprechen man sich scheuet oder nicht getrauet. Es liegt in der Fassung des § 13 nichts anderes, als die indirekte und verschleierte, Sanktion jener Mitglieder der Reformgenossenschaft als besondere Gemeinschaft, als eine nicht allein geduldete, sondern rechtlich anerkannte Körperschaft in der Gemeinde. Es ist dies aber zunächst ungesetzlich, denn der § 35 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 bestimmt! ausdrücklich: ״Die Juden sollen nach Massgabe der Ortsund1 Bevölkerungs-Verhältnisse dergestalt in Synagogen- Gemeinden (Judenschaften) vereinigt werden, dass alle innerhalb eines Synagogen-Bezirks woihnenden Juden einer solchen ״Gemeinde, angehören.“ Hier,für Berlin, ist die Abgrenzung dies Synagogen-Bezirks bereits durch die fiskalischen Behörden erfolgt und es darf demnach nicht noch eine Gemeinde in der Gemeinde, sei es direkt, sei es indirekt, geschaffen werden. Dass dies aber durch den § 13 des Statuten-Entwurfes und! durch die damit zusammenhängenden §§ 14 und 15 geschieht, das leidet keinen Zweifel. Er sondert die!'Mitglieder der sogenannten ״Reformgenossenschaft“ korporativ von den übrigen Gemeindemitgliedern ab, er gewährt ihnen korporativ vor allen übrigen Mitgliedern d!ie Ermässigung der Beiträge und, um dieses zu ■erlangen, müssen sie korporativ der Gemeinde-Vertretung gegenübertreten, während andererseits die Gemeinde-Vertretung nur korporativ mit ihnen unterhandeln kann. Denn unter allen Umständen wird die Gemeinde- Vertretung — sollen die §§ 13, 14 und 15 des Statuten-Entwurfes Geltung erlangen, den offiziell Glauben verdienenden Nachweis verlangen müssen, welche Mitglieder wirklich Teilnehmer an den seit 1845 begründeten besonderen Einrichtungen etc. sind und regelmässige Beiträge zu deren Erhaltung zahlen, um sie, nach § 13 des Entwurfes, in ihren Beiträgen ermässigen zu können; denn däe Gemeinde-Vertretung wird sich in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht auf die blosse Angabe des Betreffenden, dass er dazu gehöre, verlassen können! und dürfen. Ist aber ein solcher Nachweis notwendig, so wird derselbe nicht anders zu führen sein, als dass entweder die Gemeindevertretung sich mit dem Vorstande der sogenannten ״Reformgenossenschaft‘1' in direkte Verbindung setzt, oder den Nachweis durch die Präsentation der Beitrags-Quittung der sogenannten ״Reformgenossenschaft“ für geführt erachtet. (Schluss folgt.) Jesus — ein Arier? VomOrientalistenkongress. In der Sitzung vom Sonnabend, dem 15. d. M. hielt Herr: Prof. Paul Haupt - Baltimore einen Vortrag über einige galiläische Ortsnamen in Palästina. Wie auf dem Historiker-Kongress in Berlin, so hat auch hier Herr Prof. Haupt seine Hypothese!von der arischen Abstammung Jesu Christi zu beweisen gesucht. Da nun ein solches Thema mit orientalischer Sprachforschung eigentlich nichts zu tun hat, so zwängte er es in den Rahmen seines Vortrages hinein, der im Grunde sich nur mit der Feststellung der Lage einiger nach seiner Ansicht noch nicht genau bestimmter Orte in Galiläa befassen sollte. Er ging davon aus, dass der Ort’Hamath, der in der Bibel vorkommt,.