Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- IV (1908)
- Issue
- 9 (4.9.1908)
- Date
- 1908-09-04
- Page
- Seite 67 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 9 67 LITERATURBLATT und wie sie alle heiss'en, die di!e Reformgenossenschaft gegründet und mdt Holdhieim die Reformgemeinde geleitet haben, sind längst im Christentum gelandet. Die Nachkommen der Verteidiger der alten Gemeinde stehen in ihrer Mitte. Aber der historische Zusammenhang, den die Reformer absolut zerreiissen wollten, ist stärker gewesen als ihre Zerstörungswut und wird auch weiter den Jahrhunderten trotzen. Das neue jüdische Leben, das aus den Wurzeln des alten Stammes doch wieder hervorkeimt, greift auf das alte Leben des Stammes zurück, und die Reform gehört schon zu dem Morschen, das zusammenbricht. Aber aus ihren Ruinen keimt bereits neues Leben, und die Berliner Judenheit, die vor einem Jahrhundert und vor fünfzig Jahren die Axt an die Wurzel legen wollte, bildet heute einen mächtigen Faktor für den Weiterbestand des historischen Judentums. A. H. Heymanns Separat-Votum gegen den Entwurf der Statuten der jüdischenGemeinde zu Berlin Der zwischen den Repräsentanten und dem Vorstande vereinbarte Statuten-Entwurf enthält Bestimmungen, welche nach meiner innersten Überzeugung:, so strikt mit den Grundprinzipien einer jüdisch-religiösen Gemeinschaft, wie es die Gemeinde ihrem ganzen innersten Wesen nach ist, zuwiderlaufen, und welche so sehr dazu geeignet sind, gefahrbringend, nicht allein im Innern der Gemeinde, sondern auch nach aussen hin, zu wirken, dass ich mich zur Wahrung meines Gewissens sowohl, als auch zur Wahrung des Vertrauens meiner Wähler, dringend veranlasst fühle, dagegen feierlichst Verwahrung einzulegen. In erste Linie hierbei tritt der § 13 und die damit im Zusammenhang stehenden §§ 14 und 15. Nicht bloss der allgemeine Sinn der Bestimmungen ist ein förmlicher Protest gegen das, was formell und materiell, prinzipiell und administrativ allein das dauernde Wohl der Gemeinde zu begründen imstande ist, sondern fast in jedem einzelnen Worte liegt eine furchtbare Waffe für diejenigen, welche das konservativ-religiöse Element nicht allein der jüdischen Gemeinde, sondern überhaupt aller kirchlichen Gemeinschaften an seinem Lebensnerv erfassen und ertöten wollen. Die ganze Fassung des § 13 gibt ein beredtes und unumstössliches Zeugnis seiner eigenen Gefährlichkeit, weil er dasjenige, was eigentlich dadurch gewollt und angestrebt wiird, nicht offen und frei, sondern versteckt und verhüllt ausspricht und gleichsam als eine, auch dem wachsamsten Auge leicht verborgen bleibende Falle erscheint. Es wird nämlich!in diesem Paragraphen bestimmt: ״Diejenigen Mitglieder der Gemeinde, welche Teilnehmer an den seit dem Jalhre 1845 aus eigenen, Mitteln begründeten besonderen Einrichtungen für ihren Gottesdienst und Religions-Unterricht sind, und regelmassige Beiträge zu deren Unterhaltung leisten, sollen zu denjenigen Lasten nicht beisteuern, die zu dem Kultus und dem Religions-Unterricht der Gemeinde verwendet werden.“ Es muss hier zunächst die Frage entstehen, was denn eigentlich mit diesen ״seit dem Jahre 1845 begründeten besonderen Einrichtungen etc.“ gemeint sei; aus der Möglichkeit einer solchen Frage aber ergibt sich schon die Gefährlichkeit einer Bestimmung deren wirkliche Deutung . man erst suchen muss., Hat man aber, wie es den Anschein hat, damit die ״Einrichtungen“ der sogenannten ״Reformgenossenschaft im Judentum“, oder, wie diese sich selbst später genannt hat, der ״jüdischen Reformgemeinde“ vor Augen, nun dann dokumentiert sich die Gefährlichkeit dieser